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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.07.2007, Az.: XI ZR 70/07

Analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.07.2007
Aktenzeichen
XI ZR 70/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 34621
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 08.03.2006 - AZ: 21a O 546/05
KG Berlin - 09.01.2007 - AZ: 4 U 83/06

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Juli 2007
durch
den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Grüneberg
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 9. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ist längst geklärt (BGHZ 146, 341, 358 f. [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]; BGH, Urteil vom 3. April 2006 - II ZR 40/05, WM 2006, 1076, 1077 Tz. 15; Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06). Aufklärungspflichten aus dem mit der GbR geschlossenen Darlehensvertrag oder in dessen Vorfeld hatte die Klägerin allenfalls ihr gegenüber, nicht aber gegenüber den einzelnen Gesellschaftern, die der Klägerin vor dem Beitritt nicht bekannt waren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - XI ZR 399/03). Die schuldrechtliche Zuweisung einer bestimmten Wohnung für den Fall der Auflösung und Liquidation der GbR durch Aufteilung begründete keine Erwerbsverpflichtung der Beklagten und bedurfte deshalb keiner notariellen Beurkundung. Abgesehen davon griffen die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ein.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 33.791,64 EUR.

Nobbe
Müller
Ellenberger
Schmitt
Grüneberg