Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1981, Az.: 4 AZR 383/79
Rückgruppierung; Zuweisung einer Tätigkeit; Niedrigere Vergütungsgruppe; Bewährungsaufstieg; Angestellter des öffentlichen Dienstes; Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers; Rechtsmißbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.12.1981
- Aktenzeichen
- 4 AZR 383/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 17.01.1979 - 12 Sa 843/78
Rechtsgrundlagen
- § 75 BPersVG
- § 22 BAT
- § 23a BAT
- § 22 MTA
- § 611 BGB
Fundstelle
- BAGE 37, 145 - 155
Amtlicher Leitsatz
1. Eine "Rückgruppierung" liegt nur dann vor, wenn einem Angestellten eine Tätigkeit zugewiesen wird, für die die Tätigkeitsmerkmale einer niedrigeren Vergütungsgruppe gelten als für seine bisher verrichteten Aufgaben. Dasselbe gilt bei der "Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit" (BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2)*.
2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn einem Angestellten Tätigkeiten zugewiesen werden, die innerhalb derselben Vergütungsgruppe verschiedenen Fallgruppen entsprechen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob aus einzelnen Fallgruppen ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist.
3. Die Beschäftigung der Angestellten des öffentlichen Dienstes wird nicht tariflich geregelt, sondern bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag. Demgemäß hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers seine Grenze im Arbeitsvertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich umfaßt es die gesamte Reichweite derjenigen Vergütungsgruppe, nach der der Angestellte vergütet wird, ohne Rücksicht darauf, ob aus einzelnen Fallgruppen dieser Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg möglich ist.
4. Der Gebrauch des Direktionsrechts kann jedoch im Einzelfalle rechtsmißbräuchlich sein, wenn damit dem Angestellten die Möglichkeit der späteren Teilnahme am Bewährungsaufstieg entzogen wird.