Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1987, Az.: IX ZR 88/86
Inanspruchnahme einer Bürgin; Vergütungsleistungen für die Lieferung einer Mahlanlage; Sicherung von Hauptschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 88/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.01.1986
- LG München I - 08.02.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1138-1139 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1987, 972-974
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung der gesicherten Hauptschuld durch Auslegung der Bürgschaftserklärung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1987
durch
die Richter Fuchs, Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 1986 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 8. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch.
Die Maschinenfabrik H. & Co. KG (im folgenden: Schuldnerin) bestellte bei der Klägerin eine Mahlanlage ACM 60 PSR 11. Die Klägerin nahm das Angebot zu ihrer Auftragsnummer ...1 mit der Maßgabe an, daß ein Teilbetrag von 259.920 DM der für die Lieferung vereinbarten Vergütung durch Bürgschaft zu sichern sei. Die Schuldnerin wandte sich an die Beklagte, eine Garantie- und Kautionsversicherung, die ihr ständig Gewährleistungs-, Lieferungs- und Leistungsbürgschaften zur Verfügung stellte, und bat um Übernahme der Bürgschaft, die sie in einem Fernschreiben vom 4. Mai 1984 wie folgt beschrieb:
"betr.: gestellung einer vertragserfuellungsbuergschaft gegenueber der fa. m.-du., we. str. ... ko., telex nr. ...3 betr.: auftrag nr. ...1 lieferung einer mahlanlage acm 60 psr 11 einschl. aller nebenteile"
Die Beklagte richtete am selben Tage folgendes Fernschreiben an die Klägerin:
"betr.: auftrag ...1 an fa. h. u. co. kg ma., rh. str. ... be. wir bestaetigen hiermit, dass wir fuer die fa. h. u. co. kg eine vertragserfuellungsbuergschaft ueber dm 259.920,- fuer auftrag 8041 - lieferung einer mahlanlage acm 60 psr 11 einschl. aller nebenteile zu ihren gunsten, beginn 7.5.1984, laufzeit unbefristet uebernehmen."
Die Klägerin bat fernschriftlich, den Wortlaut zu bestätigen, und erhielt die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 4. Mai 1984, die auszugsweise lautet:
"1. Sicherungspflichtige Firma (Auftragnehmer) H. & Co. KG Ma. Rh. str. ... Be. 2. Bürgschaftsempfänger (Auftraggeber) M.-Du. We. str. ... Kö. 3. Rechtsverhältnis a) Vertragsart und -Nr. Vertrag Nr. ...1 /Datum b) Verpflichtungen der sicherungspflichtigen Fa. (ggf. Leistungen/Objekt) Lieferung einer Mahlanlage ACM 60 PSP 11 einschl. t) aller Nebenteile 4. Bürgschaftsart/-Zweck Vertragserfüllungsbürgschaft 5. Bürgschaftsbetrag DM 259.920,- (in Worten: Zweihundertneunundfünfzigtausendneunhundertzwanzig Deutsche Mark) 6. Bürgschaftsdauer/Beginn 7.5.1984"
Die Klägerin lieferte die Mahlanlage und erteilte der Schuldnerin Rechnung vom 24. Mai 1984, in der es auszugsweise heißt:
"Für die erste und zweite Rate liegt uns eine Vertragserfüllungsbürgschaft (Nr. F. 1-4) der WI.-Versicherungen vor."
Die Schuldnerin leistete keine Zahlungen; über ihr Vermögen wurde das Anschlußkonkursverfahren eröffnet.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung, weil sie sich für die Verbindlichkeit der Schuldnerin nicht verbürgt habe. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
I.
1.
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB). Die Verbindlichkeit, deren Begleichung die Klägerin in Höhe von 259.920 DM von der Beklagten als Bürgin verlangt, ist die von der Schuldnerin für die Lieferung der Mahlanlage geschuldete Vergütung. Daß die Beklagte sich für diese Verbindlichkeit verbürgt hat, muß die Klägerin darlegen.
2.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte nicht für die Verbindlichkeit der Schuldnerin einstehen wollte, die Vergütung für die ihr von der Klägerin gelieferte Mahlanlage zu zahlen, sondern aufgrund des Fernschreibens der Schuldnerin vom 4. Mai 1984 davon ausging, diese habe der Klägerin die Anlage zu liefern, und die Bürgschaft für die Erfüllung dieser Verpflichtung übernehmen wollte.
3.
Bei Zugang der Bürgschaftserklärung wichen mithin die Vorstellungen der Parteien über die von der Beklagten verbürgte Hauptschuld voneinander ab. Für die Auslegung ist dann nicht der innere Wille des Erklärenden maßgebend, sondern der erklärte, also das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war (BGHZ 36, 30, 33 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]; 47, 75, 78 [BGH 03.02.1967 - VI ZR 114/65]; Senatsurt. v. 23. Januar 1986 - IX ZR 46/85, ZIP 1986, 702, 705). Da die Erklärung für die Klägerin bestimmt war, ist entscheidend, wie diese sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte verstehen mußte. Die Bürgschaftserklärung muß als notwendigen Bestandteil die Bezeichnung der verbürgten Hauptschuld enthalten (BGHZ 76, 187, 189; Senatsurt. aaO). Die Bezeichnung muß jedoch nicht eindeutig sein; es genügt, wenn die verbürgte Hauptschuld durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden kann. Zur Auslegung können auch Umstände außerhalb der Bürgschaftserklärung herangezogen werden, sofern der so ermittelte Wille bereits irgendwie in der Erklärung seinen Ausdruck gefunden hat (Senatsurt. a.a.O. m.w.N.).
4.
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht aus. Es legt die Bürgschaftserklärung dahin aus, die Klägerin habe sie als Bürgschaftsverpflichtung für die Verbindlichkeit der Schuldnerin verstehen dürfen, die für die Lieferung vereinbarte Vergütung zu zahlen. Die Bürgschaftserklärung habe sich ausdrücklich auf den zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen "Vertrag Nr. ...1" bezogen. Aus der Sicht der Klägerin habe es sich demnach nur um eine Verbürgung für ihre auf diesen Vertrag gestützte Geldforderung handeln können. Daß die Bürgschaft als eine "Vertragserfüllungsbürgschaft" charakterisiert worden sei, habe keine Bedeutung. Auch bei der Erfüllung einer Kaufpreisschuld handele es sich um eine Vertragserfüllung. Unstimmig sei lediglich die Bezeichnung der "Verpflichtung der Sicherungspflichtigen Firma", nämlich "Lieferung einer Mahlanlage ...". Dies habe in der Klägerin noch nicht den Verdacht zu erwecken brauchen, die Beklagte habe sich für eine in dem "Vertrag Nr. ...1" nicht vorgesehene Leistung verbürgen wollen. Die Klägerin habe vielmehr nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß es sich insoweit um eine Charakterisierung des Rechtsgeschäfts insgesamt und damit um ein unerhebliches Vergreifen der Beklagten im Ausdruck gehandelt habe. Sie habe nämlich annehmen dürfen, daß der Beklagten der Inhalt des von ihr in der Bürgschaftserklärung bezeichneten Kaufvertrages bekannt sei.
II.
Die Revision rügt mit Recht die Auslegung der Bürgschaftserklärung durch das Berufungsgericht.
1.
Die Beklagte hatte sich zwar in ihrem Fernschreiben vom 4. Mai 1984 auf den "Auftrag ...1" bezogen, so daß diese Bezugnahme für die Klägerin den Schluß nahelegen konnte, die Beklagte kenne den Inhalt des Vertrages. Im Gegensatz zu dem durch das Urteil des Senats vom 23. Januar 1986 (ZIP aaO) entschiedenen Fall, in dem sich aus dem Inhalt der Bürgschaftserklärung nichts Gegenteiliges ergab, sprach der Wortlaut des Fernschreibens hier dafür, daß die Beklagte entgegen dem tatsächlichen Sachverhalt davon ausging, die Klägerin habe diesen Auftrag an die Firma H. & Co. KG erteilt und diese den Vertrag durch Lieferung einer Mahlanlage zu erfüllen. Das hat die Klägerin, obgleich sie den Vertrag mit der Schuldnerin kannte und der Irrtum der Beklagten für sie erkennbar war, nicht veranlaßt, die Beklagte auf die von ihrem Standpunkt aus vorliegende Unstimmigkeit hinzuweisen, sondern sie hat diese sogar ausdrücklich um die Bestätigung des Wortlauts gebeten. Daß die Beklagte eine andere als die gewünschte Bürgschaft übernehmen wollte, ergab sich für die Klägerin als Erklärungsempfängerin klar aus dem Wortlaut der ihr wunschgemäß übersandten schriftlichen Bürgschaftserklärung, die der Berufungsrichter nicht voll gewürdigt hat. Ob das Wort "Vertragserfüllungsbürgschaft" nach seinem objektiven Erklärungswert überhaupt eine Bürgschaft für die Verpflichtung enthalten könnte, für eine Lieferung die vereinbarte Vergütung zu zahlen, wie das Berufungsgericht meint, kann offenbleiben (vgl. für die Vertragserfüllungsbürgschaft BGHZ 76, 187; 95, 375 [BGH 19.09.1985 - IX ZR 16/85]; Ingenstau/Korbion, VOB, 10. Aufl., § 17 VOB/B Anm. B; Palandt/Thomas, BGB, 46. Aufl., Einf. v. § 765 Anm. 2 f). Denn das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß in der Bürgschaftserklärung die Klägerin ausdrücklich als Auftraggeberin, die Firma H. & Co. KG dagegen nicht nur als "Sicherungspflichtige Firma", sondern ausdrücklich als Auftragnehmerin mit der Verpflichtung der Lieferung einer Mahlanlage bezeichnet ist und die Bürgschaft für die Erfüllung dieser Verpflichtung übernommen wurde. Der Wortlaut der Bürgschaftserklärung läßt deshalb eine andere Auslegung als die, daß die Beklagte sich für eine Lieferung der Mahlanlage durch die Firma H. & Co. KG verbürgen wollte, nicht zu. Die Auslegung des Berufungsgerichts verletzt § 133 BGB.
2.
Die Haftungsstrenge des Bürgschaftsrechts für den Bürgen erfordert es, daß von einer Bürgschaft nur diejenige Hauptschuld als gesichert umfaßt ist, die sich aus der Bürgschaftserklärung selbst zweifelsfrei herleiten läßt (vgl. BGHZ 76, 187, 190). Das trifft nur für eine Lieferungsverpflichtung der Firma H. & Co. KG, nicht für deren Verpflichtung zu, die Lieferung der Klägerin zu vergüten. Deshalb ist die Klage aus der Bürgschaft nicht schlüssig.
3.
Tatsachen, die den Klageanspruch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten begründen würden, hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen.
III.
Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz