Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: 2 StR 81/26
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- 2 StR 81/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 16029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:230426B2STR81.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Erfurt - 01.10.2025 - AZ: 3 KLs 952 Js 27196/24 jug
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Oktober 2025 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel. Die Jugendkammer hat es versäumt, eine denkbare Einbeziehung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Gotha vom 25. Juli 2023 zu erörtern. In dem Urteil ist der Angeklagte mit einer Verwarnung und einer Geldauflage belegt worden. Den Vollzugsstand dieser Verurteilung teilen die Urteilsgründe nicht mit. Inbesondere bleibt offen, ob die Geldauflage erledigt ist (vgl. hierzu Eisenberg/Kölbel, JGG, 27. Aufl., § 31 Rn. 23). Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob die Einbeziehung dieses Urteils (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG) zurecht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2024 - 6 StR 96/24, Rn. 3 mwN).
Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind - wie stets - möglich und im Hinblick auf den Vollzugsstand der Verurteilung vom 25. Juli 2023 zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils im ersten Rechtsgang (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2022 - 3 StR 85/22, NStZ 2022, 556, 557 Rn. 17 mwN) auch erforderlich.