Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1977, Az.: III ZR 45/75
Anerkenntnis eines Honoraranspruchs; Wirksamkeit eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses; Entstehungstatbestand eines Schuldanerkenntnisvertrages; Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis; Abgabe eines vorbehaltlosen Zahlungsversprechens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1977
- Aktenzeichen
- III ZR 45/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12865
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 07.02.1975
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
1) Firma DTG Die Touristikförderungs-Gesellschaft mbH & Co Tres V. Hotel KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2)
2) Firma DTG Die Touristikförderungsgesellschaft mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Heinz K., P. Straße ..., B.
Prozessgegner
Dipl.-Kaufmann Volker R., Ka.straße ..., N.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1975 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) ist eine zum Bau von Hotels auf Gran Canaria errichtete "Abschreibungsgesellschaft". Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beklagte zu 2). Der Kläger und der Kaufmann Gerd E. waren Kommanditisten der Beklagten zu 1) und von Februar 1972 bis Ende April 1973 mit Geschäftsführungsaufgaben betraut. Sie übten diese Tätigkeit in den Geschäftsräumen der von ihnen gegründeten, aber vor der Eintragung ins Handelsregister wieder aufgelösten "IGA-Informationsbüro Geldanlagen GmbH" (IGA) aus.
Der Kläger begehrt von den Beklagten aus eigenem Recht und aufgrund einer von Ester erklärten Abtretung Zahlung eines Honorars "für Konzipierung" in Höhe von 105.000 DM, eine Vergütung für die Nutzung der Geschäftsräume der IGA sowie den Ersatz anteiliger Bürounkosten, Personalkosten und Reisespesen.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 1972 verlangte der Kläger von den Beklagten einen Betrag von 64.400 DM nebst 11 % Mehrwertsteuer (7.084 DM)= 71.484 DM und mit Schreiben vom 4. Mai 1973 einen weiteren Betrag von 131.833 DM nebst 11 % Mehrwertsteuer (14.501,63 DM) = 146.334,63 DM, insgesamt also 217.818,63 DM.
Am 3. Mai 1973 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger und Ester folgendes mit:
"In Bezugnahme auf unsere diversen Schreiben und das eben geführte Telefongespräch bestätigen wir Ihnen nach Rücksprache mit dem Beiratsvorsitzenden, Herrn Rü., daß wir einverstanden sind, Ihnen die Geschäftsführergehälter und Verwaltungskosten bis einschließlich 30. April 1973 zu vergüten.
Die dementsprechende Rechnung wollen Sie bitte gemäß Absprache an Herrn Rü. schicken mit Kopie an uns.
Die noch offene Zahlung von 105.000 DM ist im Beirat besprochen und Ihnen zugesagt worden.
...."
Am 4. Mai 1973 schrieb der Kläger an den Beiratsvorsitzenden der Beklagten zu 1), den Rechtsanwalt und Notar Rü., u.a.:
"Hinsichtlich der 105.000 DM erhalten Sie selbstverständlich noch alle Bankbelege. Dies ist im Augenblick noch nicht vollständig möglich, da wir teilweise erst die Promissory Notes der Zahlstelle zurückbekommen müssen".
In der Folgezeit sagte die Beklagte zu 1) die Begleichung verschiedener Einzelbeträge der von dem Kläger geltend gemachten Forderungen zu, während sie andere Posten beanstandete. Ferner bat sie den Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1973, für den Betrag von 105.000 DM die notwendigen Belege zu übersenden.
Der Kläger hat von seiner Gesamtforderung in Höhe von 217.818,63 DM einen Betrag von 100.000 DM (u.a. zum Zwecke der Verrechnung auf die von ihm und E. zu erbringende Kommanditeinlage) abgesetzt und mit der Klage von den Beklagten die Zahlung von 117.818,63 DM begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an den Kläger 76.918,63 DM nebst Zinsen zu entrichten. Das Oberlandesgericht hat den zuerkannten Betrag auf 47.460 DM nebst Zinsen ermäßigt.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag,
die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagten schuldeten dem - aus eigenem Recht und aufgrund der Abtretung durch E. anspruchsberechtigten - Kläger noch einen Betrag von insgesamt 47.460 DM. Sie hätten die Forderung insoweit schuldbestätigend anerkannt.
1.
a)
In dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 3. Mai 1973 sei ein Anerkenntnis des Honoraranspruchs in Höhe von 105.000 DM zu erblicken. Es gebe nicht lediglich eine Äußerung des Beirats wieder, sondern enthalte eine eigene Willenserklärung der Beklagten zu 1). Die Wirksamkeit eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses hänge allerdings davon ab, daß ihm ein Sachverhalt zugrunde liege, der überhaupt geeignet sei, den vertraglich bestätigten Anspruch auf irgendeine Weise zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung sei jedoch hier erfüllt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien finde der Honoraranspruch seine Grundlage darin, daß der Kläger und E. sich im Dezember 1972 gegenüber der Beklagten zu 1) bereit erklärt hätten, für die bis zum Jahresende noch nicht gezeichneten Kommanditanteile mit von ihnen noch aufzunehmenden Krediten einzustehen.
b)
Die Anerkenntniswirkung des Schreibens vom 3. Mai 1973 könne auch nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil der Kläger dem Beiratsvorsitzenden Rüsse am 4. Mai 1973 zugesagt habe, ihm "selbstverständlich noch alle Bankbelege" zu übersenden. Der Hinweis auf die Bankbelege erkläre sich daraus, daß der Kläger seine Honorarforderung erstmals mit Schreiben vom 26. April 1973, also bevor er das vorbehaltlose Anerkenntnis vom 3. Mai 1973 gekannt habe, geltend gemacht habe. Zudem habe sich das Schreiben des Klägers vom 4. Mai 1973 offensichtlich mit dem das Schuldanerkenntnis enthaltenden Brief vom 3. Mai 1973 gekreuzt, so daß der Kläger schon deshalb das Vertragsangebot der Beklagten zu 1) nicht abgelehnt habe.
c)
Der Kläger könne 11 % Mehrwertsteuer auf den Honoraranspruch von 105.000 DM fordern, da es sich insoweit um einen nach den §§ 1, 3 UStG steuerbegründenden Leistungsumsatz handle. Auch insoweit habe die Beklagte zu 1) ihre Erstattungspflicht anerkannt.
| 2. Die Beklagte zu 1) habe darüber hinaus mit Schreiben vom 10. und 11. Juli 1973 weitere Einzelposten zuzüglich Mehrwertsteuer anerkannt, die - unter Einbeziehung des "Honoraranspruchs" - einen Gesamtbetrag von | 172.804,63 DM |
|---|---|
| ergäben. | |
| Hiervon seien die vom Kläger abgesetzten und ein von der Beklagten geleisteter | 100.000,- DM |
| Betrag von | 25.344,63 DM |
| abzuziehen, so daß die zugesprochene | |
| Summe von | 47.460,00 DM |
| verbleibe. |
II.
Die Hauptangriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) habe über die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 105.000 DM ein bestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis abgegeben.
Die Revision muß erfolglos bleiben, soweit sie den Entstehungstatbestand eines Anerkenntnisvertrages in Abrede stellt. Dagegen beanstandet sie mit Recht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur inhaltlichen Tragweite des Anerkenntnisses.
1.
a)
Vergeblich bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben vom 3. Mai 1973 enthalte nach Wortlaut und Sinn eine in die rechtliche Form eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses gekleidete Zahlungsverpflichtung über 105.000 DM. Das Revisionsgericht kann diese tatrichterliche Würdigung einer Individualerklärung nur in engen Grenzen daraufhin nachprüfen, ob das Berufungsgericht das Wesen eines schuldbestätigenden Anerkenntnisses verkannt oder Denkgesetze, Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt hat. Derartige Rechtsverstöße sind weder von der Revision aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Wenn die Revision aus abweichenden Formulierungen in den Absätzen 1 und 3 des Schreibens vom 3. Mai 1973 herleiten will, daß sich die Beklagte zu 1) entgegen der Annahme des Berufungsgerichts von der Zusage ihres Beirats distanziert und keine eigene Willenserklärung abgegeben habe, so muß sie sich entgegenhalten lassen: Über die Zubilligung des sog. Konzipierungshonorars von 105.000 DM hatte, wie die Revision selbst einräumt, anders als über die Zahlung der vom Kläger sonst geforderten Beträge, nicht der Geschäftsführer Blenk, sondern der Beirat der Gesellschaft zu befinden. Daher konnte der Tatrichter ohne Rechtsverstoß die dem Kläger auf sein Zahlungsbegehren hin ausdrücklich mitgeteilte Zusage des entscheidungsbefugten Organs als eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung der Beklagten selbst verstehen. Diese tatrichterliche Würdigung begegnet um so weniger rechtlichen Bedenken, als die Beklagte zu 1), wie das Berufungsgericht hervorhebt, in ihrem Schreiben nicht von der Erklärung ihres Beirats abgerückt ist.
b)
Dem Berufungsgericht ist ferner darin zuzustimmen, daß die Parteien mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis auch den Zweck verfolgen können, Zweifel über den Grund des Anspruchs oder seine Rechtsgrundlage auszuräumen und daher ein nur "möglicherweise" bestehendes Schuldverhältnis zu bestätigen (BGHZ 66, 250, 254; BGB-RGRK 12. Aufl. § 781 Rdn. 13, jeweils m.w.Nachw.). Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen die Abmachungen der Parteien über die Aufbringung der Mittel für die noch nicht gezeichneten Kommanditanteile überhaupt geeignet waren, Ansprüche des Klägers zu begründen. Das bedarf keiner näheren Darlegung für den Fall, daß dem Kläger - wie die Beklagten behaupten - nur ein Anspruch auf die Erstattung der ihm tatsächlich entstandenen Kreditkosten zustehen sollte; es gilt aber auch für den Fall, daß der Betrag von 105.000 DM dem Kläger - wie er vorbringt - als Pauschalhonorar versprochen wurde.
2.
Das Berufungsgericht hat das Schuldanerkenntnis dahin ausgelegt, daß die Beklagte zu 1) ein vorbehaltloses Zahlungsversprechen abgegeben und die Entrichtung des hiernach geschuldeten Betrages von 105.000 DM nicht von der vorherigen Vorlage von Belegen über die dem Kläger durch die Kreditaufnahme entstandenen Unkosten abhängig gemacht habe.
Die gegen diese Auslegung gerichtete Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 133 BGB verstoßen und entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten außer acht gelassen, greift durch.
a)
Die Reichweite des Schuldanerkenntnisses ist durch Auslegung der im konkreten Einzelfall abgegebenen Willenserklärungen zu ermitteln (BGH NJW 1976, 1259, 1260 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 66, 250 ff nicht abgedruckt). Zur Feststellung des Parteiwillens ist dabei nicht nur auf den Wortlaut der Erklärungen abzustellen, sondern es sind auch der erkennbar mit dem Anerkenntnis verfolgte wirtschaftliche Zweck, die beiderseitige Interessenlage im Streitfall und der Inhalt vorheriger Vertragsverhandlungen zu berücksichtigen.
b)
Zwar mag der Wortlaut des Schreibens vom 3. Mai 1973 - für sich allein betrachtet - für die Auslegung des Berufungsgerichts, das von einem Pauschalhonorar ausgeht, sprechen. Das Berufungsgericht hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, bei seiner Würdigung rechtsfehlerhaft den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten über die Vorverhandlungen nicht ausgeschöpft und ist deshalb über eine Wortauslegung nicht hinausgelangt.
Die Beklagten hatten im Berufungsrechtszug folgendes geltend gemacht: In der zweiten Dezemberhälfte 1972 hätten an dem vorgesehenen Eigenkapital der Beklagten zu 1) noch etwa 3 Mio. DM gefehlt. Damals habe sich nicht überblicken lassen, ob der Beklagten zu 1) weitere Kommanditisten beitreten und das Eigenkapital, das aus steuerlichen Gründen bis zum 31. Dezember 1972 in voller Höhe habe gezeichnet sein müssen, aufbringen würden. Daraufhin habe der Kläger am 29. Dezember 1972 dem Vorsitzenden des Beirats der Beklagten zu 1), Rü., fernmündlich vorgeschlagen, daß die IGA fristgerecht die noch offenen Kommanditanteile übernehmen und aus von ihr aufzunehmenden Krediten einzahlen werde. Rü. habe erwidert; Er habe keine grundsätzlichen Bedenken hiergegen; er könne jedoch die erforderliche Beschlußfassung des Beirats nicht innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Zeit von zwei Tagen herbeiführen, wolle aber einen solchen Beschluß unterstützen. Am 26. Februar 1973 habe dann der Beirat im Beisein des Klägers und E. beschlossen, daß ihnen die entstandenen Kreditzinsen, deren Höhe sie damals noch nicht genau hätten angeben können, ersetzt würden, wenn sie hierfür Bankbelege beibringen und außerdem nachweisen würden, daß sie die aufgenommenen Kreditmittel zum Zwecke treuhänderischer Zeichnung der Kommanditanteile vor dem 31. Dezember 1972 auf dem Konto der Beklagten zu 1) eingezahlt hätten. Der Kläger habe diese Nachweise indes niemals erbracht.
Dieses Vorbringen ist von dem Berufungsgericht nicht näher gewürdigt worden; es ist daher für die Revisionsinstanz, als richtig zu unterstellen. Dann läßt sich aber nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht das schuldbestätigende Anerkenntnis in dem von der Revision befürworteten, eingeschränkten Sinne einer Übernahme der nachgewiesenen Kreditkosten verstanden hätte, wenn es den Vortrag der Beklagten bei der Auslegung, wie geboten, berücksichtigt hätte. Wenn man die Ergebnisse der zwischen den Parteien geführten Vorverhandlungen in die Würdigung einbezieht, so ist die Auslegung rechtlich möglich und auch naheliegend, daß die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 3. Mai 1973 eine Zahlungsverpflichtung nur unter den Voraussetzungen anerkennen wollte, von denen auch der Beirat in seinem Beschluß vom 26. Februar 1973 eine Leistungspflicht der Beklagten abhängig gemacht hatte. Das war auch für den Kläger erkennbar, da er an der erwähnten Beiratssitzung teilgenommen hatte und ihm daher die gefaßten Beschlüsse bekannt waren. Damit steht es im Einklang, daß der Kläger noch am 4. Mai 1973 selbst der Beklagten zu 1) die Übersendung der Bankbelege zugesichert hat.
Es ist auch nach dem Vorbringen der Parteien nicht ersichtlich, daß in dem Zeitraum zwischen der Beiratssitzung und dem 3. Mai 1973 Umstände eingetreten wären, die den Beklagten hätten Veranlassung geben können, auf einen Einzelnachweis der Kreditkosten durch den Kläger zu verzichten und deshalb ein vorbehaltloses Anerkenntnis abzugeben.
Nach alledem besteht die Möglichkeit, daß das Berufungsgericht, wenn es den Prozeßstoff ausgeschöpft und nicht einseitig auf den Wortlaut der Erklärung vom 3. Mai 1972 abgestellt hätte, zu einer den Beklagten günstigeren Auslegung des Anerkenntnisses gelangt wäre.
c)
Gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit eines bestätigenden Schuldanerkenntnisses des von der Revision behaupteten Inhalts ergeben sich keine Bedenken. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein bestätigendes Schuldanerkenntnis nur über den Anspruchsgrund für zulässig erachtet worden (vgl. BGH NJW 1973, 620). Sogar durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) kann eine Leistung lediglich bedingt übernommen werden, z.B. die Zahlung eines Ersatzbetrages für den Fall, daß ein Schaden festgestellt wird (BGB-RGRK a.a.O. § 780 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Auch im Streitfall kann den Parteien das Bedürfnis nicht abgesprochen werden, schon mit der Abgabe des Anerkenntnisses eine Bindung der Beklagten zu 1) für den Fall eintreten zu lassen, daß der Kläger die - seinerseits noch nicht genau bekannte - Höhe der entstandenen Kreditkosten künftig belegen werde.
III.
Nach alledem trägt die Begründung des Berufungsurteils die Einbeziehung des Postens von 105.000 DM nebst 11 % Mehrwertsteuer in die Abrechnung nicht. Da dieser Betrag die von dem Berufungsgericht zugesprochene Summe bei weitem übersteigt, muß das angefochtene Urteil, soweit zum Machteil der Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und die Sache zu erneuter tatrichterlicher Würdigung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Damit erhalten die Beklagten auch Gelgenheit, dem Berufungsgericht erneut ihre Einwendungen gegen die Zubilligung von Mehrwertsteuer für sonstige der Klageforderung zugrunde liegende Einzelposten vorzutragen. Das Berufungsgericht wird jedoch bei der Beurteilung der sich daraus ergebenden Fragen zu beachten haben, daß durch ein bestätigendes Schuldanerkenntnis dem Schuldner grundsätzlich alle Einwendungen abgeschnitten werden, die er im Zeitpunkt seiner Erklärung kannte oder mit denen er zumindest rechnete (BGB-RGRK a.a.O. § 781 Rdn. 9 ff).
Krohn
Peetz
Lohmann
Boujong