Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.05.1993, Az.: 2 BvR 744/93
Allgemeines Willkürverbot; Prozeßhandlung; Überprüfung; Staatsanwaltschaft; Ermittlungsverfahren; Akteneinsicht; Maßnahme; Justizbehörde; Verwaltungsbereich; Rechtsweggarantie; Rechtsschutz; Untersuchungshaft ; Vernehmung des Beschuldigten ; Richter ; Bekanntgabe des Vorwurfs ; Verdachtsgründe ; Haftgründe ; Haftbefehl ; Haftbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.05.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 744/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12868
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Kriminalistik 1994, 414
- NJW 1994, 573 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 1
Redaktioneller Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt ersichtlich nicht vor, wenn § 23 EGGVG so ausgelegt wird, daß es sich um eine Prozeßhandlung handelt, zu deren Überprüfung die §§ 23ff. EGGVG nichts hergeben, wenn die Staatsanwaltschaft beim Ermittlungsverfahren die Akteneinsicht verweigert. Es ist vertretbar, darin keine Maßnahme einer Justizbehörde im Verwaltungsbereich zu sehen, die nach dieser Vorschrift zu überprüfen wäre.
2. Art. 19 Abs. 4 GG gewährt mit der Rechtsweggarantie nicht immer sofortigen Rechtschutz. Die Garantie bedeutet nur Rechtschutz "innerhalb angemessener Zeit.". Die Auslegung und Anwendung des Verfahrensrechts durch die Fachgerichte, wonach gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren nicht gerichtlich überprüfbar ist, verstößt nicht gegen diese Maßstäbe.
3. Auch die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet nicht verfassungsrechtlich die Eröffnung eines zusätzlichen Rechtswegs über § 23 EGGVG. Voraussetzung für die zwingend vorgeschriebene Vernehmung des Beschuldigten durch einen Richter ist die hinreichend substantiierte Bekanntgabe des Vorwurfs und der gegen in sprechenden Gründe. Das soll ihm die Gelegenheit eröffnen, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen (§ 115 Abs. 3 S. 2 StPO). Es ist weiterhin möglich, Haftbefehl und ihn aufrechterhaltende Entscheidungen mit der Haftbeschwerde anzugreifen.