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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 03.10.1978, Az.: 6 ABR 46/76

Gefangene; Öffentlich-rechtliches Gewaltverhältnis; Arbeit in Privatbetrieb; Arbeitnehmer; Betriebsrat; Beteiligungsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.10.1978
Aktenzeichen
6 ABR 46/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 10012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 14.06.1976 - 3 TaBV 7/76

Fundstellen

  • DB 1979, 1186-1187 (Volltext mit amtl. LS)
  • EzA § 5 BetrVG 1972 Nr. 33

Amtlicher Leitsatz

1. Gefangene, die aufgrund ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses in einem Privatbetrieb arbeiten, sind keine Arbeitnehmer dieses Betriebes.

2. Der Betriebsrat hat wegen der Beschäftigung dieser Personen kein Beteiligungsrecht nach BetrVG §§ 99 ff.