Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1985, Az.: V ZR 111/84
Gesetzliches Schuldverhältnis; Eigentümer; Herrschendes Grundstück; Dienendes Grundstück; Verletzung der Schonungsfrist; Pächter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.06.1985
- Aktenzeichen
- V ZR 111/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 95, 144 - 148
- BB 1985, 2274
- DNotZ 1986, 25-27
- JZ 1985, 1113
- MDR 1986, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2944-2945 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 1401-1402
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen den Eigentümern des herrschenden und des dienenden Grundstücks folgt, daß der Eigentümer des herrschenden Grundstücks für die Verletzung der Schonungsfrist (Satz 1) durch seinen Pächter gem. § 278 BGB einzustehen hat.
Tatbestand:
Zu Lasten der im Eigentum des Klägers stehenden Parzellen 91/3 und 91/4 der Flur 10 der Gemarkung W. ist im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, durch die dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle 169/91, Kartenblatt 11, Gemarkung W., die Befugnis eingeräumt wird, einen 3 m breiten Streifen zum Gehen, Reiten, Fahren und Viehtreiben zu benutzen. Eigentümerin des herrschenden Grundstückes war bis November 1982 die Beklagte, die ihren Besitz verpachtet hatte.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5 920,22 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen in Anspruch genommen. Er hat vorgetragen, der Pächter der Beklagten habe den Weg unnötigerweise mit schweren Fahrzeugen befahren, so daß tiefe Spuren entstanden seien. So habe der Pächter am 30. und 31. Januar 1980 den Weg mit schweren Jauchewagen befahren. Dadurch sei ein Schaden von 1 500 DM entstanden. Weitere Schäden seien durch Vorfälle in der Zeit von 1970 bis Sommer 1982 entstanden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Die wegen des aus den Vorfällen vom 30. und 31. Januar 1980 hergeleiteten Schadensersatzanspruchs zugelassene Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
I. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
II. 1. Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs in Höhe von 1 500 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Ersatzpflicht der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB entfalle, da der Pächter nicht ihr Verrichtungsgehilfe gewesen sei. Dem Kläger stehe aber auch kein Ersatzanspruch aus § 1020 i. V. m. § 278 BGB zu, weil zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis bestehe, das zu einer Haftung der Beklagten für Handlungen ihres Pächters führen könne.
2. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg:
a) Rechtsfehlerfrei - und auch von der Revision nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung gegen die Beklagte nach den §§ 823, 831 BGB verneint, da der Pächter den Schaden am Eigentum des Klägers nicht als Verrichtungsgehilfe der Verpächterin herbeigeführt hat.
b) Eine Ersatzpflicht aus § 1020 i.V.m. § 278 BGB (aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung) setzt voraus, daß zwischen dem Kläger als Eigentümer des belasteten Grundstücks und der Beklagten als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ein Schuldverhältnis mit einem sich aus § 1020 BGB ergebenden Inhalt besteht, in dessen Rahmen sich die Beklagte zur Erfüllung einer Schonungspflicht des Pächters als ihres Erfüllungsgehilfen bedient hätte.
Die Frage, ob bei einer Grunddienstbarkeit zwischen den Eigentümern der beteiligten Grundstücke ein derartiges - gesetzliches - Schuldverhältnis besteht, ist umstritten (bejahend: vgl. KG NJW 1973, 1129; MünchKomm/Falckenberg § 1018 Rdn. 9, § 1020 Rdn. 2; Staudinger/Ring, BGB 12. Aufl. § 1020 Rdn. 1; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 1020 Rdnrn. 1 und 3; Erman/Ronke, BGB 7. Aufl. vor § 1020 Rdn. 1; Palandt/Bassenge, BGB 44. Aufl. § 1020 Anm. 1). Der Senat hat im Urteil vom 25. Februar 1959, V ZR 176/57, LM Nr. 31 zu § 242 BGB , ausgeführt, die Pflicht des aus einer Grunddienstbarkeit Berechtigten zur schonenden Rechtsausübung nach § 1020 BGB begründe kein gesetzliches Schuldverhältnis, das neben der Dienstbarkeit stehe. Die als besonderer Anwendungsfall des das ganze Rechtsgebiet beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben normierte Schonungspflicht aus § 1020 BGB begrenze nur die Dienstbarkeit selbst, und zwar wohl richtigerweise nicht nur der Ausübung, sondern ihrem Inhalt nach (ebenso: Wolff/Raiser, Sachenrecht 10. Bearb. § 106, VI 1 zu Fn. 38 und § 107, II zu Fn. 3; BGB-RGRK 12. Aufl. § 1020 Rdn. 1).
Nach erneuter Überprüfung hält der Senat an der im Urteil vom 25. Februar 1959 vertretenen Auffassung nicht mehr fest:
Dienstbarkeiten gewähren dem Berechtigten das Recht auf inhaltlich bestimmte Nutzung des belasteten Grundstücks und legen dem Eigentümer dieses Grundstücks Duldungs- und Unterlassungspflichten auf. Das Gesetz begnügt sich jedoch nicht mit der Statuierung von Nutzungsrechten und Duldungs- oder Unterlassungspflichten. Es regelt vielmehr ausdrücklich u. a. auch das Nutzungsrecht begleitende Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten. So hat der aus der Grunddienstbarkeit Berechtigte nach § 1020 Satz 1 BGB bei der Ausübung seines Rechts das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält der Berechtigte zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie gemäß § 1020 Satz 2 BGB in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Beim Nießbrauch hat der Berechtigte nach § 1036 Abs. 2 BGB die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft zu verfahren. Die Umgestaltung oder wesentliche Veränderung der Sache darf er nach § 1037 BGB nicht herbeiführen. Gemäß § 1041 BGB hat der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen; im Rahmen der gewöhnlichen Unterhaltung obliegen ihm Ausbesserungen und Erneuerungen. Nach §§ 1045 und 1047 BGB ist der Nießbraucher nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zur Versicherung und Lastentragung verpflichtet. Für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit gelten nach Maßgabe des § 1090 Abs. 2 BGB die Vorschriften für die Grunddienstbarkeit (u. a. auch § 1020 BGB) entsprechend.
Die nähere gesetzliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten aus einer Dienstbarkeit rechtfertigen die Annahme, daß neben dem dinglichen Recht zwischen den Beteiligten ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, aus dem sich Rechte und Pflichten ergeben. Die Existenz eines derartigen gesetzlichen Schuldverhältnisses ist für den Bereich des Nießbrauchs nicht umstritten. Bei der Grunddienstbarkeit würde ein gesetzliches Schuldverhältnis nicht deshalb entfallen, weil die in § 1020 Satz 1 BGB angesprochene Schonungspflicht sich auch ohne eine gesetzliche Regelung aus der § 242 BGB zu entnehmenden allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ergeben würde. Die Subsumtionsmöglichkeit unter eine Generalklausel schließt spezielle Regelungen der Auswirkungen von Treu und Glauben als Inhalt eines besonderen Rechtsverhältnisses nicht aus. Im übrigen könnte die sich aus § 1020 Satz 2 BGB ergebende Pflicht nicht ohne weiteres aus § 242 BGB abgeleitet werden.
Das Bestehen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses kann auch nicht davon abhängig sein, ob die Schonungspflicht des § 1020 Satz 1 BGB die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt oder nur ihrer Ausübung nach beschränkt. Ein gesetzlich normiertes Schuldverhältnis kann begrifflich - ebenso wie ein vertraglich ausgestaltetes - Rechte und Ansprüche sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer Ausübung beschränken.
Endlich steht auch die Rechtsprechung des Senats, wonach das bloße nachbarliche Nebeneinander von Grundstücken für sich allein nicht ausreicht, um zwischen den Beteiligten schuldrechtliche Beziehungen herzustellen (vgl. BGHZ 42, 374, 377; BGHZ 42, 63, 69 [BGH 24.06.1964 - V ZR 162/61] und Senatsurteil vom 10. Dezember 1976, V ZR 235/75, NJW 1977, 375), der Anerkennung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses für die Dienstbarkeit nicht entgegen. Wenn auch das Recht der Dienstbarkeit dem Nachbarrecht nahe verwandt ist (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1959 aaO zu Ziffer 3 a. E.), so kann doch nicht außer acht bleiben, daß für die Dienstbarkeiten in den §§ 1018 ff. BGB - anders als beim bloßen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis - u. a. Schonungs- und Erhaltungspflichten ausdrücklich normiert sind.
Die Anerkennung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen dem Eigentümer des berechtigten und dem Eigentümer des belasteten Grundstücks hat zur Folge, daß im Falle der Verletzung der Schonungspflicht aus § 1020 Satz 1 BGB der Eigentümer des herrschenden Grundstücks im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Forderungsverletzung nach § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen wie eigenes zu vertreten hat. Der Pächter des herrschenden Grundstücks ist bei der Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus der Grunddienstbarkeit der Erfüllungsgehilfe des Eigentümers und Verpächters.
Das auf einer anderen Rechtsauffassung beruhende Berufungsurteil kann folglich nicht aufrechterhalten bleiben. Zur Prüfung der Frage, ob durch den Pächter der Beklagten das Grundstück des Klägers am 30. und 31. Januar 1980 schuldhaft unter Verletzung der Schonungspflicht beschädigt worden ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.