Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1955, Az.: IV ZR 193/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1955
- Aktenzeichen
- IV ZR 193/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13673
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 04.05.1954
Prozessführer
der Witwe Else Elisabeth Olga G. geb. W. in H., H. H.str. ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, Bundesfinanzministerium, vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion in Kiel, dieser vertreten durch den Vorsteher des Finanzamts in E.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 1954 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Tochter der Klägerin, die Ehefrau Margarethe S. befand sich im Jahre 1952 wegen eines ihr zur Last gelegten Devisenvergehens in Untersuchungshaft. Zur Abwendung der Haft erwirkten ihre Verteidiger, die Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. K., im Haftprüfungstermin am 14. Mai 1952 den Beschluss der II. Großen Strafkammer des Landgerichts in Lübeck, wonach die Angeschuldigte mit der Untersuchungshaft verschont werden sollte, "wenn sie eine Sicherheit von 20.000 DM leistet". Am Tage darauf zahlten die Anwälte auf Anordnung der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Lübeck, bei der sie einen entsprechenden Hinterlegungsantrag einreichten, diesen Betrag in bar bei der Landesbezirkskasse ein. Das Formblatt des Hinterlegungsantrages ist in Spalte 1 wie folgt ausgefüllt:
| "a) | Name, Vorname, Beruf und Wohnung des Hinterlegers | a) | RAe Dres. S. und K., L. B. |
|---|---|---|---|
| b) | Bei Hinterlegung durch einen Vertreter auch: Name, Vorname, Beruf und Wohnung des Vertreters | b) | als Verteidiger der Angeklagten Ehefrau Margarethe S., z.Zt. in Untersuchungshaft in L.." |
Als Grund für die Hinterlegung ist in Spalte 2 angegeben:
"Zur Abwendung der Haft lt. Haftbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 20.2.1952 durch Beschluss-Anordnung des Landgerichts Lübeck II. Gr. Strafkammer vom 14.5.52 - II AR 71/52 -"
Eine Ausfertigung des Strafkammer-Beschlusses vom 14. Mai 1952 war dem Hinterlegungsantrag beigefügt.
Als Person, die zum Empfang des hinterlegten Betrages berechtigt ist, ist in Spalte 4 des Formblatts angegeben:
"Hinterleger, auf gerichtliche Anordnung".
Der Antrag ist von Rechtsanwalt Dr. S. unterschrieben.
Das Finanzamt in E. pfändete wegen Steuerforderungen gegen Frau S. (Tochter der Klägerin) den Anspruch auf Rückgabe der hinterlegten Sicherheit. Die Pfändungsverfügungen sind der Hinterlegungsstelle am 20. Juni 1952 und am 25. Juli 1953 zugestellt worden.
Eine Aufforderung der Klägerin, die Pfändung aufzuheben, hat das Finanzamt abgelehnt. Die Klägerin hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, hilfsweise darin einzuwilligen, daß der hinterlegte Betrag auf ein Sperrkonto bei der Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein, Zweigstelle L., überwiesen werde. Zur Begründung ihrer Klage hat sie vorgetragen:
Der Anspruch auf Rückgewähr des hinterlegten Betrages stehe ihr zu. Sie habe die 20.000 DM hergegeben, um die Entlassung ihrer Tochter aus der Untersuchungshaft zu erreichen. Das Geld sei durch ihren Anwalt Dr. W. in H. den Verteidigern ihrer Tochter zur Verfügung gestellt worden. Diese hätten sich dem Gericht gegenüber für die Einzahlung der Kautionssumme persönlich verbürgt. Sie hätten die Sicherheit zwar im eigenen Namen, jedoch für ihre, der Klägerin, Rechnung hinterlegt. Das ergebe sich auch aus dem Hinterlegungsantrag. Sie hätten dann, nachdem vom Finanzamt E. die erste Pfändung ausgebracht gewesen sei, den Anspruch auf Rückgewähr des hinterlegten Betrages ihr mündlich abgetreten. Hierzu seien sie berechtigt gewesen. Infolgedessen sei sie jetzt Inhaberin der Forderung.
Die beklagte Bundesrepublik hat Abweisung der Klage beantragt und erwidert:
Es komme rechtlich nicht darauf an, aus wessen Vermögen die hinterlegten 20.000 DM stammten. Hinterlegerin sei Frau S.. Diese sei daher nach Ziffer 4 des Hinterlegungsantrags gegenüber der Hinterlegungsstelle empfangsberechtigt. Das ergebe sich hinreichend aus dem Hinterlegungsantrag. Die Pfändungen beständen somit zu Recht. Im übrigen stammten die 20.000 DM in Wahrheit nicht aus dem Vermögen der Klägerin, sondern aus dem ihrer Tochter Frau S.. Diese besitze ein erhebliches Devisenguthaben. Von ihm habe die Klägerin kurz vor der Einzahlung bei der Hinterlegungsstelle grössere Beträge abgehoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß mit der Einzahlung des streitigen Geldbetrages bei der Hinterlegungsstelle das Eigentum an den ihr dabei übergebenen Zahlungsmitteln (Geldzeichen) gemäss §7 Abs. 1 der Hinterlegungsordnung (HO) auf den Staat übergegangen, während für den Hinterleger mangels einer von ihm getroffenen abweichenden Bestimmung ein durch den Wegfalls des Hinterlegungsgrundes bedingtes Recht auf Rückerstattung dieses Betrages begründet ist (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 28.4.1952 - LM Nr. 1 zu §142 BGB und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Das Berufungsgericht hat daraus gefolgert, daß die Klägerin der von der Beklagten vorgenommenen Pfändung des "Anspruchs auf Rückgabe der hinterlegten Sicherheit" nur durch den Nachweis habe erfolgreich entgegentreten können, daß ihr an diesem Anspruch ein die Veräusserung hinderndes Recht im Sinne des §771 ZPO oder des §328 der Reichsabgabenordnung zustehe. Des Näheren habe dieser Nachweis dahingehen müssen, daß der gepfändete Anspruch nicht ihrer Tochter, sondern ihr, der Klägerin selbst, zustehe, sei es, daß er von Anfang an, also schon bei der Hinterlegung, in ihrer Person entstanden sei, sei es, daß sie ihn nachträglich von dem ursprünglichen Anspruchsberechtigten (durch Abtretung) erworben habe.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen können. Der Hinterlegungsantrag sei vielmehr, so meint es, so zu verstehen, daß der streitige Betrag von den Rechtsanwälten Dr. S. und Dr. K. im Namen der Tochter der Klägerin, deren Verteidiger sie gewesen seien, habe hinterlegt werden sollen, so daß weder diese Anwälte noch die Klägerin, sondern allein deren Tochter den bedingten Anspruch auf Rückerstattung des hinterlegten Betrages erworben habe.
Diese Auslegung wird von der Revision vergeblich angegriffen. Das Berufungsgericht hat bei der von ihm getroffenen Feststellung weder erhebliche Tatumstände noch Beweisanträge, die in der Verhandlung vorgebracht waren, außer acht gelassen (§286 ZPO), noch gegen Auslegungsgrundsätse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstossen. Es hat bei seiner Auslegung den gesamten Inhalt des Hinterlegungsantrages, soweit er für die hier streitige Frage von Bedeutung sein kann, wie auch den Inhalt des Beschlusses der Strafkammer vom 14. Mai 1952, auf den wegen des Grundes der Hinterlegung im Hinterlegungsantrag Bezug genommen war, berücksichtigt. Das Gegenteil wird auch von der Revision nicht behauptet. In dem eben erwähnten Beschluss der Strafkammer war angeordnet, daß die Angeschuldigte - die Tochter der Klägerin - mit der weiteren Untersuchungshaft verschont werde, wenn sie eine Sicherheit von 20.000 DM leiste. In diesem Beschluss war danach, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur von der Tochter der Klägerin als derjenigen Person die Rede, die die Sicherheit zu leisten habe. Für die Hinterlegungsstelle, der gegenüber der Hinterlegungsantrag erklärt wurde, war also aus diesem Beschluss irgendein Anhaltspunkt für die Annahme, daß nicht die Angeschuldigte, sondern eine andere Person als Hinterlegerin auftreten wolle, oder daß die Hinterlegung für Rechnung einer anderen Person erfolgen solle, nicht zu ersehen. Es ist deshalb für die Auslegung des Hinterlegungsantrags unerheblich, ob der Strafkammer im Termin vom 14. Mai 1952 mitgeteilt war, daß von der Klägerin 20.000 DM zur Verfügung gestellt würden und dieser Betrag auf den Nasen der Rechtsanwälte hinterlegt werden solle. Irgendeinen Hinweis darauf enthält der Beschluss der Strafkammer nicht. Auf den für diese Behauptung der Kläger in angebotenen Beweis kam es also in diesem Zusammenhang nicht an.
In dem Hinterlegungsantrag waren zwar in Spalte 1 des. Formblatts unter Buchstabe a) die Rechtsanwälte Dr. S. und Dr. K. als Hinterleger bezeichnet. Der Annahme, daß sie im eigenen Namen hinterlegen wollten, widersprachen aber zwei Umstände: einmal der Hinweis in Spalte 3 auf den bei der Hinterlegung als Anlage zum Hinterlegungsantrag mitüberreichten Beschluß der Strafkammer, dessen Inhalt eben erörtert wurde, sodann die Angabe in Spalte 1 Buchstabe b), daß die Hinterlegung von den genannten Anwälten "als Verteidiger der Angeklagten Ehefrau Margarethe S." vorgenommen werde. Eine Ausfüllung des Formblatts zu Spalte 1 Buchstabe b) kam nach dem eindeutigen Wortlaut des Vordrucks überhaupt nur in Betracht, wenn die Hinterlegung durch einen Vertreter, also im Namen eines anderen, erfolgen sollte.
Das Berufungsgericht hat aus diesem Sachverhalt gefolgert, der Hinterlegungsantrag könne bei natürlicher Betrachtung nur so verstanden werden, daß die Anwälte als Verteidiger der Angeschuldigten in deren Namen die 20.000 DM der Hinterlegungsstelle zur Hinterlegung angeboten hätten, Wenn Rechtsanwalt Dr. S. den Willen gehabt habe, im eigenen Namen zu hinterlegen, so habe dieser Wille jedenfalls der Hinterlegungsstelle gegenüber keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden.
Diese Feststellung, die auch durch die Tatsache nahegelegt wurde, daß in der Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle ein Hinweis auf die Hinterlegerstellung des Rechtsanwalts Dr. S. nicht enthalten, die Hinterlegungsmasse darin vielmehr als Masse "S." bezeichnet war, läßt keinen Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung erkennen. Legt man sie aber zugrunde, so kam es auf den angeblichen Willen des Rechtsanwalts Dr. S., in eigenem Namen zu hinterlegen, nicht an. Ein rein innerlich gebliebener Wille, der in seiner Erklärung keinen für den Erklärungsempfänger erkennbaren Ausdruck gefunden hatte, mußte bei der Auslegung seiner Willenserklärung außer Betracht bleiben (RG 67, 431 [433]; 131, 343 [350]). Es war deshalb für die Frage, wie der Hinterlegungsantrag zu verstehen sei, auch unerheblich, ob die Klägerin, wie sie behauptet, das hinterlegte Geld aus ihren Mitteln aufgebracht und an Rechtsanwalt Dr. S. mit dem Auftrag übergeben hatte, es für ihre Rechnung, aber in seinem Namen bei der Hinterlegungsstelle einzuzahlen.
Diese Behauptung machte allerdings eine Prüfung des Sachverhalts im Hinblick auf die Frage erforderlich, ob nicht die Tochter der Klägerin den bedingten Anspruch auf Rückerstattung des hinterlegten Betrages lediglich als Treuhänderin für ihre Mutter erworben hat; denn auch das Recht des Treugebers an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist u.U. als ein die Veräusserung hinderndes Recht anzuerkennen.
Es kann hier indes auch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden, daß ihre Tochter den Rückerstattungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle in ihrer Person lediglich als Treuhänderin für ihre Mutter begründet habe. Letztere hatte zwar nach ihrer Behauptung, den zu hinterlegenden Geldbetrag aus ihren Mitteln an die Verteidiger ihrer Töchter hingegeben. Das Geld sollte aber nicht von diesen treuhänderisch für sie oder ihre Tochter verwaltet, sondern sofort als Hinterlegungsgeld verwendet werden. Die Empfänger sollten also weder für sich noch für die Tochter Eigentum daran erwerben, sondern es lediglich als Beauftragte der Klägerin zu unmittelbarem Besitz erhalten, um es gemäß der ihnen erteilten bestimmten Weisung sofort der Hinterlegungsstelle zu übergeben. Auf diese Weise konnte weder in ihren Händen noch in den Händen der Tochter ein Treuhandvermögen entstehen. Der Anspruch auf Rückerstattung des hinterlegten Geldbetrages wurde in der Person der Tochter begründet, in deren Namen die Hinterlegung vorgenommen wurde, und zwar erwarb sie ihn nicht als Surrogat für einen ihr zuvor als Treugut übergebenen Vermögensgegenstand, sondern unmittelbar zu vollem eigenem Recht. Ihrer Mutter, für die sie durch ihren Verteidiger als sogenannte stille Stellvertreterin gehandelt hatte, stand lediglich aus dem Auftragsverhältnis eine schuldrechtliche Forderung auf Übertragung des Erstattungsanspruches zu, die kein die Veräusserung hinderndes Recht im Sinne des §771 ZPO oder des §328 RAO darstellt (ebenso RG 133, 84 [87]; Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. §771 II 1 a Fußn 34).
Den Hilfsantrag der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß ihr gegenüber der Pfändungsgläubigerin nur die Widerspruchsklage offenstehe, die, wie dargelegt, nicht durchgreift. Das ist rechtlich unbedenklich und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Ihre Kosten fallen nach §97 ZPO der Klägerin zur Last.