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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1979, Az.: III ZR 130/77

Anforderungen an die Straßenverkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bezüglich eines für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr zugäglichen und mit Fahrbahnschäden behafteten Verbindungsweges; Ersatzmöglichkeit durch Schadensersatzanspruch des Hofinhabers gegen seinen einkommenslosen und vermögenslosen Sohn, der als künftiger Hoferbe auf dem Hof mitarbeitet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1979
Aktenzeichen
III ZR 130/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 11085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 31.05.1977
LG Ravensburg

Fundstellen

  • MDR 1979, 826 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1600-1602 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 30, 564 - 569

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Schadenersatzanspruch des Hofinhabers gegen seinen Sohn, der ohne sonstiges eigenes Einkommen und ohne eigenes Vermögen als künftiger Hoferbe auf dem Hof mitarbeitet, bildet keine andere Ersatzmöglichkeit i. S. des § 839 Abs., S. 2 BGB.

  2. 2.

    Eine andere Ersatzmöglichkeit in diesem Sinn kann auch nicht nach dem Gedanken des § 850h Abs. 2 ZPO unterstellt werden.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 31. Oktober 1975 befuhr der Sohn des Klägers mit dessen Ford Taunus gegen 19.30 Uhr bei eingeschaltetem Licht einen unbefestigten Feldweg von der Bundesstraße 32 zum Neubaugebiet "Schönenberg". Das Neubaugebiet und der Weg liegen auf der Gemarkung der Beklagten.

2

In dem häufig von Baufahrzeugen benutzten, etwa 3,8 m breiten Weg waren damals schon Schächte der Kanalisation des Neubaugebiets eingebaut. Der Wagen blieb mit seiner Vorderachse an einem zwischen den Fahrspuren liegenden Kanalschacht hängen, der etwa 10 bis 12 cm über die Höhe der Fahrrinnen hinausragte und zur Zeit des Unfalls nicht angekiest war. Dadurch wurde der Pkw des Klägers erheblich beschädigt. Warn- oder Sperrschilder waren an dem Weg nicht aufgestellt.

3

Der als künftiger Hoferbe vorgesehene Sohn des Klägers hilft in dessen landwirtschaftlichem Betrieb mit. Er hat nach dem Vorbringen des Klägers weder Einkommen noch Vermögen.

4

Der Kläger hat vorgetragen, der Weg werde seit drei Jahren als Zufahrtsweg zum Neubaugebiet "Schönenberg" benutzt. Obwohl die Beklagte die Fahrbahn im Bereich der Kanalschächte immer wieder habe anböschen müssen, habe sie nicht auf die Gefährlichkeit der Kanalschächte hingewiesen und die Fahrbahn seit Anfang Oktober auch nicht mehr beobachtet. Der Kläger hat 3/4 des von ihm mit 7.957,99 DM bezifferten Gesamtschadens geltend gemacht.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Der Sohn des Klägers sei zu schnell und zu weit links gefahren. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegen seinen Sohn bilde eine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne der Amtshaftungsvorschriften.

6

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 2.543,19 DM (nebst Zinsen) stattgegeben und ist dabei von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1/3 ausgegangen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

7

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

9

I.

Die Beklagte hat nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) einzustehen.

10

1.

Nach § 67 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GesBl. S. 127) obliegen die mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden, hier einer Gemeinde, als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Die landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger einer Gemeinde zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf den öffentlichen Gemeindestraßen und -wegen ist, wie der Senat zu dem im wesentlichen gleichlautenden § 10 Abs. 1 NdsStrG entschieden hat (BGHZ 60, 54), nach der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern zulässig und begegnet auch sonst keinen aus dem Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Regelung bedeutet auch im Geltungsbereich des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, daß die zuständigen Amtsträger gegenüber den Straßenbenutzern die Amtspflicht zu erfüllen haben, die Öffentlichen Verkehrswege in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.

11

2.

a)

Die öffentlich-rechtlich gestaltete Amtspflicht zur Sorge für die Verkehrssicherheit entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (vgl. das o.a. Senatsurteil; Kodal, Straßenrecht 3. Aufl. S. 999). Ihr Umfang wird dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und in der Rechtsprechung des Senats anerkannt ist, von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrswegs und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfaßt die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes. Grundsätzlich muß sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muß in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

12

b)

Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts kamen die zuständigen Amtsträger der Gemeinde den Anforderungen nicht nach, die nach den Umständen des Einzelfalles an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht zu stellen waren.

13

Der Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, diente danach schon im Jahre 1969 als Umleitungsstrecke für eine Bundesstraße. Er wurde zum Unfallzeitpunkt als Verbindungsweg zwischen dieser Bundesstraße und dem Neubaugebiet "Schönenberg" mit damals etwa 150 bis 200 Einwohnern benutzt und diente nicht nur der Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke, sondern, zusammen mit einem Verbindungsweg zum Ortsgebiet, vor allem dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr von und zu der Neubausiedlung.

14

Die Beklagte mußte deshalb nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts mit einem nicht unbedeutenden Pkw-Verkehr auf diesem Weg rechnen. Sie hätte daher die Gefahren, die diesem Verkehr durch das zehn bis zwölf cm hohe Überstehen eines Kanaldeckels über beide Fahrrinnen drohte, beseitigen oder wenigstens vor ihr warnen müssen.

15

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt. Das Vorbringen der Revision, es habe sich bei dem Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, um einen von Baufahrzeugen benutzten Feldweg ohne Verkehrswidmung gehandelt, läßt die rechtsfehlerfreie Feststellung des Berufungsgerichts außer acht, der Weg habe dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr von und zu einer Siedlung mit 150 bis 200 Einwohnern mit nur einer weiteren Verbindung zur Außenwelt gedient. Die Beklagte hätte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darlegt, diesen Verbindungsweg des Neubaugebiets zu einer Bundesstraße nach der Aufschüttung der nicht geteerten Fahrbahn an dieser Stelle nicht seit Anfang Oktober, also vier Wochen, unkontrolliert lassen dürfen. Nach ihrem eigenen Vorbringen kam es in dieser Zeit immer wieder zu Setzungen und Auswaschungen der Fahrbahnoberfläche um den Kanalschacht, denen sie mit neuen Kiesaufschüttungen begegnete. War es ihr aus finanziellen Gründen nicht möglich, diese Gefahrenquelle dauernd zu beseitigen oder häufiger zu kontrollieren und Kies aufzuschütten, so hätte sie wenigstens vor der nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr warnen und gegebenenfalls die Benutzung des Weges für Personenkraftwagen sperren müssen.

16

3.

Die zuständigen Amtsträger der Beklagten mußten auch damit rechnen, daß Pkw-Fahrer, die mit dem Weg und seinen Gefahrenstellen nicht ständig vertraut waren, auf den ausgefahrenen Fahrrinnen fuhren. Sie haben die Pflicht zur Verkehrssicherung fahrlässig verletzt und durch ihr pflichtwidriges Verhalten den Schaden am Pkw des Klägers verursacht.

17

II.

Die Beklagte kann den Kläger nicht auf einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Sohn als andere Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB verweisen.

18

1.

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt:

19

Es Sei schon fraglich, ob § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. das Senatsurteil BGHZ 68, 217) anwendbar sei, wenn eine ursprünglich privatrechtlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht erst durch Landesgesetz unter den Geltungsbereich dieser Vorschrift gefallen sei. Jedenfalls sei es dem Kläger nicht zuzumuten, seinen Sohn in Anspruch zu nehmen. Es könne dahingestellt bleiben, ob auf fahrlässigem Verhalten beruhende Schadensersatzansprüche zwischen Eltern und Kindern allgemein ausgeschlossen seien. Jedenfalls sei ein Schadensersatzbegehren des Vaters gegen den - nicht haftpflichtversicherten - Sohn als den künftigen Hoferben unangemessen, weil beide nicht nur in häuslicher Gemeinschaft lebten, sondern auch wirtschaftlich eng verbunden seien. Eine Inanspruchnahme des Sohnes scheitere auch an den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Sohn erhalte nur ein Taschengeld und sei nicht in der Lage, seinem Vater Schadensersatz zu leisten. Es sei auch nicht zulässig, den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB durch eine entsprechende Anwendung des § 850 h Abs. 2 ZPO auszudehnen und den Vater so zu stellen, als ob sein Sohn einen Vergütungsanspruch gegen ihn habe, aus dem der Kläger Befriedigung für seinen Schadensersatzanspruch erhalten könne.

20

2.

Die dagegen erhobenen Rügen der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.

21

a)

Die Grundsätze der Senatsentscheidung in BGHZ 68, 217 führen hier nicht ohne weiteres zu einer Einschränkung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die zuständigen Amtsträger der Beklagten nehmen mit dem Bau und der Unterhaltung sowie der Überwachung der Verkehrssicherheit eines öffentlichen Verkehrswegs nicht am allgemeinen Straßenverkehr teil, für den der Grundsatz einer weitestmöglichen haftungsrechtlichen Gleichbehandlung der Straßenverkehrsteilnehmer gilt und der Anwendung des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Grenzen setzt. In der früheren Senatsentscheidung zu § 10 Abs. 1 NdsStrG (a.a.O.) hat der Senat ausgesprochen, daß der Grundsatz der subsidiären Haftung bei einer nur fahrlässigen Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht nicht allgemein zu sachfremden und unerträglichen Ergebnissen führen muß. Er hat dabei berücksichtigt, daß die Interessenlage jeweils verschieden ist, wenn ein Eigentümer Grundflächen privatnützig dem allgemeinen Verkehr zugänglich macht oder wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im öffentlichen Interesse Straßen und Wege dem Gemeingebrauch öffnet.

22

b)

Auf eine schuldhafte Pflichtverletzung gestützte Schadensersatzansprüche der Eltern gegen ein Kind sind nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Die familienrechtliche Beziehung allein bildet für einen solchen Haftungsausschluß keinen zureichenden Grund. Auch die wirtschaftliche Verbundenheit des Inhabers eines Hofes und des künftigen Hoferben schränkt dessen Haftung für den bei einer Privatfahrt verursachten Schaden an dem ihm überlassenen Pkw des Hofinhabers gleichfalls rechtlich nicht ohne weiteres ein.

23

3.

In der zur Entscheidung stehenden Sache bedarf es indes nicht der abschließenden Klärung, ob die Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 68, 217 auf die Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht zu übertragen sind. Ebenso braucht nicht entschieden zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang für Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern ein milderer Haftungsmaßstab (etwa analog §§ 1664, 708 BGB) gilt, ob der Kläger zumindest rechtlich gehindert ist, einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Sohn als den mitarbeitenden künftigen Hoferben geltend zu machen, solange das Verhältnis enger persönlicher, häuslicher und wirtschaftlicher Verbundenheit zwischen ihnen besteht, und ob sich der Kläger gegenüber jedem Dritten auf eine solche Haftungs- oder Anspruchsbeschränkung berufen dürfte. Dem Kläger bietet jedenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Sohn, selbst wenn er ihn geltend machen dürfte, nicht die Möglichkeit, in der in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB vorausgesetzten anderen Weise Ersatz seines Schadens zu erlangen.

24

Die Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sollen gewährleisten, daß der Ersatzberechtigte in angemessener Zeit tatsächlich Schadensersatz erhält. Nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB braucht er sich nicht auf Ersatzansprüche gegen andere Ersatzpflichtige verweisen zu lassen, die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer und angemessener Zeit durchsetzen kann.

25

Ein Schadensersatzanspruch gegen den Sohn bildet nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts für den Kläger keine durchsetzbare (realisierbare) Ersatzmöglichkeit.

26

a)

Der - nicht haftpflichtversicherte - Sohn des Klägers arbeitet als künftiger Hoferbe gegen freie Unterkunft und Verpflegung sowie gegen ein Taschengeld auf dem väterlichen Hofe mit. Er bezieht kein Einkommen, aus dem er seinem Vater Schadensersatz leisten könnte.

27

b)

Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, daß der zur Unfallzeit 19-jährige Sohn des Klägers auch kein Vermögen besitzt, das ausreicht, den seinem Vater entstandenen Sachschaden zu ersetzen.

28

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt allerdings der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruchs gegen die Beklagte. Er hat unter Beweisantritt behauptet, daß sein Sohn vermögenslos sei. Dieses Vorbringen genügt den an die Darlegungslast zu stellenden Anforderungen. Das gilt um so mehr, als sich aus dem Sachverhalt keine sonstigen Anhaltspunkte für ein zum Schadensausgleich hinreichendes Vermögen des zum Unfallzeitpunkt 19-Jährigen Sohnes des Klägers ergeben. Die Beklagte hat das Vorbringen des Klägers, sein Sohn sei vermögenslos, demgegenüber nicht ordnungsgemäß bestritten, sondern es nur für möglich gehalten, der Sohn habe Vermögen.

29

c)

Der Kläger kann daher von seinem Sohn in angemessener und absehbarer Zeit Schadensersatz nicht erlangen. Bei der maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen dem Kläger und seinem Sohn kann der Kläger im Verhältnis zur Beklagten auch nicht so behandelt werden, als ob sein Sohn Einkommen beziehe oder Vermögen habe.

30

Die Rechtsordnung mißbilligt nicht die Ausgestaltung des auf längere Dauer angelegten Verhältnisses zwischen dem Kläger als dem Hofinhaber und seinem Sohn als dem mitarbeitenden künftigen Hoferben. Das Verhältnis zwischen ihnen wird durch persönliche, häusliche und wirtschaftliche Verbundenheit gekennzeichnet, bei der der Hofinhaber Träger der Rechte am Hof und auch Eigentümer des dem Sohn zur (gelegentlichen oder dauernden) Benutzung überlassenen Pkw ist und der mitarbeitende künftige Hoferbe bis zur Hofübergabe oder Erbfolge zunächst ohne wesentliches Einkommen und ohne Vermögen bleibt. Die Beklagte muß als Ersatzpflichtige diese rechtliche und tatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnisse hinnehmen. Die Beteiligten wählten sie nicht zu dem Zweck, eine andere Ersatzmöglichkeit des Klägers auszuschalten und die ersatzpflichtige Beklagte zu schädigen. Die rechtliche Ordnung des Verhältnisses zwischen dem Kläger als Hofinhaber und dem Sohn als dem künftigen Hoferben stellt die Beklagte im übrigen nicht ohne weiteres schlechter als sonstige rechtlich zulässige Gestaltungen. Hätte der Kläger seinem Sohn den Pkw nicht nur zur (gelegentlichen oder dauernden) Benutzung überlassen, sondern als "Entlohnung" zu Eigentum übertragen, oder hätte sich der Sohn aus eigenem Lohn einen Pkw erwerben und ihn für seine Fahrt benutzen können, so wäre er auch der im Eigentum Verletzte und selbst Ersatzberechtigte. Die Beklagte müßte dann ihm Schadensersatz in Höhe ihres Verantwortungsanteiles leisten.

31

d)

Entgegen der Auffassung der Revision kann auch die vollstreckungsrechtliche Vorschrift des § 850 h Abs. 2 ZPO nicht dazu führen, im Verhältnis zwischen den Parteien einen zur Befriedigung des Schadensersatzanspruchs des Klägers ausreichenden Vergütungsanspruch seines Sohnes gegen ihn und damit eine andere Ersatzmöglichkeit anzunehmen (zu "fingieren"), die tatsächlich nicht besteht. § 850 h Abs. 2 ZPO soll Lohnschiebungen entgegenwirken. Diese Vorschrift schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei. Dieser Vollstreckungszugriff ist zwar auch dann möglich, wenn der Schuldner und der Dritte nicht in der Absicht gehandelt haben, den Schuldner einem Vollstreckungszugriff des Gläubigers durch einen "Lohnschiebungsvertrag" zu entziehen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1968 - II ZR 105/67 = WM 1968, 1254). Der Zugriff ist nach der Gläubigerschutzvorschrift des § 850 h Abs. 2 ZPO auf Grund der objektiven Sachlage schon dann gerechtfertigt, wenn dem Dritten, der als Empfänger unbelohnter oder unverhältnismäßig niedrig belohnter Arbeits- und Dienstleistungen des Schuldners in der Regel sein Vermögen mehren oder zumindest Aufwendungen sparen konnte, auf Kosten des Vollstreckungsgläubigers ein unangemessener Vorteil zufließt (BGH, Urt. v. 4. Juli 1968 a.a.O.). Auch hindert eine familienrechtlich begründete Mitarbeit (§ 1619 BGB) grundsätzlich nicht, zugunsten des Vollstreckungsgläubigers einen nicht bestehenden angemessenen Lohn- oder Vergütungsanspruch des Schuldners für den Vollstreckungszugriff als bestehend anzunehmen (vgl. BAG NJW 1978, 753).

32

Der Gläubigerschutzgedanke des § 850 h Abs. 2 ZPO trifft hier aber nicht zu.

33

Die Vorschrift des § 850 h Abs. 2 ZPO hat auch nach ihren Grundgedanken nicht den Sinn, einen nach Amtshaftungsgrundsätzen begründeten Schadensersatzanspruch durch die rein fiktive Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden anderen Ersatzmöglichkeit auszuschließen oder zu kürzen. Den Kläger auf eine nicht bestehende Ersatzmöglichkeit zu verweisen, würde bedeuten, daß er seinen Schaden entgegen dem Zweck der Amtshaftungsvorschriften in vollem Umfang selbst tragen müßte.

34

III.

Den Sohn des Klägers trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein erhebliches mitwirkendes Verschulden an der Entstehung des Schadens, den sich der Kläger als Kraftfahrzeughalter unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr zurechnen lassen muß.

35

Der Sohn des Klägers verursachte danach den Schaden am Pkw seines Vaters durch ein verkehrswidriges Verhalten, das zum Unfall führte. Er fuhr mit einer den Umständen nach weit überhöhten Geschwindigkeit (50 bis 60 km/st) auf einem schmalen und unbefestigten Weg. Die Sicht war durch die Dunkelheit zusätzlich beeinträchtigt.

36

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Abwägung der zum Unfall führenden Umstände nicht zusätzlich zu Lasten des Klägers berücksichtigt, daß der Sohn sich in den ausgefahrenen Fahrspuren hielt und dadurch möglicherweise gegen das Rechtsfahrgebot verstieß. Dieses Gebot dient nach den rechtsbedenkenfreien Erwägungen des Berufungsgerichts dem Schutz des Gegen- und Überholverkehrs und insoweit auch dem eigenen Schutz dessen, der rechts fahren soll. Das Gebot hat aber nicht den Zweck, vor Hindernissen auf der Fahrbahn oder vor Gefahren zu schützen, die vom Zustand der Fahrbahnoberfläche ausgehen. Auch einen sonstigen Rechtsfehler läßt die Abwägung der Verursachungsanteile durch das Berufungsgericht nicht erkennen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wußte der Sohn des Klägers zwar, daß in den Weg schon Kanalisätionsschachte eingebaut waren. Das Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, daß dem Sohn des Klägers auch das gelegentliche gefährliche Überstehen der Schachtdeckel bekannt war.

Nüßgens
Krohn
Tidow
Peetz
Kröner