Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2006, Az.: IX ZB 248/04
Relevanz unrichtiger Schuldnerangaben für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger; Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde im zivilgerichtlichen Verfahren; Erforderlichkeit einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts aufgrund einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.2006
- Aktenzeichen
- IX ZB 248/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 29484
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Aschaffenburg - 11.03.2004 - AZ: IK 25/00
- LG Aschaffenburg - 24.09.2004 - AZ: 4 T 86/04
Rechtsgrundlagen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer,
die Richter Vill und Cierniak,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 24. September 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene und für rechtsgrundsätzlich angesehene Frage ist durch den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 1840 bereits beantwortet. Ein Verstoß gegen § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO liegt bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben auch dann vor, wenn sie sich nicht zum Nachteil der Gläubiger auswirken. Von Bedeutung könnte allenfalls sein, ob die unrichtigen Schuldnerangaben von vornherein als bedeutungslos für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erscheinen. Dies hat das Landgericht nach Würdigung des zu entscheidenden Einzelfalles zutreffend verneint. Gleiches gilt für die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als grob fahrlässig. Ein Zulässigkeitsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen.
Streitwertbeschluss:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer