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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.1995, Az.: 3 AZR 627/94

Altersbedingte Leistungsabnahme; Verdienstsicherung; Absenkung der Prämienobergrenze

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.05.1995
Aktenzeichen
3 AZR 627/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 04.11.1993 - 2d Ca 1900/93

Fundstellen

  • AuR 1996, 32-33 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 146
  • NZA 1996, 153-154 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1996, 60 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

§ 9 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Metallindustrie in Hamburg und Umgebung sowie Schleswig-Holstein schützt ältere Arbeitnehmer davor, daß sie durch altersbedingte Leistungsabnahme Verdiensteinbußen erleiden. Diese Verdienstsicherung ist nicht von der künftigen Entwicklung der Löhne abgekoppelt und festgeschrieben. Auch die verdienstgesicherten Arbeitnehmer müssen eine allgemeine Absenkung der Prämienobergrenze gegen sich gelten lassen (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 7. Februar 1995 - 3 AZR 402/94 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt).