Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.07.2009, Az.: 2 StR 84/09
Qualifizierung eines Teleskopschlagstocks als Totschläger i.S.d. Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 Waffengesetz (WaffG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.2009
- Aktenzeichen
- 2 StR 84/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 19137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Limburg an der Lahn - 30.10.2008
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 2009, 355
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 1. Juli 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 30. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Beisichführen eines Totschlägers entfällt.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen eines zum unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit stehenden Vergehens des unerlaubten "Beisichführens" eines Totschlägers zu entfallen. Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschläger im Sinne der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH NStZ 2004, 111). Die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe haben trotz Änderung des Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafe verhängt hätte.
Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe im Hinblick auf die von ihm und dem Mitangeklagten R. insgesamt erworbene Menge Kokain und die von ihnen mitgeführten Waffen nicht wegen eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG verurteilt wurde, beschwert ihn nicht.
Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.
Fischer
Roggenbuck
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