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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.01.1966, Az.: III ZR 111/64

Fehler eines Berufungsgerichtes bei der Beurteilung eines Schadensausgleiches im Rahmen eines Verkehrsunfalles; Notwendigkeit einer Überprüfung des Parteienvortrages; Quotenvorrecht der Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.01.1966
Aktenzeichen
III ZR 111/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 16.03.1964
LG Verden - 09.06.1961

Prozessführer

Schneidermeister Hermann M., A. Nr. ..., Kreis V.

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
handelnd in Prozeßstandschaft für das Königreich von Großbritannien und Nordirland,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in S.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1965
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Gähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. März 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 9. Juni 1961 zu Ungunsten des Klägers abgeändert hat.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr am 20. Februar 1958 gegen 7 Uhr bei Dämmerung mit seinem Motorrad, von Armsen-Eitze kommend, die Eitzer Landstraße (Landstraße I. Ordnung Nr. 160) in Richtung Verden mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h. Er fuhr mit Abblendlicht. Die mit Teersplitt befestigte, teilweise gewölbte und damals feuchte Straße ist einschließlich eines - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - links an der Teerfahrbahn anschließenden begrenzenden, aber nicht hochstehenden Kantsteines 4,2 m breit. An den Kantstein schließen sich noch zwei Reihen Ziegelsteine in einer Breite von 30 cm an und an diese noch ein 2 m breiter Sommerweg. Rechts wird die Straße durch die hochstehende Bordsteinkante des neben der Straße verlaufenden Fuß- und Radweges begrenzt.

2

Dem Kläger kamen zwei britische Militär-Lastkraftwagen entgegen, die aus dienstlichen Gründen unterwegs waren. In Höhe des Kilometersteins 26,2 stieß der Kläger mit dem ersten 2,29 m breiten, von dem britischen Soldaten B. geführten Lastkraftwagen zusammen. Er kam mit seinem Motorrad zu Fall. Er erlitt u.a. einen Bruch der beiden linken Vorderarmknochen, eine Schädelverletzung mit Hirnprellung und eine Verletzung des linken Armnervengeflechtes, die zu einer völligen Lähmung aller Armmuskeln und einer weitgehenden Lähmung der Schultermuskulatur links führten. Der Kläger befand sich bis zum 17. Mai 1958 in Krankenhausbehandlung, zunächst im Städtischen Krankenhaus V. und - wegen der Hirnprellung - ab 5. März 1958 in der Städtischen Nervenklinik B.. Das Motorrad wurde stark beschädigt.

3

Die Polizei hat nach dem Unfall drei nebeneinanderliegende Kratzspuren, die sich bis zu 1,45 m von der - in Fahrtrichtung des Klägers gesehen - rechten (hochstehenden) Bordsteinkante entfernt befanden und etwas gebogen (zur Bordsteinkante hin) verliefen, und die (rechte) Fahrspur eines Lastkraftwagens festgestellt, die in Höhe der genannten Kratzspuren am Fahrbahnrande, teilweise auf der Teerbahn und teilweise auf dem die Fahrbahn begrenzenden Kantstein verlief. Diese Spur führte dann in Richtung Eitze allmählich weiter nach rechts auf den Sommerweg.

4

Das zuständige Amt für Verteidigungslasten hat die Ansprüche des Klägers durch Bescheid vom 29. September 1958, zugestellt am 25. November 1958, abgelehnt. Der Kläger hat innerhalb von zwei Monaten danach die vorliegende Klage erhoben.

5

Der Kläger hat vorgetragen:

6

Die Alleinschuld an dem Unfall trage der Fahr er des Lastkraftwagens. Dieser sei mindestens 0,90 m auf die dem Kläger zustehende Fahrbahnhälfte herübergekommen. Ladurch sei ihm zu wenig Raum zum ungehinderten Vorbeifahren geblieben. Dies sei ihm nicht erkennbar gewesen. Er selbst sei stets so weit rechte gefahren, wie es unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes zu der Bordsteinkante des Fuß- und Radweges überhaupt möglich gewesen sei. Lediglich dort, wo die Fahrbahn besonders stark gewölbt gewesen sei, sei er etwas mehr zur Mitte hin gefahren. Seine Fahrbahnhälfte habe er jedoch nie verlassen. Als er den Lastkraftwagen habe entgegenkommen sehen, sei er so weit nach rechts herüber gefahren, daß seine Spur nur noch in einem Abstand von 0,80 m zur Bordsteinkante verlaufen sei. Bei einer Breite von Ellenbogen zu Ellenbogen von 0,80 m habe er also nur etwa 1920 m Straße in Anspruch genommen. Sodann habe er seine ohnehin nicht hohe Geschwindigkeit auf 20 km/h herabgesetzt und den linken Fuß von der Fußraste herabgenommen und ihn über der Fahrbahn schweben lassen, um sich im Falle eines Rutschens des Kraftrades abstützen zu können. Der Fahrer des Lastkraftwagens habe also bei einer Straßenbreite von 4,20 m genügend Platz zum Vorbeifahren gehabt. Außerdem hätte er notfalls auch den Sommerweg benutzen können und müssen.

7

Für den Kläger sei der Unfall ein unabwendbares Ereignis gewesen. Selbst wenn er sich nicht nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten könne, brauche er sich die Betriebsgefahr seines Motorrades nicht anrechnen zu lassen, da diese gegenüber derjenigen des Lastkraftwagens unverhältnismäßig gering sei.

8

Sein Verdienstausfall für die Zeit vom 20. Februar 1958 bis zum 30. Juni 1960 abzüglich der Leistungen der Sozialversicherung betrage 5.128,66 DM, sein Sachschaden 370,00 DM. Einen Teil seiner Forderung habe er, und zwar bis zur Höhe von 4.000,00 DM, an den Kaufmann Albert K. in H. abgetreten.

9

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 20. Februar 1958 ab eine angemessene, in das Ermessen des Gerichts gestellte, monatlich vorauszahlbare Schmerzensgeldrente, hilfsweise ein angemessenes, jedoch bis zum Tage der letzten mündlichen Verhandlung begrenztes Schmerzensgeld zu zahlen, an ihn die Beträge von 5.128,66 DM und 370,00 DM, jeweils nebst Zinsen seit Klägerhebung zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 20. Februar 1958 entstehenden Schaden (soweit nicht auf Schmerzensgeldrente erkannt werde) zu erstatten, wobei die Zahlung sämtlicher pfändbarer Beträge bis zur Höhe von 4.000,00 DM an den Kaufmann Albert K. in H. zu erfolgen habe; weiter hat der Kläger für den Fall, daß das Gericht der Auffassung sein sollte, auch für die Zeit nach dem 30. Juni 1960 solle schon ein Leistungsanspruch gestellt werden, hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn bis zum 15. Januar 1980 eine monatliche Rente von für verschiedene Zeitabschnitte wechselnder Höhe zu zahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet: Der Unfall sei für den britischen Fahrer ein unabwendbares Ereignis gewesen. Der Wagen sei technisch einwandfrei gewesen, der Fahrer habe jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet. Er habe nur seine Fahrbahnhälfte benutzt und dem Kläger damit genügend Platz zum Vorbeifahren gelassen. Er habe nicht damit rechnen können, daß der Kläger bei der ihm verbleibenden Straßenbreite von über 2 m nicht unbehindert vorbeifahren würde. Die Schuld an dem Unfall treffe daher den Kläger, der nicht weit genug rechts gefahren sei. - Die Beklagte hat auch die Höhe des Schadens bestritten.

11

Das Landgericht ist, hauptsächlich auf Grund der Gutachten der Sachverständigen S. und Dr. V. zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe im Augenblicke des Unfalls nur etwa 1,40 m der Straßenbreite, von der rechten Bordsteinkante in seiner Fahrtrichtung gerechnet, in Anspruch genommen. Es hat die bezifferten Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2/3 eines angemessenen Schmerzensgeldes zu zahlen, und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 2/3 allen weiteren aus dem Unfall entstehenden Schaden zu ersetzen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.

12

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht diese lediglich verurteilt, an den Kaufmann Albert K. als Ersatz für den Sachschaden des Klägers 123,33 DM nebst Zinsen zu zahlen, den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes den Grunde nach in Höhe eines Drittels eines angemessenen Schmerzensgeldes für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 jedes ihm in Zukunft aus dem Unfall vom 20. Februar 1958 noch erwachsenden Schadens zu erstatten, soweit die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen und soweit sie nicht an den Gläubiger K. (bis zum Betrage von 4.000,00 DM) zu zahlen sind. Mit seinen weitergehenden Ansprüchen, insbesondere mit dem bezifferten Zahlungsanspruch auf Ersatz von Verdienstausfall, hat das Berufungsgericht den Kläger abgewiesen. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes hat es die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

13

Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

I.

Das Berufungsgericht kommt hauptsächlich auf Grund der Gutachten des Sachverständigen W. im Gegensatz zum Landgericht zu dem Ergebnis, der Lastkraftwagen habe während des Unfalls die Fahrbahnmitte nicht um mehr als 10 cm überragt. Es nimmt ein Verschulden des britischen Fahrers an, weil dieser nach rechts auf den Sommerweg hätte ausweichen können, sieht aber ein grob verkehrswidriges Verhalten des Klägers darin, daß er beim Herannahen des Lastkraftwagens - zumindest fast - auf der Mitte der Fahrbahn gefahren sei, Bein Schadensausgleich berücksichtigt es einerseits, daß der Kläger seinen Unfall grob fahrlässig in der Hauptsache selbst verschuldet habe und die von seinem fast in der Straßenmitte fahrenden Motorrad ausgehende Betriebsgefahr sehr groß gewesen sei, andererseits, ... daß das Verschulden des englischen Fahrers erheblich geringer sei, zumal er zunächst habe damit rechnen dürfen, der Kläger werde nach rechts ausweichen, sowie daß von dem nicht weit genug nach rechts ausweichenden, mit einer Geschwindigkeit von 32 bis 40 km/h fahrenden Lastkraftwagen auf der sehr schmalen Straße eine nicht unerhebliche Betriebsgefahr ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hält deshalb einen Schadensausgleich dahin für angemessen, daß der Kläger 2/3 seines Schadens selbst zu tragen und die Beklagte nur 1/3 zu ersetzen habe.

15

II.

Das Berufungsurteil muß aufgehoben werden, weil es nicht erkennen läßt, ob der Schadensausgleich (BU S. 19) rechtsirrtumsfrei vorgenommen worden ist.

16

1.)

Bereits aus der Fassung des Berufungsurteils können sich Zweifel dahin ergeben, ob das Berufungsgericht nicht rechtsirrig in erster Linie statt auf das Maß der Verursachung (§ 17 StVG, § 254 BGB) auf das Verschulden der beiden Fahrer abgestellt hat. Das bedarf jedoch keiner näheren Untersuchung, weil sich durchgreifende Bedenken aus anderen Erwägungen ergeben.

17

2.)

Zwar ist es Sache des Tatrichters festzustellen, inwieweit der Zusammenstoß von zwei Kraftfahrzeugen auf die von dem einen und dem anderen ausgehende Betriebsgefahr und auf das Verschulden der Fahrer, sowie auf etwa sonst zu berücksichtigende Umstände zurückzuführen ist. Das Revisionsgericht kann aber das Ergebnis des Tatrichters im Rahmen der erhobenen Rügen daraufhin überprüfen, ob die wesentlichen Gesichtspunkte beachtet sind und nicht gegen Verfahrensregeln, Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen ist. Diese Prüfung ergibt:

18

Das Berufungsgericht hat die Betriebsgefahr des Motorrades als "sehr groß", die des Lastkraftwagens als "nicht unerheblich" bezeichnet. Das spricht dafür, daß das Berufungsgericht die Betriebsgefahr des Motorrades höher eingeschätzt hat als die vom Lastkraftwagen ausgehende. Die Wucht eines Zusammenstoßes und damit die Schwere der Unfallfolgen werden aber regelmäßig durch die Masse und Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge entscheidend mitbestimmt. Ebenso kann, wie gerade im vorliegenden Falle, der Umfang eines Fahrzeugs von Bedeutung sein. Die Geschwindigkeit des Lastkraftwagens war beinahe doppelt so hoch wie die des Motorrads. Wenn sich auch feste Regeln nicht aufstellen lassen, wird doch in der Mehrzahl der Fälle die Betriebsgefahr eines schweren, mit größerer Geschwindigkeit fahrenden Lastkraftwagens höher einzuschätzen sein als die eines Motorrads, mögen bei diesem auch die Sturzgefahr und die ungeschützte Lage des Fahrers ins Gewicht fallen (vgl. hierzu BGH VersR 1957, 334;  779;  1961, 165;  447; OLG Neustadt VersR 1955, 682; Böhmer MDR 1962, 442; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 14. Aufl. § 17 StVG Note 7,8). Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, daß und warum im vorliegenden Falle die Betriebsgefahr des Motorrades höher als die des Lastkraftwagens zu bewerten sei. Für das Revisionsgericht läßt sich daher die Möglichkeit nicht ausschließen, daß das Berufungsgericht beim Schadensausgleich wesentliche Umstände außer acht gelassen hat und dadurch zu einer Überbewertung der vom Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr gelangt ist.

19

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher nicht gehalten werden.

20

3.)

Das Revisionsgericht kann zwar den Schadensausgleich selbst vornehmen, wenn alle in Betracht kommenden Umstände feststehen (BGH VersR 1960, 1113, 1114). Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Das Maß der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens läßt sich nämlich auf Grund des unstreitigen und des bisher festgestellten Sachverhalts noch nicht abschließend beurteilen.

21

Als naheliegende Ursache des Unfalls kommt die Möglichkeit in Betracht, daß der Kläger die Breite des entgegenkommenden Lastkraftwagens unterschätzt hat. Das würde ihn nicht entschuldigen, weil jeder Fahrer damit rechnen muß, daß ein entgegenkommendes Fahrzeug seine Scheinwerfer seitlich überragt, und verpflichtet ist, einen genügenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Trotzdem könnte es für die Beurteilung sowohl der Betriebsgefahr des Lastkraftwagens wie des Verschuldens des Klägers von Bedeutung sein, wenn der Lastkraftwagens seitlich ungewöhnlich weit über die Scheinwerfer, insbesondere mit schlecht erkennbaren Einzelteilen, hinausgeragt hätte und nicht mit Begrenzungsleuchten versehen gewesen wäre (vgl. § 51 StVZO). Die britischen Streitkräfte waren nicht an alle deutschen Verkehrsvorschriften gebunden (vgl. BGHZ 38, 21 [BGH 17.09.1962 - III ZR 187/61]). Es kann daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Lastkraftwagen diesen Vorschriften entsprochen habe. Auf die Regel, daß der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen habe, wird sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen können. Denn dem Kläger waren offensichtlich eigene Feststellungen über den Unfallhergang infolge seiner Verletzungen nicht möglich. Den polizeilichen Erhebungen ist wenig zu entnehmen. Der Sachverhalt bedarf zu einer abschließenden Beurteilung weiterer Erörterung und gegebenenfalls weiterer Aufklärung. Es obliegt der Beklagten, die erforderlichen Auskünfte über die Beschaffenheit des Lastkraftwagens zu erbringen, den die von ihr in Prozeßstandschaft vertretenen britischen Streitkräfte benutzt haben (§ 138 Abs. 1 ZPO).

22

Das Berufungsurteil kann daher hinsichtlich der dem Kläger selbst aufzubürdenden Schadensanteile weder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch mit einer anderen Begründung gehalten werden.

23

4.)

Allerdings könnte der bezifferte Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalles in der geltend gemachten Höhe von 5.128,66 DM bei der vom Landgericht für richtig befundenen Schadensteilung (1/3 Kläger, 2/3 Beklagte) schon jetzt mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Sozialversicherung wegen der kraft Gesetzes auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche (nach Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 1960 S. 3/6: Verdienstausfall 16.680,00 DM; bei 2/3 Ersatz: 11.120,00 DM; Leistungen der Sozialversicherung 11.551,34 DM) abgewiesen werden, wenn ohne weiteres vom Vortrag des Klägers in jenem Schriftsatz ausgegangen werden dürfte. Davon hätte aber das Berufungsgericht nicht ohne Befragen des Klägers gemäß § 139 ZPO ausgehen dürfen, wenn es mit dieser Begründung insoweit ohne erneute Prüfung der Schadensverteilung die Klage hätte abweisen wollen. Nachdem das Landgericht offenbar das Quotenvorrecht der Sozialversicherung nicht in den Kreis seiner Erwägungen aufgenommen, die Klage vielmehr auch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte, hätte das Berufungsgericht in diesem Falle prüfen müssen, ob der Vortrag des Klägers wirklich bereite die Annahme rechtfertigte, das Quotenvorrecht der Sozialversicherung lasse auch bei Schadensteilung im Verhältnis 1 zu 2 Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalles in der Person des Klägers nicht mehr bestehen. Insoweit ließ der Vortrag des Klägers aber vermuten, daß der Kläger bei seiner Schadensaufstellung von seinen Netto- und nicht von seinen Bruttobezügen ausgegangen war, und daß das pauschale Inrechnungstellen der Gesamtleistungen der Sozialversicherung die Möglichkeit einschloß, es sei der Grundsatz nicht beachtet worden, daß Ansprüche wegen entgangenem Arbeitsverdienst auf die Sozialversicherung nur insoweit übergehen, als sie daraus hergeleitet werden, daß Arbeitsverdienst gerade für den gleichen Zeitabschnitt entgangen ist, für den die nach ihrer Höhe wechselnden Leistungen der Sozialversicherung (z.B. Hausgeld, Krankengeld usw.) jeweils erbracht worden sind (vgl. dazu die neuere Rechtsprechung, insbesondere BGHZ 42, 76;  43, 378 [BGH 22.04.1965 - VII ZR 15/65]; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 III-ZR 185/62 = VersR 1965, 793; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 9. Aufl., Tz 1888). Da nach den unklaren Vortrag des Klägers bei 2/3 Schadensteilung die Leistungen der Sozialversicherung den Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verdienstentgang nur geringfügig überstiegen, konnten schon geringfügige Verschiebungen ... im Blick auf jenen Grundsatz dazu führen, daß auch dem Kläger persönlich noch ein Anspruch aus Verdienstausfall zustand. Gerade so wie das Berufungsgericht ohne weitere Aufklärung insoweit die Klage unter Zugrundelegung einer Schadensteilung von 1 zu 2 nicht hätte abweisen dürfen, kann auch der erkennende Senat, der zu diesem Punkte anstelle des Berufungsgerichts zu entscheiden hätte, ohne weitere Sachaufklärung zu diesem Punkte die Klage noch nicht abweisen.

24

Das Berufungsurteil muß daher in dem im entscheidenden Teil dieses Urteils bezeichneten Umfang aufgehoben und die Sache insoweit auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht - und zwar zweckmäßig an den für Ansprüche aus Amtspflichtverletzungen zuständigen 3. Zivilsenat - zurückverwiesen werden.

25

III.

1.)

Der Kläger hat im Revisionsverfahren mehrere Verfahrensrügen erhoben. Es erübrigt sich, auf diese einzugehen, da das Berufungsurteil ohnehin aus sachlichrechtlichen Gründen aufgehoben wird. Soweit der Kläger die Feststellungen des Berufungsgerichts bemängelt, hat er Gelegenheit, im weiteren Verfahren das Entsprechende vorzubringen.

26

2.)

Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen:

27

a)

Nach dem Gutachten des Städtischen Krankenhauses V. vom 24. März 1960 S. 5 bestand beim Kläger völliger Gedächtnisschwund über den Hergang des Unfalls. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung gleichwohl Angaben zugrundegelegt, die der Kläger während des Rechtsstreits den Polizeibeamten P. und W. gegenüber nach deren Aussagen über den Verlauf des Unfalls gemacht hat. Wenn diese Angaben des Klägers weiterhin berücksichtigt werden sollen, wäre zu prüfen, ob der Kläger zu zuverlässigen Angaben überhaupt in der läge war. Außerdem wäre zu erwägen, ob nicht gegebenenfalls eine Vernehmung der beiden Beamten vor dem Prozeßgericht unter Gegenüberstellung mit dem Kläger, vielleicht auch die Vernehmung der Ehefrau des Klägers entsprechend den Beweisanträgen S. 3 des Schriftsatzes vom 2. April 1962 angezeigt erscheint.

28

b)

In Ziffer 4 des Tenors des Berufungsurteils ist die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, den Unfallschaden des Klägers teilweise zu erstatten, soweit dessen Schadenersatzansprüche nicht auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger übergegangen und soweit sie nicht an den Gläubiger K. (bis zum Betrage von 4.000,00 DM) zu zahlen sind. Der Wille des Klägers ging offenbar nicht dahin, die an K. zu zahlenden Beträge von der Feststellung auszunehmen (vgl. Ziff. 5 des Klageantrages).

29

c)

Der Kläger wird vor der weiteren Verhandlung im Berufungsrechtszug im Interesse der Ersparung unnötiger Kosten zweckmäßigerweise prüfen, ob und wieweit er seine bezifferten Ansprüche auf Verdienstausfall geltend machen will.

Dr. Pagendarm
Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler
Dr. Reinhardt