Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1963, Az.: BVerwG I B 126.62
Zulassung der Revision auf Grund von tatsächlichen Feststellungen durch das Gericht ohne Gelegenheit zur Stellungnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 126.62
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12815
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 07.06.1962 - AZ: 1 A 156/61
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 1963
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Lullies und Dr. Heinrich
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 1962 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Klage wegen Versagung einer Genehmigung nach der Verordnung zum Schutze des Pfälzerwaldes vom 4. März 1958 war erfolglos. Der Kläger hatte sich auf drei "in den letzten Jahren" (so das mit Schriftsatz vom 19. März 1962 eingereichte Privatgutachten Aderhold vom 20. Februar 1962) errichtete andere Wochenendhäuser berufen. Dazu ist im Berufungsurteil ausgeführt:
Da die tatsächlichen Verhältnisse in jedem Falle anders lägen, gebe es wohl selten echte Berufungsfälle. Abgesehen davon seien die drei Wochenendhäuser vor Erlaß der Pfälzerwaldschutzverordnung erstellt, mithin nicht unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsschutzes geprüft worden.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und u.a. vorgetragen:
Das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß die drei Häuser vor Erlaß der Verordnung erstellt worden seien, in nicht nachprüfbarer Form getroffen. Er selbst sei vom Gegenteil ausgegangen. Aus den Akten sei das Erstellungsdatum nicht zu ersehen.
Die Beschwerde ist begründet.
Der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren, daß die drei Wochenendhäuser in den letzten Jahren errichtet worden seien, ließ sich nur dahin verstehen, daß dies erst nach dem - rund vier Jahre zurückliegenden - Erlaß der Pfälzerwaldschutzverordnung geschehen sei. Die gegenteilige Feststellung durfte das Berufungsgericht nicht treffen, ohne dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 108 Abs. 2 VwGO). Insoweit macht der Kläger mit der Beschwerde schlüssig einen Verfahrensmangel geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach dem Inhalt der Urteilsgründe erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß die angefochtene Entscheidung auf dem Mangel beruht, daß nämlich das Berufungsgericht einer etwaigen Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) Bedeutung für das Hilfsbegehren des Klägers nach einer Ausnahmegenehmigung (§ 3 der Verordnung) beigemessen hätte. Wenn das Berufungsgericht nicht geglaubt hätte, die drei Vergleichsfälle aus dem erwähnten zeitlichen Grunde ausscheiden zu können, hätte es möglicherweise geprüft, ob sie sachlich dem Fall des Klägers vergleichbar sind. Dies hat es mit der allgemein gehaltenen Bemerkung über die Verschiedenheit aller Fälle und die Seltenheit echter Berufungsfälle zwar als unwahrscheinlich hingestellt, aber nicht abschließend verneint. Ob die gedachte Verfahrensrüge begründet ist, bleibt der Prüfung im etwaigen Revisionsverfahren vorbehalten.
Die Revision war aus diesem Grunde zuzulassen, ohne daß es auf die sonstigen Beschwerdegründe ankam.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Lullies
Dr. Heinrich