Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 27.02.2003, Az.: 1 BvR 1811/97
Widerruf und Unterlassung einer Äußerung durch die Presse; Grundsätzliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde; Abgrenzung von Wertungen und Tatsachen; Unwahre Tatsachenäußerungen; Schranken des Grundrechts der Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 27.02.2003
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1811/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 30668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AfP 2004, 47-48 (Volltext mit red. LS)
- NJW 2003, 1855-1856 (Volltext mit amtl. LS)
- NPA 2003
- NVWZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)
- NVwZ 2003, 1507 (red. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Den §§ 823 I, 1004 I BGB ist ein Anspruch auf Unterlassung einer unwahren Äußerung zu entnehmen sowie ein Anspruch auf Widerruf, sofern der Äußernde seine Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Diese Sorgfaltspflichten sind für die Medien strenger als für Privatleute.