Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 15.06.1994, Az.: 1 BvR 1879/93
Ausländischer Mieter; Kabelanschluß ; Parabolantenne; Heimatsprachiges Fernsehprogramm; Mietobjekt; Vorenthaltung weiterer Programme; Beeinträchtigung; Informationsinteresse des Mieters; Eigentum des Vermieters
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 15.06.1994
- Aktenzeichen
- 1 BvR 1879/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfG HdM Nr. 83
- WuM 1994, 365-366 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Es ist nicht ohne weiteres zulässig, einen ausländischen Mieter auf den Kabelanschluß zu verweisen, wenn er eine Parabolantenne anbringen möchte, um ein heimatsprachiges Fernsehprogramm zu empfangen, wenn der Kabelanschluß ihm nur ein Heimatprogramm bietet. Eine Beschränkung der Informationsfreiheit, wie es die Vorenthaltung weiterer Programme ist, muß durch kollidierende Interessen des Eigentümers gerechtfertigt werden.
2. Das Fachgericht muß die Eigenschaften des Mietobjekts angeben, die beeinträchtigt würden, wenn eine Parabolantenne angebracht würde, und die es rechtfertigen, daß das Informationsinteresse des Mieters hinter dem Eigentum des Vermieters zurückstehen soll.