Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.1989, Az.: VII R 67/89
Falschgeld als "Ware im Sinne des Zolltarifs"
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.11.1989
- Aktenzeichen
- VII R 67/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1990, 586
Entscheidungsgründe
Soweit die Vorentscheidung ausführt, das Falschgeld sei "Ware im Sinne des Zolltarifs", ist nicht über die zolltarifliche Einordnung und auch nicht über die Anwendung und Auslegung zolltariflicher Vorschriften, sondern lediglich dahin entschieden worden, daß die Einfuhr von Falschgeld nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für vorschriftswidrig eingeführte Betäubungsmittel gelten (vgl. auch Senat, Beschluß vom 17. September 1987 VII B 113/87, BFH/NV 1988, 340). Die zolltarifliche Einordnung der Geldnoten ist nicht streitig. Ein Urteil in einer Zolltarifsache liegt damit nicht vor (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Mai 1986 VII B 25/86, BFHE 146, 312, 314; Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372, 374).