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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.11.1989, Az.: VII R 67/89

Falschgeld als "Ware im Sinne des Zolltarifs"

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.11.1989
Aktenzeichen
VII R 67/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 586

Entscheidungsgründe

1

Soweit die Vorentscheidung ausführt, das Falschgeld sei "Ware im Sinne des Zolltarifs", ist nicht über die zolltarifliche Einordnung und auch nicht über die Anwendung und Auslegung zolltariflicher Vorschriften, sondern lediglich dahin entschieden worden, daß die Einfuhr von Falschgeld nicht nach den Grundsätzen zu beurteilen ist, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften für vorschriftswidrig eingeführte Betäubungsmittel gelten (vgl. auch Senat, Beschluß vom 17. September 1987 VII B 113/87, BFH/NV 1988, 340). Die zolltarifliche Einordnung der Geldnoten ist nicht streitig. Ein Urteil in einer Zolltarifsache liegt damit nicht vor (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Mai 1986 VII B 25/86, BFHE 146, 312, 314; Urteil vom 16. Oktober 1986 VII R 122/83, BFHE 148, 372, 374).