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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 03.11.2020, Az.: 1 BvR 2835/17

Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
03.11.2020
Aktenzeichen
1 BvR 2835/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 45000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20201103.1bvr283517

Tenor:

Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.