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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1975, Az.: VII ZR 91/74
„Wohnhausneubau“

Umfang des Vergütungsanspruchs eines Architekten bei mündlichem Vertrag über Erstellung von Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen; Vergütung für die Verwendung der Pläne bei Ausführung des Bauwerks; Vergütung für die Nutzung des Urheberrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1975
Aktenzeichen
VII ZR 91/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12586
Entscheidungsname
Wohnhausneubau
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 20.11.1973
LG Essen

Fundstellen

  • BGHZ 64, 145 - 148
  • DB 1975, 1020-1021 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 658 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1165-1166 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Ingenieur Josef K., E., Kl.straße ...

Prozessgegner

Architekt Helmut W., E., V.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Ein mit der Fertigung des Vorentwurfs, des Entwurfs und der Bauvorlagen beauftragter Architekt hat über die ihm nach § 19 Nr. 1 a-c GOA zustehende Vergütung hinaus kein Entgelt für die Verwendung seiner Pläne bei der Ausführung des Bauwerks durch den Auftraggeber zu beanspruchen. (Keine Abweichung von BGHZ 24, 55, 70 f.).

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung
vom 20. März 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 20. November 1973 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 900,63 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Klage wird wegen weiterer 1.789,40 DM nebst Zinsen abgewiesen.

Die Kosten der Vorinstanzen hat der Kläger zu 8/9, der Beklagte zu 1/9, die Kosten der Revision hat der Beklagte (1) zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger fertigte 1970 für einen Wohnhausneubau des Beklagten in E.-H., N.straße ..., Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen (§ 19 Nr. 1 a-c GOA). Der Beklagte hat ihm 6.300 DM gezahlt. Weitere 8.303,04 DM nebst Zinsen hat der Kläger eingeklagt, weil er mit dem Beklagten einen sämtliche Architektenleistungen umfassenden mündlichen Vertrag geschlossen, der Beklagte den Vertrag gekündigt habe und ihm deshalb auch die Vergütung für die infolgedessen nicht erbrachten Teilleistungen, abzüglich ersparter Aufwendungen schulde.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger 2.690,03 DM nebst Zinsen zugesprochen, im übrigen es bei der Klagabweisung belassen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage wegen weiterer 1.789,40 DM nebst Zinsen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht stellt fest, daß zwischen den Parteien ein lediglich Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen umfassender mündlicher Architektenvertrag zustande gekommen sei, nicht aber der ursprünglich vorgesehene schriftliche Vertrag über sämtliche Architektenleistungen, insoweit seien die Vertragsverhandlungen gescheitert. Anhaltspunkte dafür, daß eine der Parteien das Scheitern verschuldet habe, lägen nicht vor.

4

Das Berufungsgericht entnimmt zutreffend dem § 19 Nr. 1 a-c GOA, daß auf die erbrachten Teilleistungen 40 % der vollen Gebühr des § 10 GOA entfallen. Bei einer Kostenanschlagssumme von 351.000 DM, der Bauklasse III und dem aus § 10 GOA sich ergebenden Gebührensatz von 5,098 % setzt es die volle Gebühr mit 17.893,98 DM an. 50 % hiervon, also 8.946,99 DM (im Urteil heißt es infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig: 9.946,99 DM) hält es als Vergütung des Klägers für gerechtfertigt. Von diesem sich um 43,04 DM für Lichtpausen auf 8.990,03 DM erhöhenden Betrag setzt es die gezahlten 6.300 DM ab, woraus sich der dem Kläger im angefochtenen Urteil zuerkannte Betrag von 2.690,03 DM ergibt.

5

II.

Das Berufungsgericht hält 50 % der vollen Gebühr, also 10 % über die nach § 19 Nr. 1 a-c GOA auf die erbrachten Leistungen entfallenden 40 % hinaus, deshalb für begründet, weil der Beklagte das Haus nach den Plänen des Klägers habe bauen lassen. Es meint, von einem vertraglich nur zu dem in § 19 Nr. 1 a-c GOA aufgeführten Leistungen verpflichteten Architekten könne, wenn vorgesehen gewesen sei, ihm auch die Ausführung des Bauwerks zu übertragen, nicht angenommen werden, daß er ohne ein weiteres Entgelt mit der Nutzung seines Urheberrechts einverstanden sei. Der Architekt könne, wenn der Bauherr sein Urheberrecht ausnütze und dadurch verletze, dafür eine zusätzliche angemessene Vergütung verlangen.

6

III.

Dieser Ansicht des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu folgen.

7

1.

Werden dem Architekten alle in § 19 GOA genannten Leistungen übertragen und führt er diese aus, so steht ihm nach §§ 19, 10 GOA die volle Gebühr, gegebenenfalls noch eine weitere Gebühr für die Bauführung zu. Eine zusätzliche besondere Vergütung für die Nutzung seines Urheberrechts hat er nicht zu beanspruchen. Der Architekt überträgt im Architektenvertrag ausdrücklich oder zumindest gemäß dessen Sinn und Zweck stillschweigend die urheberrechtlichen Befugnisse an seinen Plänen auf den Bauherrn, soweit dieser sie zur Errichtung des Bauwerks benötigt. Auch diese Leistung wird durch das Architektenhonorar abgegolten.

8

2.

Hat der Bauherr dem Architekten sämtliche Architektenleistungen übertragen und kündigt er nach Erstellung des Entwurfs oder auch der Bauvorlagen den Vertrag, so stehen dem Architekten für die erbrachten Teilleistungen die darauf entfallenden Teilgebühren zu. Für die infolge der Kündigung nicht erbrachten Teilleistungen kann er ebenfalls die dafür vorgesehenen Teilgebühren, abzüglich ersparter Aufwendungen, fordern. Dieses Ergebnis folgt aus § 649 BGB. Danach bleibt dem Architekten, wenn der Bauherr den Architektenvertrag kündigt, der volle Vergütungsanspruch, abzüglich ersparter Aufwendungen, erhalten. § 2 Abs. 2 GOA steht dem nicht entgegen.

9

Hat der Architekt die Kündigung des Bauherrn durch ein den Vertragszweck gefährdendes Verhalten veranlaßt, so kann er die auf die noch ausstehenden Teile seiner Leistung entfallende Vergütung nicht beanspruchen, denn er darf aus seiner eigenen Vertragswidrigkeit keinen Nutzen ziehen (BGHZ 31, 224, 229). Schon aus diesem Grunde scheidet dann auch ein Entgelt für die Verwendung der Pläne beim Bau des Hauses aus, denn hierauf hätte er, wie vorstehend ausgeführt, auch bei vertragsgerechtem Verhalten keinen Anspruch.

10

3.

Übernimmt ein Architekt, was häufig vorkommt, nur die Planung, so hat er auch nur die hierauf entfallenden Teilgebühren und keine weitere Vergütung für die dem Bauherrn nach dem Sinn und Zweck des Vertrags selbstverständlich erlaubte Verwendung der Pläne beim Bau des Hauses zu beanspruchen (§ 2 Abs. 2 GOA).

11

4.

Nicht anders ist hier zu entscheiden. Daß die Übertragung der weiteren Architektenleistungen an den Kläger vorgesehen war, rechtfertigt es nicht, ihm für die Verwendung der Pläne beim Bau des Hauses eine weitere Vergütung zuzuerkennen.

12

a)

Wenn, wie das Berufungsgericht hier feststellt, ein Architekt nur den begrenzten Auftrag für Vorentwurf, Entwurf und Bauvorlagen erhält, auch kein Vorvertrag über den Abschluß eines die weiteren Architektenleistungen umfassenden Vertrags zustande gekommen ist und deshalb der Bauherr nicht verpflichtet ist, dem Architekten weitere Teilleistungen zu übertragen, so kann dem Architekten auch keine dem Anspruch aus § 649 BGB entsprechende Forderung erwachsen.

13

b)

Sinn und Zweck des nur die Planungsarbeiten umfassenden Vertrags der Parteien war es, dem Beklagten die Möglichkeit zu verschaffen, das Haus auch dann, wenn es nicht zur Beauftragung des Klägers mit den weiteren Leistungen kam, ohne dessen Mitwirkung gemäß dessen vom Bauamt genehmigten Plänen bauen zu lassen. Hierfür sollte der Kläger mangels gegenteiliger Vereinbarung nur die sich nach den Bestimmungen der GOA auf die übertragenen Teilleistungen entfallenden Teilgebühren (§ 19 Nr. 1 a-c) erhalten; denn nach § 2 Abs. 2 GOA dürfen, wenn nur Teilleistungen ausgeführt werden, diese nur mit den Teilgebühren nach Maßgabe des § 19 GOA berechnet werden. Jede der in § 19 aufgeführten Teilleistungen wird mit der entsprechenden Teilgebühr voll abgegolten.

14

Lediglich dann, wenn dem Architekten nur ein Entwurf (ohne Vorentwurf) als Einzelleistung in Auftrag gegeben wird, kann er nach § 20 GOA - statt 20 % (§ 19 Nr. 1 b GOA) - 30 % der Gesamtgebühr berechnen. Aus § 20 GOA ergibt sich aber hier für den Kläger kein höheres Entgelt, weil das Berufungsgericht ihm für Vorentwurf und Entwurf bereits 30 % zuerkannt hat.

15

5.

Mit seiner Auffassung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des I. Zivilsenats (BGHZ 24, 55) ab. Dort (S. 70) ist ausgeführt, allein daraus, daß der Architekt sich zur Annahme des Einzelauftrags (einen Vorentwurf zu fertigen) bereitgefunden habe, könne noch nicht geschlossen werden, er habe damit darin eingewilligt, daß der Auftraggeber das Bauwerk nach diesem Entwurf ohne seine Mitwirkung von dritter Seite ausführen lasse. Die Übertragung der Nachbaubefugnis an einem geschützten Entwurf könne in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Wille des Entwurfverfassers unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei.

16

In jenem Falle war aber der Architekt nur mit der Erstellung eines Vorentwurfs beauftragt. Hier dagegen hat der Kläger nicht nur den Vorentwurf, sondern auch den Entwurf sowie die zur Erlangung der Baugenehmigung erforderlichen Bauvorlagen angefertigt und beim Bauamt eingereicht. Damit hat er dem Beklagten die Befugnis übertragen, den Plan für den Bau des Hauses zu verwenden. Anders konnte der Beklagte das Verhalten des Klägers vernünftigerweise nicht auffassen.

17

6.

Ob angesichts des Höchstpreischarakters der GOA (vgl. § 1 Abs. 2 VO PR Nr. 66/50 vom 13. Oktober 1950) sich ein Architekt vom Bauherrn überhaupt eine in der GOA nicht vorgesehene zusätzliche Vergütung für die Benutzung der vom Architekten für ein bestimmtes Bauwerk erstellten Pläne versprechen lassen darf (verneinend Hesse, Baurecht 1971, 209, 220 mit weiteren Nachweisen in Fußnote 118), braucht mangels einer dahin gehenden Vereinbarung der Parteien hier nicht entschieden zu werden.

18

IV.

Da die vom Kläger erbrachten Teilleistungen nach § 19 Nr. 1 a-c GOA nur mit 40 % der vollen Gebühr zu vergüten sind, hat das Berufungsgericht dem Kläger 10 % von 17.893,98 DM, also 1.789,40 DM, zuviel zuerkannt. Die Klage ist somit in Höhe weiterer 1.789,40 DM nebst Zinsen abzuweisen.

19

Nach §§ 97, 92 ZPO sind die Kosten beider Vorinstanzen vom Kläger zu 8/9 und vom Beklagten zu 1/9, die Kosten der Revision vom Kläger ganz zu tragen.

Vogt
Erbel
Girisch
Meise
Doerry

(1) Red. Anm.:

"der Beklagte" korrigiert durch "der Kläger" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)