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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2022, Az.: VIII ZB 61/22

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wegen Befangenheit der Richter als unzulässig

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.2022
Aktenzeichen
VIII ZB 61/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 42462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZB61.22.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Oldenburg - 24.05.2022 - AZ: 1 C 1241/21 (X)
LG Oldenburg - 18.07.2022 - AZ: 16 T 363/22

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider und Kosziol sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Wiegand
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Ablehnungsgesuch des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol, die Richterin Dr. Liebert, den Richter Dr. Schmidt und die Richterin Wiegand wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Der als Gegenvorstellung zu wertende "Widerspruch" des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022, mit dem seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig. Er trägt keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die Richter beziehen, die an dem von ihm angegriffenen Senatsbeschluss mitgewirkt haben, sondern legt ihnen nur angebliche Verfahrensfehler (unterbliebene Unterzeichnung des zugestellten Beschlusses) zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN). Der Senat ist daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in seiner regulären Besetzung zur Entscheidung berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, aaO mwN).

2

2. Ein Rechtsmittel gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2022 ist nicht eröffnet. Der vom Rechtsbeschwerdeführer erhobene "Widerspruch" wird daher als Gegenvorstellung gedeutet, wobei deren Zulässigkeit zu seinen Gunsten unterstellt wird.

3

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, weil der Senat die Rechtsbeschwerde aus den im Beschluss vom 25. Oktober 2022 genannten Gründen zwingend als unzulässig zu verwerfen hatte.

4

Soweit der Rechtsbeschwerdeführer bemängelt, dass der ihm zugestellte Beschluss keine Unterschriften der erkennenden Richter aufweise und daher nicht rechtsgültig sei, verkennt er, dass gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1, § 329 Abs. 3 ZPO Beschlüsse nur in Abschrift, also ohne Unterschrift der erkennenden Richter, zugestellt werden, während - wie auch hier - die von den Richtern unterzeichnete Originalentscheidung beim Gericht verbleibt.

Dr. Fetzer
Dr. Schneider
Kosziol
Dr. Liebert
Wiegand