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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1995, Az.: 4 AZR 478/94

Anspruch auf Nachzahlung wegen Einstufung in zu niedrigeTarifstufe; Einzelhandel in Bayern; Allgemeine Verfallklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.10.1995
Aktenzeichen
4 AZR 478/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 10204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Rosenheim 15.12.1992 - 4 Ca 149/92 Mü

Fundstellen

  • AP Nr 57 zu § 1 TVG Tarifverträge Einzelhandel
  • AuR 1996, 67 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1996, 223 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1996, 988-990 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1996, 127 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Verfallklausel des § 10 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages (MTV) für den Einzelhandel in Bayern erfaßt nicht den Anspruch eines Beschäftigten auf Nachzahlung von Gehalt oder Lohn wegen Einstufung in eine zu niedrige Tarifstufe; der Verfall dieses Anspruchs richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Verfallklausel des § 24 Ziff. 2 Abs. 2 MTV.

2. Die Spezialregelung des § 10 Ziff. 5 MTV gilt vielmehr lediglich für den Anspruch auf Nachzahlung von Gehalt oder Lohn wegen Eingruppierung in eine zu niedrige Tarifgruppe.