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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.07.1972, Az.: 2 RU 2/69

Sozialgerichtsbarkeit; Leistungsklage; Öffentliches Recht; Öffentlich-rechtlicher Anspruch; Abkommen; Zahnärzteabkommen; Zahnärztliche Versorgung ; Gewerbliche Berufsgenossenschaften; Hauptverband; Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften; Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.07.1972
Aktenzeichen
2 RU 2/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10905
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 34, 236 - 236
  • SozR Nr 57 zu § 51 SGG

Amtlicher Leitsatz

Der auf Abschnitt 4 des Abkommens zwischen dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften eV, Bonn, dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften eV, Kassel, einerseits und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, Köln, andererseits über die zahnärztliche Versorgung der Unfallverletzten und Berufskranken (Zahnärzteabkommen) vom 25.01.1952 idF der Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen vom 19.02.1958 (BG 1958, 169) und vom 10.07.1962 (BG 1962, 472) gestützte Anspruch eines Kassenzahnarztes auf Honorierung einer von der BG erbetenen Auskunft mit Befundbericht ist ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, über den im Streitfall als einer Angelegenheit der Sozialversicherung - aus dem Bereich der Unfallversicherung - die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund einer Leistungsklage nach SGG § 54 Abs 5 zu entscheiden haben.