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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.04.1997, Az.: 3 StR 95/97

Geltung des Strafrahmens im Falle des § 130 Abs. 4 Strafgesetzbuch (StGB); Rechtsfehler bei Bemessung einer Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.04.1997
Aktenzeichen
3 StR 95/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24304
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 16.09.1996

Verfahrensgegenstand

Volksverhetzung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1996 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung (§ 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB) verurteilt. Gegen den Angeklagten S. hat es eine Freihheitsstrafe von einem Jahr verhängt und gegen den Angeklagten G. unter Einbeziehung des Urteils eines Jugendschöffengerichts auf eine einheitliche Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt. Außerdem hat es zahlreiche Druckschriften eingezogen.

2

Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind zum Teil begründet.

3

Wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. März 1997 im einzelnen ausgeführt ist, hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen im Schuldspruch keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend bemerkt der Senat dazu: Die Urteilsfeststellungen zu dem als volksverhetzend im Sinne des § 130 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 und 3 StGB gewerteten Buchinhalt reichen ihrem Zusammenhang nach, insbesondere unter zulässiger Berücksichtigung ergänzender Mitteilungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (UA S. 25), insgesamt aus, um dem Senat die revisionsrechtliche Nachprüfung auf Rechtsfehler zu ermöglichen. Dies gilt vor dem Hintergrund offenkundiger Tatsachen auch dann, wenn die Bezugnahme in § 130 Abs. 4 StGB auf Abs. 3 dieser Strafvorschrift dahin zu verstehen ist, daß "Schriften des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts" nur solche sind, in denen die nationalsozialistischen Untaten im Sinne des § 220 a Abs. 1 StGB in einer zur Friedensstörung geeigneten Weise gebilligt, geleugnet oder verharmlost werden (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 130 Rdn. 23; Lackner StGB 21. Aufl. § 130 Rdn. 10).

4

Die Strafaussprüche können hingegen aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben.

5

Bei der Festsetzung der Strafe des Angeklagten S. ist das Landgericht von einem unrichtigen Strafrahmen ausgegangen. Es hat verkannt, daß im Falle des § 130 Abs. 4 StGB, den es zu Recht angewendet hat, der Strafrahmen des § 130 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) gilt und nicht derjenige des § 130 Abs. 3 StGB (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Nach den Umständen des Falles kann der Senat nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten S. beeinflußt hat. Nachteilige Auswirkungen sind auch im Fall des Angeklagten G. zu besorgen. Zwar ist die Bemessung der Jugendstrafe nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden. Sie ist jedoch insofern von den tatbestandsgebundenen Strafrahmen abhängig, als in ihnen die gesetzliche Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, die auch für das Jugendstrafrecht Bedeutung hat (vgl. BGHR JGG § 18 I 3 minder schwerer Fall 3). Die Sache bedarf daher in den Strafaussprüchen neuer tatrichterlicher Entscheidung.

6

Der Maßregelausspruch, der hinsichtlich der Bücher mit volksverhetzendem Inhalt nach § 74 d Abs. 3 StGB gerechtfertigt ist, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Er kann bestehen bleiben.

7

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß im Fall der Einbeziehung eines Urteils nach § 31 Abs. 2 JGG, das - wie hier - seinerseits ein vorausgegangenes Urteil einbezogen hat, auch dieses erste einbezogene Urteil in der Urteilsformel ausdrücklich einzubeziehen und in den Urteilsgründen seinem wesentlichen Sachverhalt nach wiederzugeben ist (vgl. BGH bei Böhm NStZ 1992, 529; Eisenberg JGG 6. Aufl. § 31 Rdn. 63, 64).

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