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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.03.2026, Az.: B 11 AL 39/25 BH

Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
03.03.2026
Aktenzeichen
B 11 AL 39/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 12011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:030326BB11AL3925BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Frankfurt am Main - 22.01.2025 - AZ: S 15 AL 121/24
LSG Hessen - 28.11.2025 - AZ: L 7 AL 8/25

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Darin, dass das LSG erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache einen Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren abgelehnt hat, liegt ein Verfahrensfehler nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung, ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre.

  2. 2.

    Das Gericht kann über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Lehnt ein Beteiligter - wie hier - pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, ist ein solcher Fall anzunehmen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2025 - L 7 AL 8/25 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag auf Beiordnung eines besonderen Vertreters wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die vorbezeichnete Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

2

Grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sind in dem Verfahren, in dem der Kläger Widerspruch gegen ein Informationsschreiben der Beklagten eingelegt, den die Beklagte als unzulässig verworfen hat, nicht zu erkennen. Anhaltspunkte für eine Divergenz bestehen ebenso wenig wie dafür, dass ein Rechtsanwalt einen Verfahrensmangel wird rügen können, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) oder das rechtliche Gehör des Klägers (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) entschieden worden ist. Das LSG hat den Kläger zur beabsichtigten Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter angehört und rechtzeitig vor dem Termin über die beantragte Kostenübernahme/Ausstellung einer Fahrkarte zum Termin zur mündlichen Verhandlung sowie über den Terminverlegungsantrag des Klägers entschieden. Kein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör liegt zudem darin, dass das LSG erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache den Antrag auf Bewilligung von PKH für das Verfahren abgelehnt hat. Ein Verfahrensfehler liegt in einem solchen Vorgehen nur dann, wenn bei rechtzeitiger Entscheidung, ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand, eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl nur BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9; BSG vom 20.12.2023 - B 7 AS 192/23 BH). Dies ist hier nicht der Fall.

3

Verfahrensfehlerfrei hat das LSG zudem die in seinem Ermessen stehende Entscheidung über die Durchführung einer Videoverhandlung nach § 110a SGG durch (unanfechtbaren) begründeten Beschluss vom 25.11.2025, dem Kläger über das elektronische Bürgerpostfach rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zugegangen, abgelehnt.

4

Schließlich wird ein Rechtsanwalt nicht mit Erfolg einen Verfahrensmangel deshalb rügen können, weil das LSG erst mit der Entscheidung in der Hauptsache auch über das Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden hat. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Die Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes und des BVerfG erkennt indes zur Verfahrensbeschleunigung und Missbrauchsabwehr eine ungeschriebene Ausnahme von dieser Regel an. Danach kann das Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden. Lehnt ein Beteiligter - wie hier - pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, ist ein solcher Fall anzunehmen (stRspr; zB BSG vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11).

5

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

6

Die Bestellung eines besonderen Vertreters iS des § 72 SGG kommt nicht in Betracht. Weder hat der Senat durchgreifende Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers (vgl § 72 Abs 1 SGG), noch macht die Entfernung seines derzeitigen Aufenthaltsorts zum Gerichtssitz in Kassel die Bestellung eines solchen Vertreters erforderlich (vgl § 72 Abs 2 SGG).

7

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.