Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1956, Az.: II ZR 305/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1956
- Aktenzeichen
- II ZR 305/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12996
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 01.03.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 22, 24 - 32
- NJW 1957, 61-62 (Volltext mit amtl. LS) "Anerkennung eines ausl. Urteils bei Verstoß gegen Devisengesetze"
- ZZP 1957, 107-111
Prozessführer
der Firma E. & L. in H., G.,
Prozessgegner
die Firma A.S. D., vertreten durch ihren Direktor Kai N. in K./Dänemark, S.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Verhältnis zu Dänemark beruht die gegenseitige Anerkennung von Urteilen nicht auf einem Staatsvertrage, sondern auf dänischer innerstaatlicher Regelung. Für diese ist es unerheblich, ob Staatsverträge durch die Ereignisse von 1940-1945 in ihrem Bestände beeinflußt worden sind.
- 2.
Die Anerkennung eines ausländischen Urteils kann wegen Verstosses gegen die deutsche Devisengesetzgebung schon dann ausgeschlossen sein, wenn dieser Verstoß auf einem Rechtsirrtum bei der Auslegung einer einzelnen Vorschrift beruht. Die Entscheidung hängt davon ab, ob das irrtümlich für wirksam gehaltene Geschäft im Einzelfall die deutsche Devisenlage zu gefährden geeignet war.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin hat ihren Sitz in K. die Beklagte in H.. Laut Schlußschein der Maklerfirma Edgar Lo. in H. verkaufte die Klägerin an die Beklagte am 3. Februar 1950 15 tons dänische "Kouvertüre" (Chocolade) Fabrikat R., die Tafeln zu 100 gr zum Preise von 4,20 DM je kg cif Hamburg. Sämtliche Fracht-, Zoll- und Speditionsspesen wurden von der Verkäuferin mit einem Maximalbetrag von 1,50 DM je kg "festgelegt"; Überschreitungen dieses Betrages gingen zu Lasten der Verkäuferin. Für dieses Geschäft beantragte und erhielt die Beklagte die Einfuhrbewilligung und Devisengenehmigung, es wurde ohne Beanstandung abgewickelt. Am 19. April 1950 erteilte dieselbe Maklerfirma einen weiteren Schlußschein über 35 tons dänische Edelbetter Kouvertüre in Tafeln zu 100 gr zum Preise von 6,30 DM je kg frei Hamburg, verzollt und versteuert: die Zahlung sollte an die Speditionsfirma A. Bu. & Co in H. zugunsten der Klägerin geleistet werden. Als Gerichtsstand wurde Kopenhagen vereinbart. Der Preisunterschied erklärte sich dadurch, daß die Firma Bu. für Rechnung der Klägerin die Abführung eventueller Ausgleichsbeträge übernahm. Darüber erteilte diese Firma der Beklagten am 21. April 1950 eine Bestätigung, in der zugleich der Vermerk enthalten ist, daß die Einfuhr auf ihre Einfuhrbewilligung geschehe.
Nach ordnungsmäßiger Erledigung der ersten Teillieferungen schob die Klägerin auf Bitten der Beklagten die Lieferung des Restes zunächst etwas hinaus, es wurden bis Ende Juni rund 20 to abgenommen. Am 30. Juni forderte die Beklagte für den noch offenen Rest eine Herabsetzung des Preises mit der Begründung, daß die Ausgleichsabgabe ab 1. Juli fortfalle. Die Klägerin lehnte dies ab, die Beklagte berief sich weiter darauf, daß für das Geschäft keine Devisengenehmigung erteilt sei. Die Klägerin ließ die Restpartie von 16.125 kg in Hamburg zwangsweise verkaufen. Der Erlös lag um 9.609,27 DM unter dem vereinbarten Preise. Wegen dieses Betrages zuzüglich 4.188,10 DM Verkaufskosten, zusammen 13.797 DM nebst 6 % Zinsen seit 30. August 1950, erhob die Klägerin eine Klage vor dem See- und Handelsgericht in Kopenhagen, das die Beklagte durch Urteil vom 8. Februar 1952 zur Zahlung der Klagesumme und 1500 dKr Verfahrenskosten verurteilte. In dem Urteil ist ausgeführt, die festgestellten Tatsachen ergäben keine genügende Grundlage für die Annahme, daß die Anforderungen des MilRegG 53 (Neufassung) nicht durch die der Speditionsfirma erteilte Einfuhr- und Transportbewilligung gedeckt seien; diese Beweis Unsicherheit müsse zu Lasten der Beklagten gehen. Die Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein, nahm sie aber vor dem Verhandlungstermin wieder zurück. Im Termin vom 26. Mai 1952 setzte der dänische Oberste Gerichtshof die von der Beklagten an die Klägerin für das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten auf 300 dKr fest.
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin, die beiden Entscheidungen der dänischen Gerichte für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Nach § 723 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann ein Vollstreckungsurteil über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Urteil erst erlassen werden, wenn es nach dem maßgeblichen ausländischen Gesetz rechtskräftig geworden ist. Diese Voraussetzung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend und unangefochten feststellt, nach der vorgelegten Bescheinigung des dänischen Justizministeriums erfüllt. Die Entscheidung hängt daher nur davon ab, ob die Vorschriften des § 328 ZPO der Anerkennung der dänischen Entscheidungen und damit dem Erlaß des beantragten Vollstreckungsurteils (§ 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO) entgegenstehen.
Der Beklagten kann darin gefolgt werden, daß die Fassung des § 328 Abs. 1 ZPO nicht zu der Auslegung führen kann, die Anerkennung eines ausländischen Urteils sei die Regel, der gegenüber dem Beklagten ein Gegenbeweis obliege. Ebensowenig ist jedoch der umgekehrte Schluß gerechtfertigt, den die Revision ziehen will, daß die Nichtanerkennung des ausländischen Urteils die Regel sei, von der nur ausnahmsweise abgewichen werden könne - etwa mit der Wirkung, daß diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen und dem Kläger eine besonders strenge Beweislast aufzubürden wäre. Eine solche Folgerung ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten Äusserung von Riezler (Internationales Zivilprozeßrecht S. 524). Richtig ist nur, daß der Kläger hier wie in allen anderen Fällen die Tatsachen beweisen muß, auf die er seinen Anspruch stützt. Dazu gehört im Rahmen des § 293 ZPO auch das in Frage kommende ausländische Recht. Im übrigen hat aber das Gericht aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt die in § 328 ZPO festgesetzten rechtlichen Folgerungen zu ziehen.
Die Beklagte vertritt mit der Revision ebenso wie im früheren Verlauf des Rechtsstreits die Meinung, die Gegenseitigkeit sei im Verhältnis zu Dänemark jedenfalls bei Erlaß der beiden dänischen Entscheidungen nicht verbürgt gewesen (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), außerdem verstoße die Entscheidung des See- und Handelsgerichts in Kopenhagen gegen den Zweck der deutschen Devisengesetzgebung und insofern gegen die guten Sitten, als die Beklagte zu einer verbotenen und strafbaren Handlung verurteilt sei (§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht mit Recht als unzutreffend bezeichnet.
I.
Die Vorschrift des § 320 Abs. 1 Nr. 5 ZPO schließt die Anerkennung eines ausländischen Urteils dann aus, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt "ist". Aus diesem Wortlaut kann nicht entnommen werden, daß diese Verbürgung schon zu der Zeit bestanden haben müßte, als das ausländische Urteil erlassen oder rechtskräftig wurde. Eine solche Bedingung hätte der Gesetzgeber, wenn er sie hätte vorschreiben wollen, deutlicher zum Ausdruck bringen können und müssen, etwa durch Verwendung des Wortes "war" statt "ist". Daraus, daß dies nicht geschehen ist, ist klar zu entnehmen, daß er die entscheidenden Gesichtspunkte des rechtsstaatlichen Denkens für hinreichend gewahrt hielt, wenn die Gegenseitigkeit in dem Zeitpunkt verbürgt ist, in dem über die Anerkennung entschieden werden soll. Es ist auch weder vom Standpunkt des Rechtsstaates noch von dem der Souveränität oder des Völkerrechts ein hinreichender Grund zu einer weitergehenden Forderung erkennbar.
Das Reichsgericht hat denn auch stets (RGZ 41, 424; JW 1928, 3044) die Verbürgung der Gegenseitigkeit in diesem Zeitpunkt jedenfalls für die Anerkennung als ausreichend behandelt. Das Schrifttum ist dieser Auffassung beigetreten (Stein-Jonas-Schönke Bem. I, 1; VII, 2, a zu § 328 ZPO; Rosenberg, Lehrbuch 7. Aufl. § 149 II, 1 f S 717; Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S 554). Der von der Revision herangezogene Satz bei Baumbach-Lauterbach (24. Aufl., Bem. 5 A und 6 zu § 328 ZPO) mag in seiner kurzen Fassung vielleicht mißdeutig sein, die Hinweise auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zeigen jedoch, daß ihr gefolgt werden soll.
Mit Dänemark hat ein internationaler Vertrag über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen niemals bestanden. Es kommt daher nur auf die Grundsätze an, die die dänischen Gerichte bei der Entscheidung über die Anerkennung deutscher Urteile tatsächlich anwenden, sei es auf Grund einer sie bindenden innerstaatlichen Regelung, sei es nur auf Grund einer tatsächlichen Gerichtsübung. Die von der Revision angeführten Ereignisse der Kriegs- und Nachkriegszeit könnten dafür nur dann von Bedeutung sein, wenn sie sich auf die dänische Gesetzgebung oder Gerichtspraxis ausgewirkt hätten. Das ist nicht der Fall. Anordnungen der Besatzungsmächte in Deutschland sind für Dänemark bedeutungslos. Die dänische Regelung beruht auf der Königlichen Anordnung vom 13. April 1938 (in Übersetzung abgedruckt im BAnz 1953 Nr. 105 S 1 und bei Bülow-Arnold, Internationaler Rechtsverkehr S 9235); diese ist nach einer dem Berufungsgericht vorgelegten Bestätigung des dänischen Aussenministeriums vom 13. Juni 1953 ununterbrochen in Kraft gewesen. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die dänischen Gerichte sich nicht nach dieser Anordnung gerichtet und deutsche Urteile zu irgend einer Zeit nach dem 13. April 1938 nicht anerkannt hätten.
Hiernach ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
II.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, beruht das Urteil des See- und Handelsgerichts in Kopenhagen insofern auf einem Rechtsirrtum, als es die im Besitz der Speditionsfirma A. Bu. befindliche Einfuhrgenehmigung und Devisenbewilligung für ausreichend angesehen hat, um den zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag wirksam zu machen. Diese Devisengenehmigung war nicht übertragbar; der Kaufvertrag war daher wegen Verstosses gegen das MilRegG 53 schwebend unwirksam; die Beklagte hätte nicht, verurteilt werden dürfen. Insoweit ist daher der Revision ceizutreten, und es ist auch richtig, daß es hierfür nicht darauf ankommen kann, ob in der Zwischenzeit die Devisenvorschriften gelockert worden sind und ob später abgeschlossene Geschäfte, auch ohne besondere Genehmigung wirksam werden können oder konnten. Die Revision übersieht aber, daß nicht jeder Rechtsirrtum bei Auslegung und Anwendung eines deutschen Gesetzes auch schon einen Verstoß, gegen dessen Zweck enthält. Auch der vom. Reichsgericht (RGZ 82, 29 [31]) aufgestellte Satz, "es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen abzulehnen sei, die gegen das öffentliche Recht, die Souveränität oder die Interessen des Deutschen Reichs oder deutscher Bundesstaaten verstossen würde", bedeutet nicht, daß schon jeder Verstoß gegen eine Vorschrift des deutschen öffentlichen Rechts, also jeder Rechtsirrtum bei der Anwendung oder Auslegung einer dem öffentlichen Recht angehörenden Norm, der Anerkennung des ausländischen Urteils entgegenstehen könnte. In einem Urteil über die Frage der Löschung einer Hypothek gegen Zahlung des Papiermarkbetrages (RGZ 114, 171 [172]) hat das Reichsgericht die Entscheidung auf den Zweck eines solchen Gesetzes abgestellt, "das der Aufrechterhaltung der Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens dient". Es bedarf keiner Erörterung, daß die Verletzung eines solchen Gesetzeszweckes im Rahmen der deutschen Rechtsordnung nicht gebilligt werden kann und daß kein deutsches Gericht gehalten oder auch nur befugt sein kann, dabei mitzuwirken. Ebensowenig ist es zweifelhaft, daß die Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland jedenfalls so lange zu diesen Grundlagen gehört, als sie vom Gesetzgeber für erforderlich gehalten wird (Riezler, Internationales Zivilprozeßrecht S 546; vgl. auch Langen JW 1936, 1869 ff). In derselben Entscheidung zieht aber das Reichsgericht auch zutreffend die Grenze zwischen dem Zweck eines derartigen Gesetzes und seinen einzelnen Bestimmungen. Es lehnt (a.a.O. 173) die Anerkennung des auf Löschung der Hypothek lautenden Urteils nicht deshalb ab, weil es den Zweck oder die Bestimmungen der verschiedenen Aufwertungsgesetze verletzt, die nur über das Wie der Aufwertung bestimmen, sondern weil es in der grundsätzlichen Frage abweicht, ob überhaupt eine Aufwertung geboten ist. Ähnliche Erwägungen enthält eine frühere Entscheidung (RGZ 106, 82 [85]) über die grundsätzliche Frage der Verjährbarkeit eines Anspruchs.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat das dänische Gericht die Regelung des MilRegG 53 beachtet und gewürdigt, es hat lediglich die Einzelfrage unrichtig beurteilt, ob die der Speditionsfirma erteilte Genehmigung auf die Beklagte wirksam übertragen werden konnte. Hierbei handelte es sich für das dänische Gericht um eine Frage der Auslegung des ausländischen Rechts. Auch ein deutsches Gericht hätte in einem solchen Falle nach § 293 ZPO die Beweislast derjenigen Partei auferlegen müssen, die sich auf eine ihr günstige. Auslegung eines solchen ausländischen Gesetzes berief. Es war folgerichtig, daß die Frage zum Nachteil der beweispflichtigen Partei entschieden wurde, wenn beim Gericht Zweifel über die Auslegung verblieben. Es mag dahingestellt bleiben, ob hierbei die Beweislast mit Recht der Beklagten auferlegt worden ist. Immerhin ist zu beachten, daß die Beklagte selbst das streitige Geschäft mit diesen unzulässigen Bedingungen nicht nur abgeschlossen, sondern auch durch Abnahme eines erheblichen Teiles erfüllt hatte. Sie hatte auch die Abnahme des streitigen Restes zunächst nicht wegen der Verletzung der Devisenvorschriften verweigert, sondern weil sie versuchte, einen Vorteil daraus zu gewinnen, daß die Klägerin von dem übernommenen Risiko der Importausgleichsabgabe entlastet wurde. Diese war durch Gesetz des Wirtschaftsrats vom 22. August 1949 (GVBL VerWiGeb 291) eingeführt und infolge Ablaufs der vorgesehenen Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 1949 fortgefallen, dann aber durch das Bundesgesetz vom 17. Februar 1950 (BGBL 33), also nach dem Abschluß des ersten Chokolade geschäftes bis zum 30. Juni 1950 verlängert worden. Ihre Geltungsdauer wurde dann nicht weiter verlängert, aber der Fortfall der Abgabe wirkte sich nur deshalb auf das Risiko der Klägerin und möglicherweise auf die Absatzmöglichkeiten der Beklagten aus, weil die Klägerin die viel früher ablaufende Abnahmefrist auf Bitten der Beklagten wiederholt verlängert hatte. Unter diesen Umständen ist der Beklagten mit Recht auch eine Berufung auf die Veränderung der Geschäftsgrundlage verweigert worden.
Die Devisengesetzgebung unterscheidet sich von der gesetzlichen Regelung der Aufwertung und der Verjährung dadurch, daß sie nicht den Schutz privatrechtlicher Interessen, sondern den Schutz der Devisenlage und damit der deutschen Wirtschaftsordnung und letztlich auch der politischen Ordnung bezweckt. Deshalb müssen an die Anerkennung eines gegen die Devisengesetzgebung verstossenden ausländischen Urteils erheblich strengere Anforderungen gestellt werden als es z.B. bei einem Verstoß, gegen Verjährungs- oder Umstellungsvorschriften erforderlich ist. Es kann auch nicht die Aufgabe des über die Anerkennung entscheidenden deutschen Gerichtes sein, selbst darüber zu entscheiden, ob durch die Anerkennung eines solchen Urteils wirklich die Devisenlage gefährdet werden würde 5 diese Entscheidung ist Aufgabe des Gesetzgebers oder der von ihm zur Durchführung der Devisenüberwachung eingesetzten Behörden.
Der Runderlaß Außenwirtschaft Nr. 113/53 vom 21. Dezember 1953 (BAnz Nr. 248), dessen hier entscheidender Abschnitt 23 durch Nr. 10, K des Runderlasses Nr. 32/54 vom 15. April 1954 (BAnz Nr. 79) neu gefaßt worden ist, gibt nun eine Allgemeine Genehmigung zur Leistung von Schadensersatz, soweit im Einzelfall der Betrag von 100.000 DM nicht überstiegen wird. Zwar bezieht sich der RA 32/54, ebenso wie der RA 113/53 nach seiner Überschrift nur auf den Dienstleistungsverkehr, und auch das Leistungsverzeichnis zum RA 113/53 enthält unter Ziff 6 die Überschrift "Verschiedene Dienstleistungen". Dennoch ist der Begriff "Ersatzleistungen" oder "Schadensersatz", soweit er in den genannten Runderlassen Aussenwirtschaft und dem Leistungsverzeichnis verwendet wird, nicht auf Schadensersatz aus Dienstleistungsgeschäften im eigentlichen Sinne zu beschränken, sondern er gilt für Schadensersatzansprüche jeder Art. Diese Auslegung der genannten Erlasse deckt sich mit derjenigen, die die Bank deutscher Länder in ihrer vom Senat herbeigeführten Stellungnahme vom 15. September 1956 - R 10/24989/56 - vertreten hat, aber diese weitgehende Freigabe von Schadensersatzansprüchen kann noch nicht dazu führen, eine Gefährdung der deutschen Devisenlage schon deshalb zu verneinen, weil das ausländische Urteil im Ergebnis zu einer unter der Freigrenze von 100.000 DM liegenden Schadensersatzleistung verurteilt hat. Das würde auf eine unzulässige Umgehung der Devisenvorschriften hinauslaufen. Entscheidend bleibt daher, ob das vom ausländischen Gericht rechtsirrtümlich für genehmigt und damit voll wirksam gehaltene Geschäft genehmigt worden wäre, wenn der Sachverhalt der zuständigen Behörde unterbreitet worden wäre. Im vorliegenden Streitfalle bedarf es entgegen der von der Revision angegriffenen Meinung des Berufungsgerichts keiner Entscheidung darüber, ob bei dieser Prüfung nur auf die Lage zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, denn es steht fest, daß wenige Wochen früher der Beklagten eine Einfuhrgenehmigung für das erste Geschäft über 15 to derselben Ware erteilt war. Es steht weiter fest, daß auch für das hier streitige Geschäft eine Devisengenehmigung vorlag, nur daß diese nicht auf die Beklagte lautete, sondern auf die Speditionsfirma. Es handelt sich weiter sowohl bei dem Gesamtbetrag des Geschäftes wie besonders bei der Urteilssumme um eine für die deutsche Devisenlage offensichtlich ganz geringfügige Summe. Dieser Sachverhalt bedarf keiner weiteren Feststellung, das Revisionsgericht sieht sich in der Lage, aus ihm selbst den rechtlichen Schluß EU ziehen, daß durch die Anerkennung dieses Urteils die deutsche Devisenlage und damit der Zweck der Devisengesetzgebung nicht beeinträchtigt werden kann.
III.
Nach dem Erlaß des dänischen Urteils ist die Bundesrepublik auf Grund des Gesetzes vom 28. Juli 1952 (BGBL II, 637) dem am 22. Juli 1944 abgeschlossenen Abkommen über den Internationalen Währungsfonds beigetreten, das Gesetz ist laut Bekanntmachung vom 26. August 1952 (BGBL II, 728) mit dem 14. August 1952 in Kraft getreten, also vor Einreichung der Klage. Nach Artikel VIII Abschnitt 2 (b) dieses Abkommens kann in den Gebieten der Mitglieder nicht aus Devisenkontrakten geklagt werden, die die Währung eines Mitglieds berühren und im Gegensatz zu den von dem Mitglied in Übereinstimmung mit diesem Abkommen aufrechterhaltenen oder eingeführten Devisenkontrollbestimmungen stehen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das streitige Warenimportgeschäft ein Devisenkontrakt im Sinne dieser Vorschrift ist. Auch wenn diese Frage zu bejahen sein sollte, hätte die Vorschrift der Erhebung der Klage und dem Erlaß des Urteils in Kopenhagen deshalb nicht entgegengestanden, weil die Bundesrepublik damals noch nicht Mitglied des Währungsfonds war. Die jetzt erhobene und den Gegenstand der Entscheidung bildende Klage beruht nicht auf dem Geschäft von 1950, sondern auf dem Urteil des dänischen Gerichts.
IV.
Es ist der Revision darin zuzustimmen, daß auch die Anerkennung eines ausländischen Urteils nicht dazu führen darf, daß ein Deutscher zu einer mit Strafe bedrohten Handlung verurteilt wird. Wie ausgeführt, ist aber die Leistung des geforderten Schadensersatzes der Beklagten durch die Devisengesetzgebung nicht verboten.
Hiernach haben Landgericht und Berufungsgericht auch mit Recht davon abgesehen, in den Urteilsspruch einen Vorbehalt wegen der Devisengenehmigung aufzunehmen. Die Revision ist in allen Punkten unbegründet und war mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.