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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.09.1989, Az.: VI ZR 344/88

Forderungsübergang; Arbeitslosengeld; Arbeitslosenhilfe; Überleitungsanzeige; Gleichwohlgewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.09.1989
Aktenzeichen
VI ZR 344/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München

Fundstellen

  • BGHZ 108, 296 - 305
  • BB 1990, 216 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 1472 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1990, 144 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3158-3160 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 37 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1990, 22-24 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1989, 1212-1214 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zum Forderungsübergang im Falle der Gewährung von Arbeitslosengeld für einen durch Unfall Verletzten.

2. Kein Forderungsübergang bei Arbeitslosenhilfe.

3. Bei Arbeitslosenhilfe kann der Forderungsübergang nur durch eine Überleitungsanzeige an den Ersatzschuldner ex nunc in den Fällen der sog. "Gleichwohlgewährung" gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG bewirkt werden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die Bundesanstalt für Arbeit, verlangt von dem verklagten Kfz-Haftpflichtversicherer Erstattung von Arbeitslosenhilfe und Krankenversicherungsbeiträgen, die sie für Frau Victoria H. aufgewendet hat.

2

Frau H. wurde am 1. August 1983 bei einem Verkehrsunfall verletzt, an dem eine Versicherungsnehmerin der Beklagten das Alleinverschulden trifft. Infolge des Unfalles verlor Frau H. ihren Arbeitsplatz. Die Klägerin zahlte ihr vom 6. November 1984 bis 4. November 1985 Arbeitslosengeld und auf ihren Antrag vom 4. November 1985 ab dem 5. November 1985 bis 31. Oktober 1986 in Höhe von insgesamt 5 641,76 DM Arbeitslosenhilfe nebst Beiträgen zur Krankenversicherung.

3

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1984 wies die Klägerin die Beklagte durch das Arbeitsamt L. darauf hin, daß die Verletzte sich arbeitslos gemeldet habe und daß ein Anspruch der Verletzten auf Ersatz des Schadens, der durch die Arbeitslosigkeit erwachse, auf sie übergehe, soweit ihr durch die Leistungsgewährung Aufwendungen erwüchsen; infolgedessen sei sie an einen etwaigen Verzicht oder einen Vergleich zwischen der Verletzten und der Beklagten nicht gebunden.

4

Mit einer »Vergleichs- und Abfindungserklärung« vom 5. September 1985 erklärte die Verletzte gegenüber der Beklagten, daß gegen Zahlung eines Betrages von 70 000 DM ihre gesamten Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 1. August 1983, die ihr gegen die Beklagte und deren Versicherungsnehmerin zuständen, abgegolten seien. Gleichzeitig verwies die Verletzte in dieser Erklärung auf die ihr von der Klägerin gewährten Leistungen. Die Beklagte zahlte daraufhin den Abfindungsbetrag an die Verletzte.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abfindungserklärung der Verletzten vom 5. September 1985 berühre die Ansprüche auf Ersatz von Arbeitslosenhilfe und Krankenversicherungsbeiträgen nicht, weil der gesetzliche Forderungsübergang bereits im Zeitpunkt des Unfalls erfolgt sei.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Die (zugelassene) Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Verletzten auf Verdienstausfall sei zwar für die Zeit, in der diese Arbeitslosengeld erhalten habe, bereits im Unfallzeitpunkt auf die Klägerin übergegangen. In Höhe der Aufwendungen für Arbeitslosenhilfe sei der Ersatzanspruch jedoch erst in dem Zeitpunkt auf die Klägerin übergegangen, indem die Aufwendungen entstanden seien. Die Bedürftigkeit der Verletzten habe sich erst mit dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe am 5. November 1985 abgezeichnet. Zu dieser Zeit sei jedoch der Abfindungsvergleich mit der Verletzten bereits geschlossen gewesen, so daß keine Ersatzansprüche mehr auf die Klägerin hätten übergehen können.

8

II.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

9

Der erkennende Senat vermag allerdings der Begründung des Berufungsgerichts für die Klageabweisung nicht zu folgen, da das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen und Wirkungen des Rechtsüberganges nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG mit denen des Rechtsüberganges nach § 127 AFG i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X verquickt. Dennoch erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig.

10

1. Gewährt das Arbeitsamt einem durch einen Unfall Verletzten Arbeitslosengeld, so gilt gemäß § 127 AFG in der hier maßgeblichen, ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung für den Übergang von Schadensersatzansprüchen § 116 SGB X entsprechend. Im Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß der Anspruch des Verletzten auf Ersatz seines Erwerbsschadens - wie dies auch die Beklagte bezüglich der Ansprüche von Frau H. anerkannt hatte - jedenfalls dann bereits im Unfallzeitpunkt auf die Bundesanstalt für Arbeit, die Klägerin, übergeht, wenn ein Arbeitslosenversicherungsverhältnis besteht (vgl. André BG 1983, 716, 717; Eckert in GK-AFG § 127 Rdn. 2; Gagel, AFG § 127 Rdn. 28-31; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis 2.2 Rdn. 12; Küppersbusch VersR 1983, 193, 197; Müller VersR 1984, 1130, 1133; Schroeder-Printzen/Schmalz, Sozialgesetzbuch - SGB X, Ergänzungsband § 116 Anm. 2.7; Wussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 4. Aufl. Rdn. 542; etwas einschränkend Deinhardt VersR 1984, 697, 700).

11

Der erkennende Senat hat zwar zu § 127 AFG a.F. in BGHZ 83, 245 aufgrund des Wortlauts und des Gesetzeszweckes dieser Vorschrift die Auffassung vertreten, daß der Ersatzanspruch des Geschädigten frühestens im Zeitpunkt der Bewilligung von Leistungen an diesen auf die Bundesanstalt für Arbeit übergeht (vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1984 - VI ZR 160/82 - VersR 1984, 482). Diese Rechtsprechung kann aber unter der Geltung des § 127 AFG n.F. nicht mehr aufrechterhalten werden. Während nach der früheren Fassung des § 127 AFG der Rechtsübergang nur insoweit angeordnet war, als der Bundesanstalt für Arbeit »für die Gewährung von Leistungen (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Aufwendungen erwachsen«, ist in dem nunmehr für entsprechend anwendbar erklärten § 116 Abs. 1 SGB X bestimmt, daß der Rechtsübergang erfolgt, »soweit (der Sozialversicherungsträger) Leistungen zu erbringen hat«. Mit dieser Wortwahl wollte der Gesetzgeber erreichen, daß - jedenfalls bei unmittelbarer Anwendung des § 116 Abs. 1 SGB X - die Forderung des Geschädigten bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses übergeht (vgl. Amtliche Begründung zu dem Entwurf des SGB X in BT-Drucks. 9/95 S. 27). Die Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung zu § 127 AFG a.F. läßt sich nicht damit rechtfertigen, daß der Gesetzgeber die Bundesanstalt für Arbeit nicht unmittelbar in den Geltungsbereich des § 116 SGB X einbezogen, sondern in § 127 AFG n.F. nur eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift angeordnet hat (so Palandt/Heinrichs, BGB 48. Aufl. Vorbem. 7 E (3) vor § 249; Plagemann NJW 1983, 427 [LG Aachen 18.11.1982 - 4 O 599/80]; Schmidt ZfSH/SGB 1984, 157 und - allerdings zweifelnd - Gitter in GK-Sozialgesetzbuch-Sozialversicherung § 116 SGB X Anm. 2). Daraus ist nicht abzuleiten, daß der Gesetzgeber der Praxis die Möglichkeit belassen wollte, die Regelung des § 116 SGB X den Besonderheiten des Arbeitsförderungsrechts anzupassen. Abgesehen davon, daß dies dem Grundsatz der Gesetzesklarheit widersprechen würde, gab es für den Gesetzgeber kaum eine andere Möglichkeit der Ausgestaltung des § 127 AFG n.F., wenn er den Rechtsübergang schon im Zeitpunkt des Unfallereignisses herbeiführen wollte. Aus gesetzessystematischen Gründen war es nicht angezeigt, den Forderungsübergang auf die Bundesanstalt für Arbeit ebenfalls in § 116 SGB X zu regeln. Es konnte auch keine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift in § 127 AFG n.F. angeordnet werden, da in § 116 SGB X nur von einem Übergang auf Versicherungsträger (i. S. des Sozialgesetzbuches) und Träger der Sozialhilfe die Rede ist, es sich bei der Bundesanstalt für Arbeit aber weder um das eine noch das andere handelt. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, bei Zahlung von Arbeitslosengeld den Rechtsübergang erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten zu lassen, dann wäre zu erwarten gewesen, daß er, dem die Entscheidung in BGHZ 83, 245 vor der Verabschiedung des SGB X bekannt sein mußte, dies deutlich im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht hätte. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte allein rechtfertigen es nicht, die angeordnete »entsprechende« Anwendung des § 116 Abs. 1 SGB X restriktiv zu interpretieren.

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2. Die dargestellte Rechtslage ist auf den Bereich der Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht übertragbar. Zwar gelten für die Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 AFG die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend, jedoch nur, soweit die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen. Diese Einschränkung wird übersehen, wenn die Verweisung des § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG auch als auf § 127 AFG bezogen verstanden wird (so Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, AFG 2. Aufl. § 134 Anm. 32; Krebs/Schelter, AFG § 134 Rn. 29; Schieckel/Grüner/Dalichau, AFG § 134 S. 5; Schmidt in GK-AFG § 134 Rn. 62).

13

Denn die Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe schließen eine Anwendung des § 127 AFG i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X aus.

14

a) Zu den Voraussetzungen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe gehört gemäß § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG die Bedürftigkeit des Arbeitslosen. Bedürftig in diesem Sinne ist der Arbeitslose gemäß § 137 Abs. 1 AFG, soweit er seinen Lebensunterhalt und den seines Ehegatten sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) seiner Kinder nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Einkommen sind grundsätzlich alle Leistungen in bar oder Geldeswert, die dem Empfänger von Arbeitslosenhilfe im Zahlungszeitraum zufließen ohne Rücksicht darauf, ob darauf ein Anspruch besteht oder nicht (BSGE 41, 187, 188). Vor allem sind das Leistungen, deren Zweck darin besteht, als Lohnersatz dem allgemeinen normalen Lebensunterhalt des Empfängers und seiner Angehörigen zu dienen (BSG aaO; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 Ar 37/84 - SozR 4100 § 138 AFG Nr. 13). Deshalb ist nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 AFG im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als Einkommen u. a. zu berücksichtigen das Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der Leistungen, die er von Dritten erhält oder beanspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 AFG (betrifft die Anrechnung von Arbeitsentgelt) anzurechnen ist. Beruht die Arbeitslosigkeit wie hier auf einem fremdverschuldeten Unfall und ist der Schädiger für den Verdienstausfall ersatzpflichtig, scheidet ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 AFG mithin kraft Gesetzes aus, soweit der Schadensersatzanspruch reicht. Denn der Anspruch des Arbeitslosen gegen den Schädiger ist als Einkommen zu berücksichtigen; in Höhe des Anspruchs ist der Arbeitslose nicht bedürftig. Einzelne zweckbestimmte Leistungen werden allerdings nicht als Einkommen behandelt; diese sind aber im Gesetz ausdrücklich benannt. So gelten gemäß § 138 Abs. 3 Nr. 6 AFG nicht als Einkommen Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, jedoch nur, soweit sie nicht für entgangenes oder entgehendes Einkommen oder für den Verlust gesetzlicher Unterhaltungsansprüche gewährt werden (etwa Schmerzensgeld vgl. z. B. Krebs/Schelter aaO § 138 Rn. 46; Schmidt in GK-AFG aaO § 138 Rn. 26; zu Sinn und Zweck der Regelung: Schieckel/Grüner/Dalichau aaO § 138 Anm. IV S. 14 c, 36 f.). Sofern solche Schadensersatzansprüche im Wege der Kapitalisierung abgefunden worden sind, greift § 137 Abs. 2 AFGüber das Fehlen der erforderlichen Bedürftigkeit mit Rücksicht auf das Vermögen des Arbeitslosen ein.

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b) Das Recht der Arbeitslosenhilfe verwirklicht mithin den Grundsatz der Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe gegenüber sonstigen wirtschaftlichen Ansprüchen und Mitteln des Arbeitslosen (zu diesem Grundsatz vgl. Hennig/Kühl/Heuer, AFG § 137 Anm. 3; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock aaO § 137 Anm. 2; Schieckel/Grüner, Dalichau aaO § 137 Anm. I, S. 3; Schmidt in GK-AFG § 137 Rn. 2; Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG § 137 Rn. 3) durch besondere Begriffe der Bedürftigkeit, des Einkommens und des Vermögens.

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c) Entsteht ein Anspruch des Arbeitslosen gegen die Klägerin auf Arbeitslosenhilfe schon nicht, soweit er Verdienstausfallentschädigung von einem Dritten beanspruchen kann, so folgt daraus, daß für einen Regreß des Trägers der Arbeitslosenhilfe in derartige Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger des Unfallopfers schon von der Gesetzessystematik her grundsätzlich kein Raum ist und eine entsprechende Anwendung der §§ 127 AFG, 116 Abs. 1 SGB X auf die Arbeitslosenhilfe mithin ausscheidet. Denn wo die Klägerin gerade wegen dieser Ersatzansprüche keine Leistungen zu erbringen hat, fehlt es an dem gesetzgeberischen Zweck für eine Legalzession. Diese soll lediglich eine Befreiung des Schädigers durch die Sozialleistungen und eine Doppelentschädigung des Verletzten verhindern. Dieses Ergebnis wird im Regelfall bei Beachtung des Subsidiaritätsprinzips auch ohne Forderungsübergang erreicht. Wenn der Gesetzgeber unter Abkehr von diesem Prinzip und in Erweiterung der allgemeinen Zweckbestimmung der Legalzession einen Übergang derartiger Schadensersatzansprüche einführen wollte, um einer Eintrittspflicht des Trägers der Arbeitslosenhilfe etwa für Fälle einer Bedürftigkeit durch Fehldispositionen des Arbeitslosen über seine Ersatzansprüche zu steuern, so hätte das deutlich zum Ausdruck kommen müssen. Gegen solche Absicht spricht nicht nur der Vorbehalt in § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG, sondern die von ihm für eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip getroffene besondere Regelung in § 140 AFG.

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Gemäß § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG kann dem Arbeitslosen Arbeitlosenhilfe auch dann gewährt werden, solange und soweit er Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält. Diese sogenannte »Gleichwohlgewährung« von Arbeitslosenhilfe führt im Ergebnis dazu, daß der Arbeitslose, obwohl die Bedürftigkeit rechtlich zu verneinen ist, tatsächlich als bedürftig behandelt wird. Insoweit können Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe neben Ersatzansprüche treten. Dennoch schließt das Gesetz eine entsprechende Anwendung des § 127 AFG i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X für § 140 Abs. 1 Satz 1 AFG gerade aus, indem es den Rechtsübergang für diesen Fall besonders geregelt hat:

18

Nach § 140 Abs. 1 Satz 2 AFG hat das Arbeitsamt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen; nach Satz 3 der Vorschrift bewirkt die Anzeige, daß die Ansprüche des Arbeitslosen gegen jemanden, der kein Leistungsträger im Sinne von § 12 SGB I ist, in Höhe der Aufwendungen an Arbeitslosenhilfe, die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen. Daß ungeachtet dieser besonderen Regelung gleichwohl in den Fällen, in denen die Arbeitslosigkeit auf der Schädigung durch einen Dritten beruht, der Rechtsübergang nicht nach § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG, sondern gemäß §§ 134 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 127 AFG i. V. m. § 116 Abs. 1 SGB X stattfindet, diese Vorschriften mithin der Vorschrift des § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG vorgehen, ist nicht anzunehmen. Die Arbeitslosenhilfe gehört zu den Sozialleistungsbereichen des Sozialgesetzbuches (vgl. § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5 SGB I). Gemäß § 37 SGB I gilt das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuches, soweit sich aus seinen besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Das Arbeitsförderungsgesetz, das gemäß Art. II § 1 Nr. 2 SGB Allgemeiner Teil als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt, trifft, was den Übergang von Ansprüchen bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft, eine besondere Regelung. Ein Vorrang der gemäß §§ 127 AFG, 116 Abs. 1 SGB X geltenden Regelung ist - anders als in § 90 Abs. 4 Satz 2 BSHG - nicht vorgesehen, obwohl § 140 Abs. 1 AFG gerade im Hinblick auf das Dritte Kapitel des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches geändert worden ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf BT-Drucks. 9/95 S. 29).

19

Ausgenommen von der Überleitung gemäß § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG wurden danach aber lediglich die Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander (§§ 109-120 des Entwurfs, jetzt §§ 102-114 SGB X), während die Vorschrift hinsichtlich derjenigen, die keine Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I sind, unverändert geblieben ist (so ausdrücklich auch Schieckel/Grüner/Dalichau aaO § 140 Anm. I S. 2).

20

Für die Annahme, der Gesetzgeber habe im Fall bestehender Schadensersatzansprüche dennoch den Rechtsübergang - über § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG - nach den §§ 127 AFG, 116 Abs. 1 SGB X bewirken wollen, fehlt mithin jeglicher Anhaltspunkt. Dagegen spricht auch schon, daß die Ansprüche im Fall des § 127 AFG auf die Bundesanstalt für Arbeit, im Fall des § 140 AFG indes auf den »Bund«, also die Bundesrepublik Deutschland, übergehen (vgl. auch § 141 AFG), so daß unterstellt werden müßte, der Gesetzgeber habe, obwohl § 140 Abs. 1 AFG hinsichtlich der Sozialleistungsträger in eindeutigem Sinne geändert wurde, den Übergang bei Ansprüchen gegen sonstige Dritte aus einer mehrfach analogen Anwendung der Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes hergeleitet wissen wollen; Gründe für eine solche Annahme sind nicht ersichtlich.

21

d) Der von der Revision hervorgehobene Gesichtspunkt, daß nach § 134 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 AFG der Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe als einheitlicher Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gilt, gibt für den Standpunkt der Klägerin schon deshalb nichts her, weil dies nur in Betracht kommt, »soweit nichts anderes bestimmt ist«. § 127 AFG und § 140 Abs. 1 Satz 3 AFG treffen indes für den Anspruchsübergang bei Gewährung von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe unterschiedliche Regelungen.

22

e) Der Senat läßt die Frage offen, ob und inwieweit diese Grundsätze auch für Leistungen aus der Sozialhilfe gelten. Diese Frage muß nicht zwangsläufig genauso beantwortet werden wie für die Arbeitslosenhilfe.

23

3. Die Klägerin hat der Beklagten nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt vor Abschluß des Abfindungsvergleichs und Zahlung der Abfindungssumme die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nicht angezeigt. Das Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1984 ist keine solche Anzeige. Die Zahlung von Arbeitslosenhilfe setzt eine Entscheidung über die Bewilligung (vgl. §§ 139 a, 146 AFG, § 31 SGB X) nach vorangegangener Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Bedürftigkeit (§§ 137, 138 AFG) voraus. Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosenhilfe erfordert eine entsprechende Ermessungsentscheidung. Weil im Streitfall die Voraussetzungen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe erst mit dem Auslaufen des Arbeitslosengeldbezuges am 4. November 1985 eintraten, erfolgte die Gewährung der Arbeitslosenhilfe erst auf Antrag vom 4. November 1985 ab 5. November 1985. Zu diesem Zeitpunkt war der Anspruch der Geschädigten gegen die Beklagte indes bereits erloschen, nachdem der Abfindungsvergleich am 10. September 1985 geschlossen und der Abfindungsbetrag ausgezahlt worden war.

24

Ist die Klägerin aber nicht Inhaber des Anspruchs der Geschädigten gegen die Beklagte geworden, muß ihre Klage ohne Erfolg bleiben.