Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1992, Az.: 2 ARs 398/92
Zuständigkeit für eine Entscheidungüber den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und des Maßregelvollzugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.10.1992
- Aktenzeichen
- 2 ARs 398/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 11925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - AZ: 8 StVK 265/92
- LG Mainz - AZ: BRs 79/89
- Staatsanwaltschaft beim LG Mainz - AZ: 37 VRs 50/86
- LG Landau - AZ: StVK 110/92
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1993, 100 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Widerruf der Aussetzung der Unterbringung und der Reststrafe
Prozessgegner
Günter S., geboren am ... 1959 in W., zur Zeit untergebracht in der P.klinik L.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 9. Oktober 1992
beschlossen:
Tenor:
Das Landgericht - Vollstreckungskammer - Mainz ist für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe und des Maßregelvollzugs zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz hat mit Beschluß vom 9. Mai 1989 die bedingte Entlassung des in einem psychiatrischen Krankenhaus ihres Bezirks gemäß § 63 StGB untergebrachten Verurteilten zum 1. Juni 1989 angeordnet und die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Am 12. November 1991 beantragte die Staatsanwaltschaft Mainz unter Bezugnahme auf eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern, die Aussetzung des Maßregelvollzugs zu widerrufen, nahm diesen Antrag aber am 31. Januar 1992 wieder zurück.
Am 7. April 1992 wurde der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, und es wurde erneut die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seit Rechtskraft dieser Entscheidung am 5. Mai 1992 befindet sich der Verurteilte im Maßregelvollzug in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landau gehörenden P.klinik L.. Die Staatsanwaltschaft hat am 10. Juni 1992 beantragt, die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe und des Maßregelvollzugs zu widerrufen.
Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Mainz und Landau haben sich für unzuständig erklärt. Die Sache wurde gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
Zuständig für die zu treffende Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und des Maßregelvollzugs ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.
Diese war bis zur erneuten Aufnahme des Verurteilten in den Maßregelvollzug am 5. Mai 1992 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 453, 463 StPO für alle Entscheidungen zuständig, die sich aus der bedingten Entlassung unter Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe und des Maßregelvollzugs ergeben konnten.
Auch nach der erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus blieb die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz für die Entscheidung in der Sache zuständig, mit der sie bereits vorher "befaßt" war, über die sie aber noch nicht abschließend entschieden hatte und die auch nicht auf andere Weise erledigt worden war.
Befaßt wurde die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz mit der Sache bereits zu dem Zeitpunkt, als Tatsachen aktenkundig wurden, die einen Widerruf rechtfertigen konnten (BGHSt 30, 189, 191).
Der Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft und dessen Rücknahme ist im vorliegenden Falle, in dem das Landgericht von Amts wegen tätig werden mußte, für die Zuständigkeitsfrage ohne Bedeutung.
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode