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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.02.2026, Az.: B 3 P 2/26 BH

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
13.02.2026
Aktenzeichen
B 3 P 2/26 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:130226BB3P226BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Heilbronn - 23.04.2025 - AZ: S 2 P 1614/24
LSG Baden-Württemberg - 16.12.2025 - AZ: L 11 P 1718/25

Tenor:

Der Antrag der Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Dezember 2025 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einer Beschwerde gegen ein am 23.12.2025 zugestelltes Urteil des LSG und beantragt der Sache nach die Beiordnung eines Notanwalts.

2

Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil der Kläger schon nicht ausreichend dargetan hat, dass er einen zur Vertretung vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Für ein beabsichtigtes Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht ist es erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (vgl nur BSG vom 2.6.2021 - B 1 KR 108/20 B - juris RdNr 4 und BSG vom 30.9.2025 - B 6a KR 24/25 BH - juris RdNr 4 mwN). Entsprechende Darlegungen müssen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgen, da andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in Betracht kommt (vgl BSG, aaO, mwN). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er hat bis zum Fristablauf - hier gemäß § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 23.1.2026 - lediglich angegeben, dass er fünf Anwälte angeschrieben habe, von denen zwei, von ihm namentlich bezeichnete Rechtsanwälte eine Mandatsübernahme abgelehnt hätten. Seinem Antrag hat er lediglich ein Ablehnungsschreiben beigefügt. Dies genügt den aufgezeigten Anforderungen an die Darlegung nicht.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.