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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1977, Az.: 3 AZR 553/75

Reeder; Kündigung; Ausspruch im Ausland; Fortsetzung des Heuerverhältnisses; Zurückbeförderung des Besatzungsmitglieds; Geltungsbereich des Grundgesetzes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1977
Aktenzeichen
3 AZR 553/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10101
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 03.07.1975 - 2 Sa 55/75

Fundstellen

  • AP Nr. 4 zu § 63 SeemG
  • DB 1977, 1417 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine vom Reeder im Ausland ausgesprochene Kündigung führt nach SeemG § 63 Abs. 3 dann nicht zu einer Fortsetzung des Heuerverhältnisses, wenn der Reeder dafür sorgt, daß das Besatzungsmitglied ohne eigene Kosten und auf zumutbare Weise in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert wird. In diesem Fall steht das Eintreffen des Seemannes in der Heimat der Ankunft des Schiffes in einem deutschen Hafen gleich (im Anschluß an BAG 15.03.1973 2 AZR 255/72 = AP Nr. 3 zu § 63 SeemG).