Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1977, Az.: 3 AZR 553/75
Reeder; Kündigung; Ausspruch im Ausland; Fortsetzung des Heuerverhältnisses; Zurückbeförderung des Besatzungsmitglieds; Geltungsbereich des Grundgesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.01.1977
- Aktenzeichen
- 3 AZR 553/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 03.07.1975 - 2 Sa 55/75
Rechtsgrundlagen
- § 63 Abs. 3 SeemG
- § 63 Abs. 2 S. 1 SeemG
- § 62 SeemG
Fundstellen
- AP Nr. 4 zu § 63 SeemG
- DB 1977, 1417 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine vom Reeder im Ausland ausgesprochene Kündigung führt nach SeemG § 63 Abs. 3 dann nicht zu einer Fortsetzung des Heuerverhältnisses, wenn der Reeder dafür sorgt, daß das Besatzungsmitglied ohne eigene Kosten und auf zumutbare Weise in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückbefördert wird. In diesem Fall steht das Eintreffen des Seemannes in der Heimat der Ankunft des Schiffes in einem deutschen Hafen gleich (im Anschluß an BAG 15.03.1973 2 AZR 255/72 = AP Nr. 3 zu § 63 SeemG).