Bundessozialgericht
Urt. v. 14.06.1984, Az.: 10 RAr 9/83
Entrichtung von Säumniszuschlägen; Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit; Ermessensausübung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 14.06.1984
- Aktenzeichen
- 10 RAr 9/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- ZIP 1984, 1513-1515
Amtlicher Leitsatz
Die Bundesanstalt für Arbeit ist gem. § 141n AFG grundsätzlich auch zur Entrichtung der auf Beitragsrückstände entfallenden Säumniszuschläge für die Zeit nach Antragstellung verpflichtet. - Die Einzugsstelle kann jedoch Säumniszuschläge nur nach Ausübung eines dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessens fordern.