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Bundessozialgericht
Urt. v. 14.06.1984, Az.: 10 RAr 9/83

Entrichtung von Säumniszuschlägen; Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit; Ermessensausübung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
14.06.1984
Aktenzeichen
10 RAr 9/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • ZIP 1984, 1513-1515

Amtlicher Leitsatz

Die Bundesanstalt für Arbeit ist gem. § 141n AFG grundsätzlich auch zur Entrichtung der auf Beitragsrückstände entfallenden Säumniszuschläge für die Zeit nach Antragstellung verpflichtet. - Die Einzugsstelle kann jedoch Säumniszuschläge nur nach Ausübung eines dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Ermessens fordern.