Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1983, Az.: 2 StR 789/82
Überschreiten der Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch bei einer versuchten schweren räuberischen Erpressung; Objektives Ansetzen zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung; Rücktritt vom Versuch, wenn das Verhalten als ernsthaftes Bemühen zu werten ist, die Vollendung der Tat durch den Mittäter zu verhindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 789/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11132
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 04.09.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1983, 364
- StV 1983, 237
Verfahrensgegenstand
Versuchte schwere räuberische Erpressung u.a.
Prozessführer
1. Volker H. aus S., geboren am ... 1961 in E.
2. Gerhard F. aus L., geboren am ... 1958 in L.
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Abgrenzung der Vorbereitungshandlung zum Versuch.
- 2.
Haben die an der Verabredung eines Verbrechens Beteiligten mit dessen Ausführung dem Plan entsprechend begonnen, so ist § 30 II StGB nicht mehr anwendbar, auch wenn es beim Versuch bleibt und dieser nach § 24 StGB straflos ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. März 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende
Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 4. September 1981 mit den Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit es den Angeklagten H. betrifft, in vollem Umfang,
- 2.
hinsichtlich des Angeklagten F. im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten H. wegen Verabredung eines Verbrechens der schweren räuberischen Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte H. erhebt außerdem Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel des Angeklagten F. ist zum Teil, das des Angeklagten H. ist voll begründet.
I.
Die Revision des Angeklagten F.
1.
Die Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung enthält keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist die Annahme des Landgerichts, das Verhalten der Angeklagten sei bereits über das Stadium bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgegangen, nicht zu beanstanden.
Die Angeklagten hatten abgesprochen, die Volksbankfiliale in S.-W. zu überfallen, um sich Geld zu beschaffen. Nach ihrem Tatplan sollte bei dem Überfall in der Bank H. einen Schreckschußtrommelrevolver auf den Kassierer richten und die Herausgabe von Geld fordern, während F. sich mit einer Vorderladerpistole im Anschlag an der Eingangstüre des Kassenraumes aufstellen sollte. Die Waffen sollten auf ein Kopfnicken des Angeklagten H. hin vorgeholt werden (UA S. 9 und 10). Dieses Kopfnicken sollte "lediglich das gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren, nicht aber eine Entscheidung über Beginn oder Ablassen von der Tatausführung sein" (UA S. 22).
Am 13. März 1981 gegen 11.55 Uhr setzten sich die Angeklagten dunkelgetönte Sonnenbrillen auf, um nicht erkannt zu werden, und betraten die Bank. F. trug die geladene Vorderladerpistole in einer Plastiktüte, H. den Schreckschußrevolver in seiner rechten Hosentasche mit sich. Im Bankraum gingen die Angeklagten zunächst auf den etwa fünf Meter von der Eingangstüre entfernten Bankschalter zu, an dem der Filialleiter hinter einer Panzerglasscheibe stand. Weil der Angeklagte H. das vereinbarte Zeichen nicht gab, sich vielmehr umdrehte und in Richtung zur Eingangstüre zurückging, unterblieb die weitere Tatausführung (UA S. 12 und 13).
Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung. Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Ein Versuch liegt deshalb vor, wenn der Täter Handlungen begeht, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen (BGHSt 22, 81, 82 [BGH 19.01.1968 - 4 StR 559/67]; 28, 162, 163). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Mit dem Betreten der Bank haben die Angeklagten subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt. Ihr Tun sollte nach dem Tatplan in die Tatbestandsverwirklichung einmünden (BGHSt 26, 201, 203; 28, 162, 163): Auf das Kopfnicken des Angeklagten H. hin sollten die Waffen gezogen, der Kassierer bedroht und die Herausgabe des Geldes verlangt werden. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie das vereinbarte Kopfnicken als einen dem Versuchsbeginn vorgelagerten Zwischenakt einordnet. Denn dieses Zeichen gehörte nach dem Plan der Angeklagten zur Tat selbst und bildete mit dieser im zeitlichen Ablauf und der räumlichen Zuordnung eine natürliche Einheit (siehe BGH NJW 1980, 1759).
Soweit die Revision meint, die endgültige Entscheidung, ob die Tat auszuführen sei, habe H. erst in der Bank treffen und durch sein Kopfnicken anzeigen sollen, setzt sie sich in Widerspruch zu der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung der Strafkammer, daß dieses Zeichen lediglich das gemeinsame Vorgehen zeitlich koordinieren sollte.
2.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Nicht unbedenklich ist schon die für die Ablehnung eines minder schweren Falles von der Strafkammer herangezogene Erwägung, der Angeklagte habe "den einmal gefaßten Tatentschluß mit Hartnäckigkeit verfolgt und ... dreimal zur Tat angesetzt" (UA S. 41). Denn bei dieser Wertung bleiben die Feststellungen unberücksichtigt, daß sich die Angeklagten an den der Tat vorausgehenden Tagen aus zum Teil nichtigen Anlässen von der Tatausführung abhalten ließen (UA S. 11) und sich damit eher unentschlossen als hartnäckig zeigten.
Bei der Strafzumessung hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte "bis zuletzt die Tat ausführen wollte und nur durch das Eingreifen der Polizeibeamten von einem Weiterhandeln abgehalten wurde" (UA S. 43 und 44). Das ist rechtsfehlerhaft. Hätte der Angeklagte von sich aus von der weiteren Tatausführung Abstand genommen, so hätte der persönliche Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB) vorgelegen. Daß er es nicht tat, führt zu seiner Bestrafung wegen der versuchten Tat, darf ihm aber bei der Strafzumessung nicht strafschärfend angelastet werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
II.
Die Revision des Angeklagten H.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, so daß die Verfahrensrügen keiner Erörterung bedürfen.
Wie oben zu I 1 dargelegt, haben die Angeklagten den verabredeten Banküberfall versucht. Für eine Bestrafung wegen der Verabredung dieses Verbrechens war dann kein Raum, vielmehr tritt § 30 Abs. 2 StGB gegenüber der Haupttat, die der Angeklagte als Mittäter versucht hat, zurück (BGHSt 14, 378).
Dies gilt auch, wenn der Täter vom Versuch gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Denn diese Vergünstigung wird ihm gewährt, obwohl er in vorwerfbarer Weise an der Straftat mitgewirkt hat. Sie setzt also voraus, daß es zu mehr als zu einer bloßen Verabredung, nämlich zum Beginn der Ausführung gekommen ist. Daher kann die Straflosigkeit, die sich der Täter durch den freiwilligen Rücktritt vom Versuch verdient, nicht zur (Wieder-)Anwendung einer Strafvorschrift führen, die allein dem Versuch vorangehende Vorbereitungshandlungen mit Strafe bedroht (BGHSt 14, 380 [BGH 22.06.1960 - 2 StR 114/60]).
Die Verurteilung des Angeklagten ist daher aufzuheben. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat jedoch nicht in der Lage.
Die Ausführungen der Strafkammer zum Rücktritt vom Versuch sind nämlich nicht frei von Widerspruch. Der Angeklagte H. ist nach freiwilliger Aufgabe seines eigenen Tatentschlusses vor dem Bankschalter umgekehrt und hat seinem Mittäter das für dessen Einsatz vereinbarte Zeichen nicht gegeben. Es begegnet Bedenken, dieses Verhalten allein als ernsthaftes Bemühen zu werten, die Vollendung der Tat durch den Angeklagten F. zu verhindern (§ 24 Abs. 2 StGB).
Denn von einer weiteren Einwirkung auf seinen Mittäter durfte H. nur absehen, wenn nach seiner Vorstellung schon seine bisherige Verhaltensweise geeignet war, F. ebenfalls zur Aufgabe seines Tatentschlusses zu veranlassen. Das ist jedoch nicht festgestellt; vielmehr ergeben die Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 31 StGB (UA S. 24/25), daß nach der Auffassung des Landgerichts der Angeklagte H. eine solche Reaktion F. nicht erwartete, sondern dessen Tatwillen "ungebrochen weiter bestehen ließ". Es ist danach nicht auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung des Angeklagten wegen Versuchs rechtfertigen.
Meyer
Maier
Theune
Gollwitzer