Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.01.1970, Az.: 1 AZR 211/69
Tatsachenrichter; Entscheidungsgründe; Beweisergebnis; Freie richterliche Beweiswürdigung; Berufungsrichter; Beweisaufnahme; Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 27.01.1970
- Aktenzeichen
- 1 AZR 211/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10123
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 286 ZPO
- BB 1970, 488
- DB 1970, 840 (Volltext)
- NJW 1970, 880 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vorschrift des ZPO § 286 gebietet es dem Tatsachenrichter, sich in den Entscheidungsgründen mit dem Beweisergebnis in Form einer umfassenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung auseinanderzusetzen. Aus ihr müssen die Gründe erkennbar sein, die für die richterliche Überzeugung maßgebend waren. Zwar ist es nicht notwendig, daß der Berufungsrichter die gesamte Beweisaufnahme der ersten Instanz wiederholt (ZPO § 526 Abs. 1). Auch braucht er sich nicht mit jedem einzelnen Satz der Zeugenaussagen zu befassen. Dies entbindet ihn jedoch nicht von der Pflicht, sich auch mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme in Form einer Beweiswürdigung auseinanderzusetzen.
2. Diese Anforderungen stellen keine Beeinträchtigung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung dar; denn der Tatsachenrichter ist im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens nur insoweit frei, wie er die Zeugenaussagen würdigt, nicht aber insoweit, ob er überhaupt eine Würdigung der Zeugenaussagen vornehmen will.