Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1975, Az.: 2 StR 594/74
Rauferei zwischen zwei unter Alkoholeinfluss stehenden Streitenden; Ziehen eines Taschenmessers durch den Angeklagten ; Fünfmaliges, tödliches Einstechen auf den anderen; Notwehrlage des Angeklagten im Rahmen einer freiwilligen, vom Angriffswillen getragenen Rauferei; Statthaftigkeit des Vorwurfs, ohne triftigen Grund so viel Alkohol getrunken zu haben, in der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.02.1975
- Aktenzeichen
- 2 StR 594/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 27.08.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Volltrunkenheit
Prozessführer
Landwirt und Rentner Herbert Peter Irmgard L. aus K., geboren am ... 1922 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei den Landgericht in Bad Kreuznach vom 27. August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Mainz zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
In der Nacht vom 1. zum 2. März 1973 kam es gegen Mitternacht in einer Gastwirtschaft zwischen dem Angeklagten und einem anderen Gast namens K. zu einem Streit, der zu einer Rauferei ausartete. Nachdem es zunächst gelungen war, die beiden unter Alkoholeinfluß stehenden Streitenden zu trennen, gerieten diese kurz nach 2 Uhr auf der Hauptstraße des Ortes erneut aneinander, wobei mal der eine und mal der andere zu Fall kam und beide Schläge austeilten und empfingen. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung zog der Angeklagte ein Taschenmesser, klappte es auf und stach fünfmal wuchtig auf K. ein. Einer dieser Stiche traf in die linke Brustseite des K. und führte dessen Tod herbei.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten nicht gemäß dem Eröffnungsbeschluß eines Verbrechens der Körperverletzung mit Todesfolge, sondern nur eines Vergehens des fahrlässigen Vollrausches für schuldig befunden und ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Die Revision greift das Urteil mit der nicht ausgeführten und deshalb unzulässigen Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an; diese ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB wird von den Feststellungen getragen. Eine Notwehrlage des Angeklagten hat das Schwurgericht zutreffend verneint, weil der Angeklagte seinem Opfer die tödlichen Stiche im Zuge einer freiwilligen Rauferei beigebracht hat, also mit Angriffswillen handelte (RGSt 72, 182; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; 1966, 23). Anhaltspunkte für eine vermeintliche Notwehr waren nach den Feststellungen nicht gegeben, Ausführungen des Schwurgerichts hierzu deshalb entbehrlich.
Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Zwar ist nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht die schweren Folgen der Tat strafschärfend berücksichtigt hat (BGHSt 23, 376). Mit Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Schwurgericht dem Angeklagten bei der Strafzumessung vorwirft, er habe am Tattage ohne triftigen Grund so viel Alkohol getrunken. Da triftige Gründe zu erheblichem Alkoholgenuß kaum vorstellbar sind, läuft diese Erwägung auf die unstatthafte Verwertung eines Merkmals des gesetzlichen Tatbestands hinaus. Nicht unbedenklich erscheint auch der Vorwurf, daß der Angeklagte Alkohol getrunken habe, obwohl er noch mit dem Kraftwagen nach Hause fahren wollte. Da diese Feststellung nicht näher umschrieben und begründet wird, liegt der Verdacht nahe, daß hier letztlich allein daraus ein Vorwurf gegen den Angeklagten abgeleitet worden ist, daß er mit einem Kraftwagen nach S., dem Ort der Tat, gekommen war, wo er sich zunächst einer Unterwassermassage unterzog und die Krankenkasse aufsuchte, um erst später am Besuch von Gaststätten und Alkoholgenuß Gefallen zu finden.
Willms
Kirchhof
Müller
Meyer