§ 17a BVO - Psychotherapeutische Sprechstunde
Bibliographie
- Titel
- Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz (BVO)
- Amtliche Abkürzung
- BVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-50
Aufwendungen für die Psychotherapeutische Sprechstunde sind je Krankheitsfall für bis zu sechs Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Darüber hinaus sind bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit einer Diagnose nach F70-F79 (ICD-10-GM) zusätzlich vier Sitzungen in Einheiten von mindestens 25 Minuten beihilfefähig. Die Zahl der durchgeführten Sprechstunden wird nicht auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20a angerechnet.