Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1986, Az.: IVa ZR 186/85

Verschweigen von Wirbelsäulenschäden und Beschwerden bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als arglistige Täuschung einer Lebensversicherung ; Billigende Erkenntnis des Versicherungsnehmers von seiner bei Vertragsabschluss bestehenden Erkrankung als inhaltliche Mindestanforderung einer arglistigen Täuschung; Pflicht einer Berufsunfähigkeitsversicherung zur Anforderung der und Einsichtnahme in die Krankenakte ihres Versicherungsnehmers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1986
Aktenzeichen
IVa ZR 186/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 14766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 04.07.1985

Fundstelle

  • VersR 1987, 91 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Wolfgang B., S.weg ..., K.

Prozessgegner

C. L.-AG,
vertreten durch den Vorstand, B.straße ..., M.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1986
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen
und die Richter Dr. Lang, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1985 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten, der C.-L.versicherungs-AG, monatliche Berufsunfähigkeitsrenten von 2.000,- DM und 1.100,- DM seit 1. Januar 1983. Er ist Geschäftsführer einer GmbH. 1978 schloß er mit der Beklagten im eigenen Namen einen Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab. Im gleichen Jahr kam ein Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zwischen der von dem Kläger vertretenen GmbH und der Beklagten zustande; Versicherter ist der Kläger. Bei den Antragstellungen wurde jeweils der Versicherungsvertreter J. tätig. In beiden Verträgen ist ein Leistungsausschluß für Berufsunfähigkeit als Folge eines 1974 von dem Kläger erlittenen Unfalles enthalten. Mit Einschreiben vom 5. Juli 1983 focht die Beklagte beide Verträge an, da der Kläger die bei ihm seit 1966 bestehenden Wirbelsäulenschäden bzw. Beschwerden in den beiden Anträgen auf Abschluß einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung verschwiegen habe.

2

Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben. Mit der Revision macht er weiterhin geltend, seit 1. Januar 1983 die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten beanspruchen zu können.

Entscheidungsgründe

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

5

Die Beklagte habe die Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten.

6

Unstreitig habe der Kläger in beiden Anträgen Wirbelsäulenschäden und Beschwerden aus den Jahren 1966, 1967, 1968, 1969 und 1975 verschwiegen und lediglich den Unfall vom 2. Mai 1974 angegeben. Im zweiten Antrag vom 26. Mai 1978 habe er darüber hinaus eine kurz zuvor aufgetretene Stauchung der Lendenwirbelsäule verschwiegen. Da er ausdrücklich nach Vorerkrankungen und Beschwerden gefragt worden sei, sei er zur Anzeige der ihm bekannten Umstände verpflichtet gewesen.

7

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts war sich der Kläger der Unrichtigkeit seiner Angaben und der Erheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die Entschließung der Beklagten bewußt. Da nur wenige Monate vor seinem ersten Antrag ein Versicherungsvertrag mit der A. nicht zustandegekommen sei, weil ein von der A. angeforderter Arztbericht über Vorerkrankungen des Klägers die A. veranlaßt habe, auf einem dem Kläger zu weit gehenden Risikoausschluß in der Berufsunfähigkeitsversicherung zu bestehen, müsse davon ausgegangen werden, daß der Kläger mit Ausnahme des Unfalles vom 2. Mai 1974 Vorerkrankungen und deren Behandlung bewußt verschwiegen habe in der Erkenntnis, daß die Beklagte den Versicherungsvertrag sonst möglicherweise nicht oder nur zu erschwerten Bedingungen schließen werde.

8

Es entlaste den Kläger nicht, daß er in seinem Antrag auf die Ablehnung der A. und auf einen Sperrvermerk in der Ringauskunft hingewiesen habe. Die Beklagte sei zu Erkundigungen nicht verpflichtet gewesen. Ein Mitverschulden komme nicht in Betracht. Auch die Tatsache, daß der Kläger seit Jahren in der C.-Krankenversicherungs-AG krankenversichert sei und hierauf in seinem ersten Antrag hingewiesen habe, spreche nicht gegen seine Täuschungsabsicht. Die Empfehlung, die Krankenversicherungsakte einzusehen, die der Versicherungsvertreter J. in die Anlage zum ersten Versicherungsantrag aufgenommen habe, beziehe sich lediglich auf den Unfall vom 2. Mai 1974. Auch heiße es in dieser Anlage "Schwerpunkt für die Risikoprüfung ist lediglich der Unfall vom 2. Mai 1974". Auch wenn der Kläger auf die bei der Beklagten bestehende Krankenversicherung hingewiesen habe, könne er davon ausgegangen sein, daß die Beklagte von einer näheren Überprüfung seiner Angaben im Antrag absehen, und er so den Abschluß eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages erreichen werde. Ohne Täuschung hätte die Beklagte den Versicherungsvertrag wegen der bei dem Kläger seit 1966 bestehenden Wirbelsäulenschäden und Beschwerden nicht angenommen. Die Anfechtung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben.

9

II.

Mit Erfolg rügt die Revision, daß sich das Berufungsgericht seine Überzeugung, der Kläger habe seine Wirbelsäulenschäden und Beschwerden sowie deren Behandlung arglistig verschwiegen, nicht rechtsfehlerfrei gebildet hat.

10

a)

Damit, daß der Kläger ihm bekannte Schäden, Beschwerden und deren Behandlung weder in den Versicherungsanträgen noch in der Anlage zum ersten Antrag hat aufführen lassen, steht sein Täuschungsvorsatz noch nicht fest. Er setzt zumindest die billigende Erkenntnis des Klägers voraus, die Beklagte könne durch sein Vorgehen über seinen Gesundheitszustand getäuscht und in ihrer Entscheidung beeinflußt werden.

11

Das Berufungsgericht meint, auf eine arglistige Täuschung des Klägers aus seinen nur geringe Zeit zurückliegenden Erfahrungen mit der A. schließen zu können. Es hat jedoch bislang keine Feststellungen darüber getroffen, wie sich dieser Vorgang im Einzelnen abgespielt hat. Es ist bislang unbekannt, welchen Risikoausschluß die A. überhaupt verlangt hat und ob Wirbelsäulenschäden des Klägers dabei von Bedeutung gewesen sind. Ungeklärt ist auch, ob die A. die Gründe für ihr Bestehen auf einem Risikoausschluß dem Kläger mitgeteilt hat. Den Unfall vom 2. Mai 1974, der auch der Beklagten Anlaß gab, einen Risikoausschluß zu verlangen, hatte der Kläger schon vor seiner Antragstellung bei der A. erlitten und ihr angegeben. Demnach besagt das Bestehen der A. auf einem Risikoausschluß unbekannten Umfanges für sich allein noch nichts für einen Täuschungsvorsatz des Klägers.

12

b)

Bei seiner Prüfung, ob eine arglistige Täuschung des Klägers als erwiesen anzusehen sei, hat das Berufungsgericht die Fallbesonderheiten nicht erschöpfend berücksichtigt. Es erörtert zwar, daß der Kläger die Beklagte auf die Ablehnung der A., auf den Sperrvermerk und auf seine seit 1963 bei der C.-Krankenversicherungs-AG bestehende Krankenversicherung hingewiesen und die Einsichtnahme in die der Beklagten ohne große Umstände zugängliche Krankenversicherungsakte empfohlen hat. Es hat aber folgende Angaben, die der Kläger bei seiner Anhörung gemacht hat, nicht berücksichtigt: Es sei sein Unfall im Jahre 1974 gewesen, der ihm bei seinen Versuchen, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, Schwierigkeiten bereitet und ganz im Vordergrund jeder Risikoprüfung gestanden habe. Herr J., der ihn als Versicherungsvertreter betreut habe, habe ihm zu einem Antrag bei der Beklagten geraten mit dem Hinweis, vielleicht werde die Beklagte im Hinblick auf die Kenntnis seiner Krankengeschichte den Antrag anders beurteilen. Er sei bei Antragstellung davon ausgegangen, die Beklagte werde die Akte seiner Krankenversicherung durchsehen und wegen des Sperrvermerks Nachforschungen anstellen. Solange die Richtigkeit dieses Vorbringens nicht ausgeschlossen werden kann, läßt sich ein Täuschungsvorsatz des Klägers nicht feststellen.

13

c)

Auch einen auffälligen Umstand bei der ersten Antragstellung hat das Berufungsgericht nur unvollständig in seine Überlegungen miteinbezogen. In der von dem Versicherungsvertreter J. gefertigten Anlage zum Versicherungsantrag, die der Zeuge nach den Angaben des Klägers erstellt haben will, heißt es:

"Die Fragen 1-9 im Aufnahmeantrag könnte man durchweg mit nein beantworten!

Schwerpunkt für die Risikoprüfung ist lediglich der Unfall vom 2. Mai 1974 ..."

14

Ein Schwerpunkt setzt begrifflich ein weniger gewichtiges Umfeld voraus, auf dessen Vorhandensein die vorangestellte Wortwendung "könnte" hindeutet. Die gewählte Formulierung ließ für die Beklagte erkennbar werden, daß bei der Aufnahme des ersten Antrags von mehr die Rede gewesen sein mußte als nur von dem Unfall, den der Kläger am 2. Mai 1974 erlitten hat. Auch dieser Umstand läßt sich mit der Annahme einer bei der ersten Antragstellung begangenen arglistigen Täuschung nicht ohne weiteres in Einklang bringen.

15

Die lückenhafte Überzeugensbildung des Berufungsgerichts macht die Aufhebung und Zurückverweisung notwendig. Erst eine weitere Klärung der jeweiligen Umstände bei Antragstellung wird zeigen, ob etwa das Verhalten des Klägers bei der ersten und bei der zweiten Antragstellung unterschiedlich zu bewerten ist.

Dr. Hoegen
Dr. Lang
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. Ritter