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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.07.2012, Az.: 5 StR 217/12

Verwerfung einer Revision als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
5 StR 217/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 19704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die des Angeklagten H. B. mit der Maßgabe ( § 349 Abs. 4 StPO), dass bei diesem Angeklagten vier Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten (UA S. 29, Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

zu tragen.

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