Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.05.1983, Az.: 1 ABR 5/80
Betriebsratszustimmung; Personalmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.05.1983
- Aktenzeichen
- 1 ABR 5/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 10104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stuttgart 08.08.1979 - 11 BV 2/79
- LAG Stuttgart 13.12.1979 - 11 TaBV 11/79
Rechtsgrundlagen
- § 99 BetrVG
- § 31 Abs. 2 MTV Nr. 10 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG 1978
Fundstellen
- BAGE 42, 386 - 397
- DB 1983, 2638
Amtlicher Leitsatz
1. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden.
2. § 31 Abs. 2 MTV Nr. 10 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa gewährt dem Arbeitnehmer eine Vergütungssicherung bei Leistungsminderung infolge einer Gesundheitsschädigung, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit verursacht worden ist. Dabei muß es sich um solche Einflüsse der Arbeit handeln, die infolge ihrer Dauerwirkung auch für einen an sich gesunden Menschen eine ernste Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung darstellen.