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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 17.05.1983, Az.: 1 ABR 5/80

Betriebsratszustimmung; Personalmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
1 ABR 5/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 10104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 08.08.1979 - 11 BV 2/79
LAG Stuttgart 13.12.1979 - 11 TaBV 11/79

Fundstellen

  • BAGE 42, 386 - 397
  • DB 1983, 2638

Amtlicher Leitsatz

1. Die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verlängert werden.

2. § 31 Abs. 2 MTV Nr. 10 für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa gewährt dem Arbeitnehmer eine Vergütungssicherung bei Leistungsminderung infolge einer Gesundheitsschädigung, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit verursacht worden ist. Dabei muß es sich um solche Einflüsse der Arbeit handeln, die infolge ihrer Dauerwirkung auch für einen an sich gesunden Menschen eine ernste Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung darstellen.