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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.11.1980, Az.: 1 ABR 31/78

Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten; Sitzungen des Betriebsrats; Sitzungen des Wirtschaftsausschusses; Gesamtbetriebsrat; Gewerkschaft; Beschlußverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.11.1980
Aktenzeichen
1 ABR 31/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln 31.08.1977 - 9 BV 48/76
LAG Düsseldorf 13.02.1978 - 19 TaBV 36/77

Fundstellen

  • BAGE 34, 260 - 275
  • AiB 2006, 174 (Kurzinformation)
  • AiB 2003, 28 (amtl. Leitsatz)
  • AiB 2003, 33 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1981, 1240-1242 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Vorschrift des BetrVG § 31 über die Zuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten zu den Sitzungen des Betriebsrats ist auf die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses entsprechend anzuwenden.

2. Dies bedeutet, daß auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder der Mehrheit einer Gruppe des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) oder auf Beschluß des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats) ein Beauftragter einer im Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses teilnehmen kann.

3. Der Wirtschaftsausschuß kann die Zuziehung eines solchen Gewerkschaftsbeauftragten jedenfalls dann selbst beschließen, wenn ihm der Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat) eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat.

4. Eine Gewerkschaft ist im Beschlußverfahren antragsberechtigt, wenn das Recht ihres Beauftragten auf Teilnahme an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses bestritten wird.