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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1962, Az.: 1 AZR 147/61

Räumlich engerer Tarifvertrag; Grundsatz der Tarifspezialität; Räumlich weiterer Tarifvertrag; Beendigung einer Allgemeinverbindlicherklärung; Arbeitsverhältnisse von Außenseitern; Nachwirkung eines Tarifvertrages; Lehrverhältnis; Koalitionsfreiheit; Persönlichkeitsrechte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1962
Aktenzeichen
1 AZR 147/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 24.01.1961 - 1 Sa -563/60

Fundstellen

  • BAGE 12, 194 - 199
  • DB 1962, 442 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1314 (amtl. Leitsatz) "Wirkungsbereich seiner Normen)"

Amtlicher Leitsatz

1. Der räumlich engere Tarifvertrag geht nach dem Grundsatz der Tarifspezialität dem räumlich weiteren Tarifvertrag auch dann vor, wenn dieser allgemeinverbindlich ist.

2. Mit dem Ablauf des räumlich engeren Tarifvertrages erfaßt der allgemeinverbindliche räumlich weitere Tarifvertrag auch die bisher von dem räumlich engeren Tarifvertrag beherrschten Arbeitsverhältnisse so, daß eine Nachwirkung des räumlich engeren Tarifvertrages ausscheidet.

3. Nach Beendigung einer Allgemeinverbindlicherklärung wirken die Normen des allgemeinverbindlich gewesenen Tarifvertrages auch für die Arbeitsverhältnisse von Außenseitern nach.

4. Die Nachwirkung eines Tarifvertrages gilt nur für solche Arbeitsverhältnisse, die bereits während der Laufzeit des Tarifvertrages begründet waren. Die Nachwirkung erfaßt aber auch solche Arbeitsverhältnisse, die während der Laufzeit als Lehrverhältnisse bestanden haben und erst in der Nachwirkungszeit zu Angestelltenverhältnissen geworden sind.

5. Dadurch, daß der überörtliche Tarifvertrag durch seine Allgemeinverbindlicherklärung auch die bisher von dem örtlichen Tarifvertrag erfaßten Arbeitsverhältnisse beherrscht, werden weder die Koalitionsfreiheit des örtlichen Verbandes noch dessen Persönlichkeitsrechte verletzt.