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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2025, Az.: B 2 U 40/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.05.2025
Aktenzeichen
B 2 U 40/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 17906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:270525BB2U4025B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Leipzig - 02.08.2021 - AZ: S 29 U 199/19
LSG Sachsen - 04.03.2025 - AZ: L 5 U 136/21

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Mai 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie die Richterin Dr. Karl und den Richter Dr. Wahl
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. März 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.