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Bundessozialgericht
Urt. v. 02.02.1978, Az.: 12 RK 17/76

Notwendige Beiladung des Versicherten; Fortbestehen des Krankenversicherungsverhältnisses; Beginn der Beitragspflicht; Übergangsgeld; Rehabilitation; Vorbeugende Feststellungsklage

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.02.1978
Aktenzeichen
12 RK 17/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mannheim 15.01.1976 - S 7 Kr 570/75

Fundstelle

  • SozR 2200 § 381 Nr 24

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der notwendigen Beiladung des Versicherten (SGG § 75 Abs 2), wenn wegen Zahlung von Übergangsgeld der Beginn der Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers gemäß RVO § 381 Abs 3a Nr 2 bei Fortbestehen des Krankenversicherungsverhältnisses (RVO § 311 S 1 Nr 3) allein streitig ist.

2. Der Krankenversicherungsträger ist berechtigt, gegenüber dem Unfallversicherungsträger als Rehabilitationsträger Beiträge zur KV des Versicherten nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 durch Verwaltungsakt festzusetzen und von diesem anzufordern. Insoweit ist der Krankenversicherungsträger dem Träger der UV als Rehabilitationsträger übergeordnet.

3. Der Rehabilitationsträger hat Beiträge nach RVO § 381 Abs 3a Nr 2 vom Beginn der 7. Woche der tatsächlichen Zahlung des Übergangsgeldes an den Versicherten zu tragen.

4. Zur vorbeugenden Feststellungsklage.