Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1959, Az.: VIII ZB 5/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1959
- Aktenzeichen
- VIII ZB 5/59
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 14294
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt (Main) - 07.11.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1959, 1008-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 2117-2119 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1960, 248-251
Prozessführer
der Firma Hermann R. in B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr . ... in ...
Prozessgegner
die Firma Hermann J., Lederwarenfabrik, in Ro. Bez. K., vertreten durch Rechtsanwälte Dr . ... und ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung der Ausfertigung des Urteils oder einer beglaubigten Abschrift der Urteilsausfertigung. Die Zustellung der beglaubigten Abschrift einer beglaubigten Abschrift des Urteils setzt die Berufungsfrist nicht in Lauf.
Amtlicher Leitsatz
Ein abgekürzter Vermerk "F.d.R.d.A." unter einer gerichtlichen Urteilsabschrift stellt keinen Ausfertigungsvermerk dar.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Mezger und Dr. Messner beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 7. November 1958 aufgehoben.
Gründe:
Die Klägerin hatte gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Darmstadt mit dem Sitz in Offenbach/Main vom 18. März 1958 mit einer an das Oberlandesgericht in Frankfurt gerichteten und dort eingegangenen Berufungsschrift vom 28. April 1958 Berufung eingelegt. Der Schriftsatz wurde an den für die Entscheidung zuständigen Zivilsenat in Darmstadt weitergeleitet, wo er am 2. Mai 1958 einging. Von der Auffassung ausgehend, daß das angefochtene Urteil am 28. März 1958 zugestellt sei, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. April 1958 auch bei dem Zivilsenat in Darmstadt, wo der Schriftsatz am 30. April 1958 einging, Berufung ein und beantragte, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Nachdem das Gesuch durch Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - Zivilsenat in Darmstadt - vom 29. Mai 1958 zurückgewiesen worden war, nahm die Klägerin die mit Schriftsatz vom 29. April 1958 eingelegte Berufung zurück. Durch Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt vom 28. August 1958 wurde die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Mit einer Berufungsschrift vom 25. August 1958, eingegangen am 27. August 1958, legte die Klägerin erneut Berufung ein. Sie stellte sich nunmehr auf den Standpunkt, daß das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. März 1958 noch nicht zugestellt sei. Bei der Frage der Zustellung handelt es sich um folgenden Sachverhalts Auf die Verfügung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt, den Parteien eine vollständige Urteilsausfertigung zu erteilen, erhielt die Beklagte eine Abschrift des Urteils mit Gründen, die nach den Namen der Richter mit den Buchstaben "F.d.R.d.A." und der Unterschrift des Justizangestellten H. als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle schließt. Neben der Abkürzung und der Unterschrift befindet sich ein Stempel. Von dieser Urkunde hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe eine Photokopie anfertigen lassen, hat sie beglaubigt, mit einer Zustellungsbescheinigung versehen und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zusammen mit der ihm vom Landgericht erteilten Urkunde zwecks Zustellung von Anwalt zu Anwalt übersandt. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat auf der ungekürzten Urkunde den Empfang einer beglaubigten Abschrift am 28. März 1958 bestätigt. Die Klägerin meint, das Urteil des Landgerichts sei am 28. März 1958 nicht wirksam zugestellt worden, da die Beklagte an Stelle der beglaubigten Abschrift einer Ausfertigung nur die beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Abschrift zugestellt habe.
Das Oberlandesgericht hat die mit Schriftsatz vom 25. August 1958 eingelegte Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 7. November 1958 als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig; sie muß auch Erfolg haben.
Die Zustellung vom 28. März 1958 entbehrt der Wirksamkeit. Nach § 516 ZPO beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils. Die Zustellung von Urteilen ist in § 317 ZPO geregelt. Das Gesetz geht davon aus, daß die Zustellung eines Urteils in der Zustellung einer Ausfertigung besteht. So sagt es ausdrücklich, die Zustellung einer unter Weglassung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe erteilten Ausfertigung stehe in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleich. Im Schrifttum findet sich allerdings die Wendung, die Berufungsfrist beginne auch mit Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils (Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. insbes. § 516 Anm. 2 A). Ob damit tatsächlich gesagt werden soll, es genüge, daß von dem Urteil eine beglaubigte Abschrift hergestellt und diese oder eine von der beglaubigten Abschrift hergestellte weitere beglaubigte Abschrift zugestellt werde, ist nicht klar zu ersehen. Die von Baumbach/Lauterbach angeführte Entscheidung BGHZ 8, 303 würde jedenfalls eine solche Auffassung nicht decken. In diesem Falle hatte die Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt. In Frage stand nur, ob die Übergabe der beglaubigten Abschrift dieser Ausfertigung den Erfordernissen einer Zustellung genügte. Wenn in BGHZ 8, 303 auf S. 306 gesagt ist, die Kläger wollten die Zustellung nicht gelten lassen, weil nur die Mitteilung einer "einfachen Abschrift der Urteilsformel" vorgelegen habe, und wenn dieser Grund als nicht stichhaltig bezeichnet ist, so hat der Bundesgerichtshof nicht etwa ausgesprochen, als Zustellungsgrundlage genüge eine beglaubigte Abschrift oder gar einfache (d.h. nicht beglaubigte) Abschrift des Urteils ohne Tatbestand und Gründe, denn die folgenden Ausführungen S. 306/307 ergeben eindeutig, daß es sich auch im dort entschiedenen Fall um eine Ausfertigung gehandelt hat und daß mit der angeführten Ausdrucksweise nur der Gegensatz zur Ausfertigung des vollständigen Urteils herausgestellt werden sollte. Ein Sachverhalt, wie er hier zu beurteilen ist, lag also nicht vor. Das Berufungsgericht führt zwar für seine Auffassung auch Rosenberg an, der von der "Zustellung einer Ausfertigung des Urteils oder einer beglaubigten Abschrift davon" spricht (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 56 I 1 c S. 244). Schon diese Stelle erweckt Zweifel, ob die Würdigung des Berufungsgerichts zutrifft, daß sich der Ausdruck "davon" logisch nur auf das Wort "Urteil" beziehen könne. Sprachlich würde es näher liegen, wollte man die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zum Ausdruck bringen, die Wendung "Zustellung einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Urteils" zu gebrauchen. Die Zweifel werden noch dadurch verstärkt, daß sich Rosenberg a.a.O. auf RGZ 82, 422, 425 und 142, 197, 200 bezieht, die der Meinung des Berufungsgerichts entgegenstehen; denn auch in diesen Fällen war von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung erteilt worden. Die Zweifel über die Bedeutung der betreffenden Wendung von Rosenberg werden indessen dadurch ausgeräumt, daß er unter Bezugnahme auf RGZ 159, 25, 27 an anderer Stelle ausführt: "Die Parteizustellung richterlicher Entscheidungen "in Ausfertigung" besteht in der Übergabe einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift davon (s. o. § 56 I 1 a. E.), auch wenn es sich um die Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung des Urteils (§ 317 II) handelt" und sodann fortfährt: "Der Ausfertigungsvermerk bezeugt die Übereinstimmung mit der Urschrift und verleiht der Ausfertigung die Eigenschaft als öffentliche Urkunde. Fehlt dieser Vermerk in der übergebenen (beglaubigten) Abschrift, so ist die Zustellung nicht wirksam" (a.a.O. § 71 I 1 S. 314). Wenn in dem Urteil RGZ 82, 422, dem das Urteil RGZ 142, 197 beitritt, und in dem Urteil BGHZ 8, 303 von der zuzustellenden "beglaubigten Abschrift" die Rede ist, so erklärt sich das aus der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO, wonach, wenn eine Ausfertigung selbst zugestellt werden soll, die Zustellung in deren Übergabe besteht, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstückes. Das bedeutet für die Zustellung eines Urteils im Parteibetrieb, daß die Übergabe einer beglaubigten Abschrift der Ausfertigung des Urteils genügt. Damit ist die in § 317 ZPO vorgesehene Zustellung der Ausfertigung des Urteils erfolgt. So hat das Reichsgericht auch in RGZ 101, 253, 254 unter Verweisung auf die Entscheidung RGZ 82, 422, 425 erklärt, die vom Gerichtsschreiber erteilte Ausfertigung stelle das zuzustellende Schriftstück dar, und gerade durch die Übergabe einer beglaubigten Abschrift dieses Schriftstücks vollziehe sich, wo es nicht der Übergabe der Ausfertigung selbst bedürfe, die Zustellung. Wenn in RGZ 159, 25, 26 die bisherige Rechtsprechung mit dem Satz erläutert wird, entgegen dem Wortlaut des § 317 Abs. 2 Satz 3 ZPO könne auch die Zustellung eines Urteils in abgekürzter Form durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift erfolgen, so macht der folgende Satz deutlich, was gemeint ist: "Diese beglaubigte Abschrift muß mit der Ausfertigung des abgekürzten Urteils übereinstimmen." Der gleichen Auffassung ist der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 11. Juni 1953 - IV ZB 37/53 - (LM ZPO § 233 Nr. 37), in dem ausgeführt wird, bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt sei es zulässig, daß eine beglaubigte Abschrift zugestellt werde, die auf Grund einer vollständigen Ausfertigung des Urteils unter Weglassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen angefertigt worden sei. Die Auffassung, daß nach § 317 ZPO eine Ausfertigung des Urteils oder einer beglaubigten Abschrift von dieser zuzustellen ist, wird ausdrücklich auch von Wieczorek (ZPO § 317 Anm. B) und von Zöller (ZPO, 9. Aufl. § 317 Anm. 2) vertreten. Die vom Oberlandesgericht angeführte Anmerkung 1 zu § 170 im Erläuterungsbuch von Zöller besagt nichts anderes. Auch aus der von der Beklagten angeführten Anmerkung 2 A zu § 317 im Erläuterungsbuch von Baumbach/Lauterbach, die im wesentlichen mit der oben behandelten Anmerkung 2 A zu § 516 übereinstimmt, kann die Beklagte aus den vorstehenden Gründen nichts herleiten.
Es stellt sich also nicht, wie in dem angefochteten Beschluß zum Ausdruck kommt, die Frage, ob bei der Übergabe des zuzustellenden Urteils die Urschrift wie durch eine Ausfertigung so auch durch eine beglaubigte Abschrift vertreten werden kann. Es handelt sich allein darum, ob der beglaubigten Abschrift, deren Übergabe zwecks Zustellung allerdings zulässig ist, eine Ausfertigung des Urteils zugrundeliegen muß. Darüber, daß das Gericht den Parteien gemäß § 317 ZPO für die Zustellung im Parteibetrieb eine Ausfertigung des Urteils zu erteilen hat, sind, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Schrifttum Zweifel bisher nicht geltend gemacht. Die Auffassung, daß Grundlage der Zustellung einer Urteilsausfertigung sein müßte, hat auch ihre innere Berechtigung. Die Form der Ausfertigung entspricht der besonderen Bedeutung und Wichtigkeit des Urteils, in dem die rechtsprechende Gewalt ihre Entscheidung kundgibt. Die Ausfertigung dient dem Zweck, die bei den Akten verbleibende Urschrift zu vertreten (Stein/Jonas/Schönke, ZPO, 18. Aufl. § 170 Anm. II 1; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl. § 71 I 1). Der Ausfertigungsvermerk stellt, wenn auch für ihn eine besondere Form nicht allgemein vorgeschrieben ist, eine hervorgehobene Art der Beurkundung, daß die Ausfertigung mit der Urschrift übereinstimmt, dar. Daher wird auch die formelle Beweiskraft einer Ausfertigung und einer beglaubigten Abschrift unterschiedlich beurteilt. Die beglaubigte Abschrift hat gegenüber der Ausfertigung geringeren Wert. Bei Abweichungen widerlegt die Ausfertigung die beglaubigte Abschrift (Wieczorek, ZPO § 415 Anm. A II b).
Im vorliegenden Fall kann die mit einer Unterschrift versehene Abkürzung "F.d.R.d.A." als Ausfertigungsvermerk nicht angesehen werden. Der Justizangestellte H. hat nach seiner dienstlichen Äußerung die Abkürzung sowohl für den Ausdruck "Für die Richtigkeit der Abschrift" wie für den Ausdruck "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" verwenden wollen, je nach dem, wie die maßgebende Verfügung lautete. Im allgemeinen wird der genannten Abkürzung in Übereinstimmung mit der Ansicht des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main und dem Landgerichtspräsidenten in Darmstadt eher die Bedeutung "Für die Richtigkeit der Abschrift" beizulegen sein. In den ehemals zum Volksstaat Hessen gehörenden Teilen des jetzigen Landes Hessen und damit im Landgerichtsbezirk Darmstadt wurde nach dem Bericht des Oberlandesgerichtspräsidenten in Frankfurt/Main die Abkürzung "F.d.R.d.A." weder allgemein benutzt, noch ist sie zugelassen. Für die ehemals preußischen Teile des Landes Hessen ist die Verwendung von Abkürzungen für Ausfertigungsvermerke und Beglaubigungsvermerke nach Nr. IV in Verbindung mit Muster III a der insoweit noch geltenden Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums vom 31. Dezember 1930 über die Vollziehung von Schriftstücken bei den Justizbehörden (PrJMBl 1931, 42) untersagt. Ist die Verwendung der im vorliegenden Fall gebrauchten Abkürzung aber zum Teil ausdrücklich verboten, zum Teil jedenfalls nicht zugelassen, wird die Abkürzung im Rechtsverkehr auch nicht allgemein gebraucht und ist ihre Bedeutung für den Außenstehenden nicht klar erkennbar, vielmehr zum mindesten zweifelhaft, so erfüllt ein in solcher Abkürzung bestehender Vermerk nicht den Begriff eines Ausfertigungsvermerkes.
Da mithin bei Eingang der Berufungsschrift vom 25. August 1958 die Berufungsfrist mangels wirksamer Zustellung auch unter Berücksichtigung des § 516 ZPO Halbs. 2, letzter Teil noch nicht abgelaufen war, konnte der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.