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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.04.1972, Az.: 2 AZR 243/71

Fristlose Kündigung; Unwirksame fristlose Kündigung; Umdeutung; Einverständliche Beendigung; Mutmaßlicher Wille; Aufhebungsvertrag; Willenserklärung; Erkllärungsbewußtsein; Rechtsgeschäftswille

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.04.1972
Aktenzeichen
2 AZR 243/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 28.04.1971 - 1 Sa 131/71

Fundstellen

  • BB 1972, 1095
  • DB 1972, 1784 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine unwirksame fristlose Kündigung kann nicht nur in eine fristgemäße, sondern auch in ein Vertragsangebot zur sofortigen einverständlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden, wenn es dem mutmaßlichen Willen des Kündigenden entspricht, auch beim Fehlen eines wichtigen Grundes gleichwohl unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis sofort zu beenden.

2. Aufgrund eines derartigen Angebots des Kündigenden kommt es nicht stets zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages, wenn der Kündigungsempfänger die Kündigung "akzeptiert", sondern nur dann, wenn das in dem Bewußtsein geschieht, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben zu können und zu wollen. Das setzt voraus, daß der Kündigungsempfänger die Unwirksamkeit der Kündigung erkannt hat, diese als Angebot zur Vertragsaufhebung werten kann und diesem mutmaßlichen Willen des Kündigenden zu entsprechen bereit ist.