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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1969, Az.: 5 StR 749/68

Betrug im Rückfall in Tateineit mit Urkundenfälschung; Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts; Recht des Angeklagten auf Beiwohnung der Zeugenvernehmung; Pflicht zur rechtzeitigen Benachrichtigung über die Vernehmung; Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1969
Aktenzeichen
5 StR 749/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 17.01.1968

Verfahrensgegenstand

Betrug i.R. u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 25. Februar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Siemer, Schmitt, Dr. Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 17. Januar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg; folgende Verfahrensbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteils:

3

Am 18. Dezember 1967 wurde nach Vernehmung der Zeugin Re., die gemäß § 247 Abs. 1 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt worden war, die Hauptverhandlung unterbrochen, weil der Sachverständige Dr. Wildhagen erklärt hatte, nach einer Mitteilung aus dem Untersuchungsgefängnis sei der Angeklagte bettlägerig krank. Vorher hatte das Landgericht die Zeugin M. informatorisch gehört und dann in dem Beschluß über die Unterbrechung der Hauptverhandlung gleichzeitig die kommissarische Vernehmung der Zeugin M. durch die drei richterlichen Mitglieder des erkennenden Gerichts angeordnet, weil "dem Erscheinen der Zeugin M. in der erneut unterbrochenen Hauptverhandlung für eine Ungewisse Zeit Krankheit und andere nicht zu beseitigende Hindernisse" entgegenstehen. Der Angeklagte wurde durch einen Beamten der Vorführungsabteilung davon unterrichtet, daß noch am gleichen Tage um 15.45 Uhr die Zeugin Meyer kommissarisch vernommen werden würde. Der Angeklagte erklärte, "er wäre krank und würde nicht kommen". Die Zeugin M. wurde dann zur angegebenen Zeit von den Berufsrichtern der Strafkammer vernommen. Der Angeklagte war nicht erschienen.

4

Dieses Verfahren des Landgerichts war nicht zulässig. Selbst wenn man mit der Strafkammer davon ausgeht, die Voraussetzungen des § 223 Abs. 1 StPO hätten vorgelegen, so leidet das Verfahren an folgendem Verfahrensverstoß:

5

1.

Nach § 224 Abs. 1 und 2 StPO hatte der Angeklagte das Recht, der Vernehmung der Zeugin M. beizuwohnen; er mußte von dem Termin zur Vernehmung benachrichtigt werden. Das muß nach allgemeiner Auffassung rechtzeitig geschehen, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, sich darüber klar zu werden, ob er an der Vernehmung teilnehmen will und sich gegebenenfalls entsprechend vorzubereiten. Ob das hier nach den Umständen des Falls mit Rücksicht auf die nur sehr kurze Zeit noch bejaht werden kann, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls lag eine ausreichende Benachrichtigung deshalb nicht vor, weil der Angeklagte verhandlungsunfähig war. Das war auch dem Gericht, das die Hauptverhandlung mit Rücksicht auf die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten unterbrochen hatte, bekannt. War der Angeklagte aber nicht verhandlungsfähig, so war - wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht - die Benachrichtigung wirkungslos.

6

Aus demselben Grunde kann auch die Erklärung des bettlägerig kranken Angeklagten, "er würde nicht kommen", nicht als - an sich zulässiger - Verzicht auf Teilnahme an der kommissarischen Vernehmung der Zeugin M. angesehen werden.

7

2.

Unter diesen Umständen liegt ein Verstoß gegen § 224 StPO vor, auf dem das Urteil beruhen kann.

8

Allerdings kann die Verlesung der mit dem Mangel der fehlenden oder unzulässigen Terminsbenachrichtigung behafteten Niederschrift über die Vernehmung der Zeugin nicht als unzulässig angesehen werden, weil § 251 StPO die Verlesbarkeit nicht von der Terminsbenachrichtigung abhängig macht.

9

In der Verlesung der Niederschrift, die mit dem Mangel behaftet war, der auch nicht durch Verzicht geheilt war, lag jedoch eine Verletzung der dem Gericht durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Pflicht, alles zur Aufklärung des Sachverhalts zu unternehmen. Auch die Verletzung dieser Bestimmung hat die Revision in zulässiger Form gerügt. Sie hat darauf hingewiesen, daß die Verfahrensweise der Strafkammer dazu geführt hat, daß dem Angeklagten das ihm in § 240 StPO eingeräumte, sehr bedeutungsvolle Recht der Fragestellung ohne Not verkürzt worden ist.

10

Auf dem Verstoß beruht - was keiner näheren Ausführungen bedarf - zunächst die Verurteilung im Falle M.. Der Senat kann aber bei dem nicht nur zeitlichen Nebeneinander, sondern auch sachlichen Zusammenhang der Einzelfälle nicht ausschließen, daß die Feststellungen zum Fall M. auch in den übrigen Fällen dazu beigetragen haben, daß sich die Strafkammer von der Schuld des Angeklagten überzeugt hat.

11

3.

Das Urteil mußte daher in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne daß es auf die übrigen Verfahrensbeschwerden und die Sachrüge ankam.

12

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Börker