Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.07.1994, Az.: 2 StR 321/94
Fehlerhafte Anklageschrift; Verfahrenshindernis; Wechselseitige Straftaten; Aussagenotstand; Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1994
- Aktenzeichen
- 2 StR 321/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12538
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1995, 19
- StV 1995, 23
Redaktioneller Leitsatz
a) Ein Verfahrenshindernis liegt nicht vor, wenn die Anklage lediglich unwesentliche Fehler beinhaltet.
b) Der Wortlaut des § 233 StGB "auf der Stelle erwidert", ist in psychologischer Hinsicht zu verstehen.
c) Allein aufgrund der Möglichkeit, daß der Täter falsch ausgesagt haben könnte, um sich einer eigenen Strafverfolgung zu entziehen, muß § 157 StGB geprüft werden.
Gründe
Der Senat schließt sich den folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts aus seiner Antragsschrift vom 23. Juni 1994 an:
I. Verfahrensvoraussetzung
Entgegen der Auffassung der Revision liegt dem Urteil eine wirksame Anklageschrift und ein wirksamer Eröffnungsbeschluß zugrunde. Nur wesentliche Mängel einer Anklageschrift wirken als Verfahrenshindernis. Ein wesentlicher Mangel in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die angeklagten Taten anhand der Anklageschrift nicht genügend konkretisierbar sind, so daß unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (vgl. BGH NStZ 1992, 553; KK-StPO Treier 3. Aufl. § 200 Rdnr. 23 m.w.N.). So liegt der Fall hier nicht. Daß die Anklageschrift mit Ausnahme nur eines Falles entgegen § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen nicht mitteilt, beinhaltet hier keinen wesentlichen Mangel. Denn anhand der in den konkreten Anklagesätzen mitgeteilten Sachverhalte sind die angeklagten Vorwürfe ausreichend konkretisierbar, so daß die Anklageschrift insgesamt ihrer Umgrenzungsfunktion genügt.
II. Zur Sachrüge
1. Die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt. Das gilt auch in den Fällen 1 und 2. Es ist auszuschließen, daß der Beschwerdeführer durch die Annahme von jeweils fortgesetzten Handlungen beschwert ist, so daß die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (DRiZ 1994, 214), die die Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung weitgehend beseitigt hat, hier nicht zur Aufhebung der Verurteilung insoweit zwingt. Denn bei der Annahme jeweils mehrerer rechtlich selbständiger Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz wären auch mehrere Einzelstrafen verhängt worden, die bei der Gesamtstrafenbildung sich mit Sicherheit stärker zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten, als die Berücksichtigung der beiden für die Fälle 1 und 2 verhängten Einzelstrafen.
2. Mit Ausnahme der Fälle 9 und 11 begegnet auch die Bemessung der Einzelstrafen keinen rechtlichen Bedenken. In den Fällen 9 und 11 kann die Strafzumessung aber keinen Bestand haben, was auch für die Gesamtstrafenbildung und die unterbliebene Prüfung, ob der Beschwerdeführer gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, zutrifft.
a) Im Fall 9 kam es zu der Schlägerei, als der Angeklagte einen Streit, der zwischen Polen ausgebrochen war, schlichten wollte. Während der Schlägerei wurde der Angeklagte von dem Polen Z. angegriffen und mit einem Spaten geschlagen. Kurz darauf, nach dem Holen einer Gaspistole, griff der Angeklagte nunmehr Z. an und brachte ihm mit Faustschlägen Verletzungen an Kopf und den Beinen bei (UA S. 17, 18). Dieser Sachverhalt hätte Veranlassung gegeben, zu prüfen, ob von Strafe nach § 233 StGB abzusehen oder die Strafe nach dieser Bestimmung zu mildern ist. Daß zwischen dem Angriff des Z. auf den Angeklagten (Schläge mit einem Spaten) und der Reaktion des Angeklagten (Faustschläge) eine kurze zeitliche Zäsur liegt, stünde der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen. Das Tatbestandsmerkmal des "auf der Stelle erwidert werden" in § 233 StGB ist nicht lediglich zeitlich, sondern vor allem psychologisch zu verstehen (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl. § 199 StGB. Rdnr. 2 m.w.N.). Der von der Vorschrift vorausgesetzte Kausalzusammenhang zwischen den wechselseitig begangenen Körperverletzungen ist noch dann gewahrt, solange die tatauslösende Erregung bei dem Täter anhält oder in engem zeitlichen Zusammenhang wieder hervortritt (OLG Celle NStE Nr. 1 zu § 233 m.w.N.). Das kann hier der Fall gewesen sein, so daß der Tatrichter die Voraussetzungen des § 233 StGB hätte prüfen müssen. Sein Unterlassen kann sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben; es ist nicht auszuschließen, daß im Falle der Anwendung des § 233 StGB die Strafe zumindest geringer als sechs Monate Freiheitsstrafe ausgefallen wäre.
b) Im Falle 11 rügt die Revision zu Recht, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte im Aussagenotstand nach § 157 Abs. 1 StGB befand, als er am 22. Oktober 1993 als Zeuge uneidlich falsch aussagte (UA S. 18). Der Gegenstand seiner Aussage betraf den im Fall 2 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalt (UA S. 12, 13; Beteiligung des Angeklagten an der Beschaffung von 27 g Heroin im August 1992 in den Niederlanden). Daß der Beschwerdeführer bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung eine Beteiligung an diesem Beschaffungsakt und seine Bekanntschaft mit dem Dealer L. abstritt, konnte seinen Grund darin haben, von sich selbst die Gefahr einer Strafverfolgung abzuwenden. Bei dieser Sachlage stellt es einen revisiblen Rechtsfehler dar, daß der Tatrichter nicht geprüft hat, ob die Strafe nach § 157 StGB zu mildern oder von Strafe ganz abzusehen ist (vgl. Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdnr. 1 zu § 157 StGB); die Anwendung des § 157 StGB kommt bereits in Betracht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Furcht vor eigener Strafverfolgung Beweggrund für die Falschaussage war (vgl. BGH NStZ 1988, 497 = MDR 1988, 788). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte er die Voraussetzungen des § 157 StGB erörtert und bejaht, zumindest eine geringere Freiheitsstrafe als eine solche von einem Jahr verhängt hätte.
c) Bereits wegen der unter 2a) und 2b) aufgezeigten Rechtsfehler bei der Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen 9 und 11 kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben. Hier kommt hinzu, daß der Tatrichter übersehen hat, daß eine Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB nicht gebildet werden konnte, weil einige der jetzt abgeurteilten Taten zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 24. März 1992 begangen wurden (Fälle 3 und 5 mit den Tatzeiten von November 1991 und Januar 1992), während die Taten, die den Fällen 1, 2, 8-11 zugrundeliegen, nach dem Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 22. Juli 1992 begangen wurden (Tatzeiten: Fall 1: Frühjahr 1991 bis Oktober 1992; Fall 2: August 1992, Fall 8: 7. August 1992, Fall 9: 5. September 1992, Fall 10: 14. Oktober 1992 und Fall 11: 22. Oktober 1993). Es kommt daher die Bildung von drei (falls der neu erkennende Tatrichter die Voraussetzungen dem § 53 Abs. 2 StGB bejahen sollte, die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 24. März 1992 in eine Gesamtstrafe miteinzubeziehen), ansonsten von zwei Gesamtstrafen in Betracht, wobei das Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 22. Juli 1992 die zeitliche Zäsur bilden würde.
d) Der neu erkennende Tatrichter wird auch zu prüfen und entscheiden haben, ob der Beschwerdeführer gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte drogenabhängig. Seit 1986 nimmt er Betäubungsmittel zu sich. Sein sich ständig steigender Konsum belief sich zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung in vorliegender Sache im Oktober 1992 auf bis zu 1 g Heroin täglich (UA S. 5). Die unter Nr. 1 und Nr. 2 der Urteilsgründe abgeurteilten Taten gehen auf den Hang des Beschwerdeführers, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, zurück. Bei dieser Sachlage bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Ablehnung 3; BGH bei Detter NStZ 1991, 475, 479; 1992, 169, 173 [OLG Hamm 02.06.1992 - 3 Ss 203/92]; BGH, Beschluß vom 30. September 1992 - 2 StR 412/92). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, daß der Angeklagte infolge seiner Abhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Anhaltspunkte dafür, daß eine Entwöhnungsbehandlung aussichtslos sein könnte, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen; vielmehr zeigt sich der Beschwerdeführer therapiebereit und therapiemotiviert (UA S. 31). Daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringung nicht (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5 ff), zumal der Beschwerdeführer die.Nichtanwendung des § 64 StGB von seinem Revisionsangriff nicht ausgenommen hat, was rechtlich zulässig wäre (vgl. BGHSt 38, 362).