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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2025, Az.: B 3 P 17/25 AR

Verwerfung der Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
10.06.2025
Aktenzeichen
B 3 P 17/25 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 18169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:100625BB3P1725AR0

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 30.04.2025 - AZ: B 3 P 8/25 AR

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30. April 2025 - B 3 P 8/25 AR - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nach § 178a SGG gegen den angegriffenen Beschluss des Senats ist unzulässig (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG).

2

Die von ihm selbst erhobene Anhörungsrüge, die ohne Antrag auf PKH nur von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und begründet werden kann, entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.