Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.10.1970, Az.: IV ZR 1109/68
Kausalität; Ursächlichkeit ; Ursache für den Unfall; Verkehrsunfall; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Führerschein; Mangelnde Fahrkenntnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.10.1970
- Aktenzeichen
- IV ZR 1109/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 2c AKB
Fundstellen
- VersR 1971, 117
- VersR 1971, 116-118 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Kausalitätsbeweis, der dem Versicherungsnehmer bei der Verletzung der Führerscheinklausel nach § 2 Abs. 2 c AKB obliegt, macht die Darlegung notwendig, daß die unzureichende Fahrkenntnis, die infolge fehlender Fahrerlaubnis zu unterstellen ist, im konkreten Einzelfall keinerlei Einfluß auf den Unfall oder seine Schwere gehabt hat.
2. Der Beweis muß derart erfolgen, daß selbst für einen mit Führerschein legitimierten Fahrer dieser Unfall unabwendbar gewesen wäre.
Hinweis:
Ebenso OLG Köln vom 8. 5. 1968, MDR 1968, 929