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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1970, Az.: IX ZR 337/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1970
Aktenzeichen
IX ZR 337/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 27.11.1968
LG Hannover - 24.10.1967

Fundstelle

  • MDR 1970, 1006 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Margarete W. W.th Street, Apt. ..., N., USA,

Prozessgegner

Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover,

Amtlicher Leitsatz

Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen wird der Freiheitsentziehung auch dann gleichgeachtet, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat (unter Aufgabe von BGH RzW 1960, 210 und 1962, 410).

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 27. November 1968 aufgehoben, soweit es die Berufung wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in vollem Umfange zurückgewiesen und über den Anspruch wegen Schadens an Gesundheit entschieden hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1967, soweit es die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in vollem Umfange abgewiesen hat, abgeändert und wie folgt gefaßt:

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin für Schaden an Freiheit 750 DM zu zahlen; im übrigen wird der Klageanspruch abgewiesen.

Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin wegen des Schadens an Freiheit werden zurückgewiesen.

Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Gesundheitsschadens und über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die nichtjüdische Klägerin war mit einem Juden verheiratet. Sie behauptet, aus diesem Grunde vom 1. Februar 1943 bis zum 18. April 1945 Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen in Magdeburger Fabriken geleistet zu haben, und verlangt Entschädigung für Schaden an Freiheit nach §43 Abs. 3 BEG.

2

Weiter begehrt sie Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente wegen eines Gallenleidens, eines Gelenkrheumas, einer Gicht und einer Arterienverkalkung mit Herzschädigung.

3

Die Behörde und das Landgericht haben diese Ansprüche verneint. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin durch ein Teilurteil zurückgewiesen, soweit es sich um den Freiheitsschaden und um das Heilverfahren für Gelenkrheuma, Gicht und Arterienverkalkung handelt.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Senat nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

5

Der Berufungsrichter hat nicht feststellen können, daß die Klägerin, wie vorgetragen, vom 1. Februar 1943 bis Ende Oktober 1944 zur Zwangsarbeit in einer Sauerkrautfabrik eingesetzt war. Auch habe sie in dieser Zeit nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt; sie habe zwar in einer Dachkammer wohnen müssen, sich aber an ihrem Aufenthaltsort frei bewegen dürfen.

6

Die Rügen der Revision betreffen nicht diesen Zeitraum. Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthält keinen Mangel. Ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des §43 Abs. 3 BEG setzt nach BGH RzW 1969, 262 voraus, daß der Verfolgte einer eingreifenden und streng überwachten Beschränkung seiner räumlichen Bewegungsfreiheit unterworfen war. Es liegt auch nicht der gleichzuachtende Tatbestand vor, daß sich die Klägerin aus Furcht vor Verfolgung diese Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit selbst auferlegte.

7

Von Ende Oktober 1944 bis zum 18. April 1945 leistete die Klägerin nach der Überzeugung des Berufungsrichters Zwangsarbeit unter strenger Bewachung in einer Magdeburger Sackfabrik. Den Entschädigungsanspruch für diesen Zeitraum verneint das Berufungsurteil, weil die Klägerin außerhalb ihres Zwangsarbeitseinsatzes auch weiterhin nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe.

8

Diese Begründung entspricht der vom Bundesgerichtshof RzW 1960, 210 und 1962, 410 vertretenen Auffassung. An ihr kann jedoch nicht festgehalten werden. Anspruch auf Entschädigung wegen Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen besteht vielmehr nach §43 Abs. 3 BEG auch dann, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat.

9

Auszugehen ist vom Gesetzeswortlaut. Die Vorschrift stellt das Leben unter haftähnlichen Bedingungen neben die Zwangsarbeit unter eben diesen Bedingungen. Würde die Entschädigung voraussetzen, daß der Verfolgte während des Arbeitseinsatzes und in seinem übrigen Leben unter haftähnlichen Bedingungen stand, dann wäre dieser Tatbestand im ganzen durch den Begriff des "Lebens unter haftähnlichen Bedingungen" gedeckt und es bedürfte keiner Ausführung der "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen". Die Zwangsarbeit unter solchen Bedingungen wäre auch nicht als ein Beispiel für das Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu verstehen; denn haftähnliche Verhältnisse am Arbeitsplatz würden gerade nicht ausreichen.

10

Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift führt nicht zu Ergebnissen, die mit der Zielsetzung des Gesetzgebers unvereinbar wären und deshalb nicht als beabsichtigt gelten könnten. In aller Regel hat die Arbeitstätigkeit im Verhältnis zum Privatleben eine mindestens gleichwertige Bedeutung für die Gesamtlebensführung. Das galt insbesondere unter den hohen Anforderungen der Kriegswirtschaft. Wenn die Arbeitstätigkeit aus Verfolgungsgründen erzwungen und außerdem unter haftähnlichen Bedingungen gestellt war, dann kann es billig und gerecht angesehen werden, diese Form des Arbeitseinsatzes einem Leben gleichzustellen, das im ganzen unter haftähnlichen Bedingungen stand, ohne mit Zwangsarbeit verbunden zu sein.

11

Die Bedenken gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers beruhten auf der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. §16 Abs. 3 BErgG lautete: "Der Freiheitsentziehung wird Zwangsarbeit gleichgestellt, sofern der Verfolgte dabei unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat". Dieser Wortlaut war mehrdeutig. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt es näher, von einer Arbeit unter haftähnlichen Bedingungen als von einem Leben unter solchen Bedingungen zu reden, wenn nur am Arbeitsplatz haftähnliche Verhältnisse herrschten. Die eindeutige Umschreibung dieses Tatbestandes wäre "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen", wie sie §43 Abs. 3 BEG verwendet.

12

Mißt man der Wortwahl "gelebt hat" entscheidende Bedeutung bei, dann ist nicht von der Hand zu weisen, daß §16 BErgG auch außerhalb des Arbeitseinsatzes eine haftähnliche Beschränkung verlangte. Die zu weit greifende Wendung "gelebt hat" könnte aber ihre Bedeutung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch erst durch das Wort "dabei" (= "bei der Zwangsarbeit gelebt") enthalten haben; in diesem Falle wäre die Forderung, daß die Haftähnlichkeit auch das Privatleben des Verfolgten ergriffen haben müsse, unbegründet gewesen. Diese Auslegungszweifel sind in den Erörterungen des Wiedergutmachungsausschusses (mitgeteilt von Schüler RzW 1969, 169) zur Sprache gekommen.

13

Die Materialien zu §43 Abs. 3 BEG klären nicht, wie der Ausschuß als solcher die bisherige Rechtslage aufgefaßt hat und ob mit der sprachlich eindeutigen Fassung "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" eine Änderung dieser Rechtslage vorgeschlagen werden sollte oder nicht.

14

Das gilt insbesondere für den Schriftlichen Bericht, der sich nur darauf bezieht, daß hinfort auch das haftähnliche Leben ohne Zwangsarbeit als Freiheitsentziehung entschädigt werden solle. Deshalb vermag der Senat der Kritik von Schüler (RzW 1960, 210; 1969, 169) und von Cohn (RzW 1962, 410) insoweit nicht zu folgen, als sie sich auf Erörterungen stützt, die der Stellungnahme des Ausschusses im Schriftlichen Bericht vorausgegangen sind und in ihm keinen Niederschlag gefunden haben. Andererseits erscheint es dem Senat aber bei nochmaliger Prüfung auch nicht mehr angängig, aus dem Schweigen des Berichts über die bisherigen Voraussetzungen einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zu schließen, daß der Ausschuß nach §16 Abs. 3 BErgG Haftähnlichkeit des Gesamtlebens für erforderlich gehalten habe und mit seinem Fassungsvorschlage daran auch nichts habe ändern wollen (so BGH RzW 1960, 210). Die Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift gibt, soweit sie nachprüfbar ist, keinen sicheren Aufschluß über die konkreten Vorstellungen des Gesetzgebers. Deshalb ist der jetzige Wortlaut der Bestimmung maßgeblich für ihre Anwendung. Nach ihm genügt, daß der Arbeitseinsatz unter haftähnlichen Bedingungen stand.

15

Da der Berufungsrichter feststellt, daß die Klägerin von Ende Oktober 1944 bis zum 18. April 1945 unter strenger Bewachung Zwangsarbeit geleistet hat, ist für diesen Zeitraum der Tatbestand des §43 Abs. 3 BEG erfüllt und der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif. Nach §45 S. 2 BEG stünden der Klägerin für je 30 Tage der Monate Oktober 1944 und April 1945 150 DM zu. Aus April 1945 sind 18 Tage anzurechnen; die Klägerin müßte daher im Oktober 1944 12 Tage, also ab 20. Oktober Zwangsarbeit geleistet haben. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter den 20. Oktober zum "Ende" des Monats rechnet. Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich somit auf 5 × 150 = 750 DM für November 1944 bis März 1945.

16

Den Gesundheitsschadensanspruch hat der Berufungsrichter bisher nur beschieden, soweit es sich um das Heilverfahren handelt, und diesen Teilanspruch wiederum nur, soweit drei von vier umschriebenen Krankheitskomplexen in Frage stehen. Dieses Verfahren ist nicht angängig; auf BGH RzW 1969, 278 wird verwiesen. Regelmäßig bietet die einheitliche und abschließende richterliche Würdigung des Gesundheitszustandes auf der Grundlage einer abgeschlossenen medizinischen Begutachtung aller Teilkomplexe allein die Gewähr für eine zutreffende Gesamtbeurteilung. Ob über den Anspruch auf Heilbehandlung eines bestimmten medizinisch deutlich zu umschreibenden Krankheitszustandes ausnahmsweise durch Teilurteil vorweg zu entscheiden ist, wenn die Behandlung keinen Aufschub duldet und die bestrittene Rechtsgrundlage alsbald durch Urteil geschaffen werden muß, mag offen bleiben. So liegt der Streitfall nicht. Es besteht daher kein Anlaß, über Teile des Gesundheitsschadensanspruchs zu entscheiden, solange die medizinische und rechtliche Gesamtbeurteilung noch offen bleibt.

Graf v. d. Mühlen Zorn Henkel Fuchs