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§ 41a LPlG - Beschleunigungsgebiete für die Windenergie

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung
LPlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
230

Vorranggebiete für die Windenergie in Regionalplänen sind auch dann Beschleunigungsgebiete im Sinne des § 28 des Raumordnungsgesetzes, wenn sie in einem Planaufstellungsverfahren nach dem Raumordnungsgesetz, welches vor dem 15. August 2025 förmlich eingeleitet oder abgeschlossen wurde, als Beschleunigungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden, das jeweilige Vorranggebiet nicht in den in § 28 Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Gebieten liegt und im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 4 des Raumordnungsgesetzes aufgestellt wurden.